Bewertung Arztpraxis 2.33/5

Ein häufig vorkommender Fall:

in der Scheidung ist der Wert einer Arztpraxis zu bestimmen. Die Festlegung des Substanzwertes mag noch einfach sein, aber dann kommt der Goodwill. Nehmen wir an, es ist grundsätzlich ein Goodwill festgestellt worden. Wie hoch ist er anzusetzen

Faustregel: Goodwill = das 0,7-fache des Jahresumsatzes, wobei der Schnitt aus den Umsätzen der letzten 3 Jahre genommen wird (manchmal mit der Maßgabe, dass das letzte Jahr doppel zählt).

Bei Arztpraxen: durchschnittlicher Jahresumsatz minus kalkulatorischer Arztlohn; vom Rest 33%. Meist kommt man hier ohne Gutachter nicht aus.


Beispiel (Zahlen nicht realistisch, sondern gegriffen):

1. Umsätze der letzten 3 Jahre

Umsatz 2004 = 900.000
Umsatz 2005 = 950.000
Umsatz 2006 = 850.000

Durchschnitt der 3 Jahre = 900.000,00

2. Abzug des kalkulatorischen Arztlohnes

BAT 4.500,00
Ortszuschlag: 800,00
Kinderzuschlag 200,00
Gesamt = 5.500,00 x 12 Monate = 66.000,00

3. Ideeller Wert:

900.000,00 minus 66.000,00 = 834.000,00
davon 1/3 = 278.000,00
abzüglich wertmindernde Faktoren wie Gesundheitsreform = 50.000,00

Ideeller Praxiswert = 228.000,00



geschrieben am: 02.03.2007 - 17:22:09 von: vonderwehl in der Kategorie Zugewinnausgleich
(Geändert 06.03.2007 - 16:03:29) 3967 mal gelesen
Fragen und Antworten: 1 Kommentare


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2.33/5 basierend auf 3 Stimmen
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gesendet von
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27.11.2008 - 16:41:02:
wie sieht es eigentlich bei anderen geschäftsmodellen ( Gastwirte, Friseure, Metzger) aus?? Und wird bei den vorgenannten Geschäftsmodelle...

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

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