BGH: Rechte der nichtehelichen Kinder gestärkt 0/5

Trennen sich Eltern oder kommt es zur Scheidung, muss von demjenigen Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, an den betreuenden Elternteil Kindesunterhalt gezahlt werden. Dieser bemisst sich bekanntlich nach der Düsseldorfer Tabelle (nachfolgend: DT), deren Sätze u.a. nach dem jeweiligen Alter des Kindes (0-5 Jahre, 6-11 Jahre, 12-17 Jahre) gestaffelt sind. Diese Sätze sollen den normalen Lebensbedarf, wie er üblicherweise bei Kindern der jeweiligen Altersstufe anfällt, abdecken. Der Besuch eines halbtägigen Kindergartens ist gemäß der Rechtsprechung Kindesbedarf, der bereits in den Tabellensätzen der DT mit enthalten ist. Anders verhielt es sich nach der bisherigen Rechtsprechung, wenn das Kind den Kindergarten ganztags besuchte, damit der Mutter eine Berufstätigkeit ermöglicht werde. Dann handle es sich um berufsbedingte Aufwendungen der Mutter, die diese nur im Rahmen ihrer eigenen Unterhaltsansprüche vom Ehemann verlangen könne.

Wie problematisch diese Rechtsprechung war, zeigte sich am Fall einer Mutter aus dem Nürnberger Land. Ihre nichteheliche Tochter musste ganztags den Kindergarten besuchen, da die Mutter nach dem 3. Lebensjahr der Tochter kraft Gesetzes keinen Unterhaltsanspruch mehr gegen den Vater hatte und deshalb gezwungen war, ganztags zu arbeiten. Sie selbst konnte somit diese Mehrkosten nicht als Unterhalt für sich selbst verlangen. Trotz der damals noch herrschenden Rechtsprechung klagte deshalb die Tochter die Mehrkosten für den Besuch des Ganztagskindergartens als Unterhaltsmehrbedarf beim AG Hersbruck ein. Sowohl das AG Hersbruck als auch das OLG Nürnberg gaben zunächst dem Vater Recht. Nun aber hat sich der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.03.2008 (AZ: XII ZR 150/05) der Meinung des klagenden Kindes angeschlossen und das Urteil des OLG Nürnberg aufgehoben.

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen: der derzeitige Mindestsatz für ein Kindergartenkind bis einschließlich 5 Jahre beträgt nach Verrechnung des Kindergeldanteils € 202,00, ab 6 Jahren € 245,00. Die Mehrkosten für den Besuch des Ganztagskindergartens im Vergleich zum Halbtagsplatz beliefen sich im konkreten Fall auf immerhin € 91,00, in anderen Wohnorten, insbesondere im Stadtgebiet, müssen wesentlich höhere Beiträge bezahlt werden, der Tabellensatz der DT bleibt aber unverändert! Die Mehrkosten, allerdings nur diese, können nun neben den Regelsätzen aus der DT zusätzlich verlangt werden. Da es sich aber um sogenannten Unterhaltsmehrbedarf handelt, haften hierfür beide Elternteile und müssen sich die Kosten entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit aufteilen. Der notwendige Selbstbehalt für jeden Elternteil beträgt auch hier nach der DT monatlich € 900,00, falls erwerbstätig bzw. € 770,00 bei Arbeitslosigkeit.

Durch das neue BGH-Urteil wurden die Rechte der nichtehelichen Kinder gestärkt. Die bisherige Rechtsprechung, die indirekt zu einer Benachteiligung nichtehelicher Kinder geführt hatte, gehört somit der Vergangenheit an.

geschrieben am: 11.04.2008 - 16:38:30 von: rapost in der Kategorie Unterhaltsmehrbedarf
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Fragen und Antworten: 2 Kommentare


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05.10.2010 - 20:19:29:
Nur bei Pflegekinder wird Unterschied gemacht. Die Noch haut ab lässt Kinder und Vater sitzen und der Dumme kann zahlen bekommt dann trotz...
17.02.2009 - 11:39:45:
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