BGH am 27.05.09: Steuerberaterkosten beim Unterhalt 0/5

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom 27.05.09 auch mit dem Abzug von Steuerberaterkosten bei der Berechnung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu befassen.

Dabei bestätigt der BGH zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach Steuererstattungen oder Steuernachzahlungen bei der Ermittlung des für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts relevanten Einkommens nach dem In-Prinzip zu behandeln sind. Demnach ist die Erstattung oder Nachzahlung für das Jahr relevant, in dem sie tatsächlich anfällt.

Wird also beispielsweise eine Steuererstattung am 25.06.09 an den Berechtigen ausgezahlt, erhöht sie sein unterhaltsrelevantes Einkommen des Jahres 2009 auch dann, wenn sie aufgrund des jetzt erst ergangenen Steuerbescheids für das Jahr 2007 entrichtet wird.

Maßgeblich ist mithin, in welchem Jahr eine Erstattung fließt bzw. eine Nachzahlung erfolgt und nicht für welches Jahr.

Überdies hat der BGH nun ausdrücklich zugelassen, dass der Unterhaltspflichtige die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung von seinem unterhaltsrelevanten Einkommen abziehen kann. Hierbei gilt ebenfalls das In-Prinzip, also ist maßgeblich, in welchem Jahr und nicht für welches Jahr die Kosten anfallen.

Einen Abzug der Steuerberaterkosten lehnt der BGH nur dann ab, wenn von vornherein feststeht, dass für das abgelaufene Steuerjahr weder eine Steuerpflicht noch eine Erstattung in Betracht kommt.

Rechtsanwalt Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

geschrieben am: 15.07.2009 - 23:16:44 von: schendel in der Kategorie Steuern
4738 mal gelesen
Fragen und Antworten: 2 Kommentare


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02.05.2011 - 15:26:49:
Hat der Herr Richter nicht anerkannt trotz Vorlage Kontenauszug und trotz Tatsache das die noch Gewerbe hatte. Soviel zu Recht!!!!!!!!!!
16.03.2010 - 09:43:34:
Wenn Steue aus 2007 zu Grunde liegt obwohl dieses Geld zusammen verbraucht wurde ist doch richtig das nicht zb. Erstattung 1500 als Einkomme...

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