BVerfG am 28.02.2007 zur Erwerbsobliegenheit 
Der Beschluss des BVerfG vom 28.02.07 hat weitreichende Folgen für die Frage der Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes durch den Unterhaltsberechtigten. Neben der nun gebotenen Angleichung bei Betreuung nichtehelicher und ehelicher Kinder stellt das BVerfG vor allem klar, dass der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bereits mit Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes keine Bedenken gegenüber stehen. Damit wird sich der Gesetzgeber der geplanten Reform des Unterhaltsrechts und die Rechtsprechung auseinander zu setzen haben. Bislang sind für den Geschiedenenunterhalt klare Altersgrenzen jedenfalls gesetzlich nicht normiert. Die Unterhaltsrechtsreform sieht insoweit nur einen Zusatz vor, wonach die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen sind. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang der Beschluss noch in das neue Unterhaltsrecht eingearbeitet wird, dass zum 01.07.07 in Kraft treten soll. Ein Vorziehen der Altersgrenzen bei der Ewerbsobliegenheit im Falle der Kindesbetreuung ist wahrscheinlich, wenn nicht durch den Gesetzgeber, dann durch die Rechtsprechung. Womöglich wird hiervon aber der Beginn einer Erwerbsobliegenheit zunächst mehr betroffen sein als deren Umfang, denn eine Vollzeittätigkeit wird auch nach dem Beschluss des BVerfG von dem Unterhaltsberechtigen wie bisher erst dann zu erwarten sein, wenn das Kind einigermaßen selbständig sind, mithin erst mit Vollendung des 15. Lebensjahres.
(Geändert 29.05.2007 - 02:45:01) 1179 mal gelesen
Also meine Erfahrung ist das die Damen krank machen können selbst wenn Kinder beim Vater bleiben und bis zur Begutachtung brauchen Sie angeb...
29.04.2010 - 23:24:38:
Jedes kleine Gericht kann sich über dieses Urteil hinwegsetzen. BGH braucht keiner geht nur zu Lasten des Steuerzahlers! Nicht die Ärzte s...
31.08.2009 - 08:21:25:
Und was ist wenn Exfrau auf krank macht? ARGE dies scheinbar noch unterstützt? Gnädige Frau kassiert dann Unterhalt und lacht sich auf d...
Autor:
Eric Schendel
Philipp, Sudmann & Schendel
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