DER GEMEINSAME ANWALT - EIN TEURER IRRTUM FÜR DIE BETROFFENEN MANDANTEN 4.43/5

Wenn nur Ihr Ehegatte nach der Trennung einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat, sollten Sie folgendes beachten:

Für jeden Fachanwalt für Familienrecht ist es immer wieder erschreckend festzustellen, daß in der Bevölkerung nachhaltig die Auffassung vertreten wird, es gebe einen gemeinsamen Anwalt, der beide Ehegatten bei Trennung und Ehescheidung familienrechtlich beraten und vertreten könne. Einen gemeinsamen Anwalt" gibt es jedoch nicht. Es kann ihn auch nicht geben!

Ein Rechtsanwalt ist von Gesetzes wegen ein ausschließlich einseitiger Interessenvertreter. Daher darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich weder Informationen an den anderen Partner preisgeben noch dessen Interessen vertreten oder den anderen Partner auch nur mitberaten. Wer gleichzeitig auch die Interessen der Gegenseite vertritt, begeht als Rechtsanwalt Parteiverrat und damit eine strafbare Handlung. Überdies verliert der Anwalt seinen Gebührenanspruch.

Ehegatten haben in familienrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegenläufige rechtliche Interessen. Dies ist ihnen häufig nicht bewußt, weil sie wechselseitig nicht die jeweiligen gesetzlichen Ansprüche des anderen kennen.

Auch Verlobte, die sich wegen eines Ehevertrages an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden, haben bei Licht nicht wirklich übereinstimmende rechtliche Interessen - mag es auch im Glück anders erscheinen.

Zu bedenken ist:

Ansprüche, die dem einen Ehegatten zustehen, sind auf der Kehrseite der Medaille immer Forderungen zu Lasten des anderen Ehegatten.

Dies gilt im Familienrecht und in den davon berührten zivilrechtlichen Gebieten insbesondere hinsichtlich Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung / Vermögensaufteilung des gemeinsamen Vermögens.

Eine rechtliche Beratung oder Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt kann und darf es daher auch im Bereich des Familienrechts nicht geben.

Die strikte Beachtung der alleinigen Vertretung nur eines Ehegatten oder Verlobten ist daher auch ein wesentliches Merkmal für die Seriosität der anwaltlichen Beratung.

Ungeachtet dessen wird - mit dem Argument der Kostenersparnis - häufig gemeinsam ein Anwalt aufgesucht. Es kommt auch oft genug vor, daß der Ehegatte, der den Anwalt ausgesucht hat, dem anderen Ehegatten vorspiegelt - oder es vielleicht auch nicht besser weiß - daß damit auch seine Interessen gewahrt würden. Dies ist jedoch falsch. Tatsächlich ist der beauftragte Rechtsanwalt ausschließlich demjenigen Ehepartner verpflichtet, der ihn beauftragt hat und deshalb auch das Anwaltshonorar bezahlen muß. Der von dem einen Ehegatten beauftragte Fachanwalt für Familienrecht darf die Interessen des anderen Ehegatten nicht vertreten.

Wenn Ihr Ehegatte einen Anwalt beauftragt hat, sollten Sie dies unbedingt zum Anlaß nehmen, sich ebenfalls einen Fachanwalt für Familienrecht zu suchen, der Ihre rechtlichen Interessen vertritt, der nur Sie familienrechtlich über Ihre Ansprüche nach Trennung und scheidung berät und ausschließlich Ihre anwaltliche Vertretung übernimmt.

Nur dann, wenn Sie bei Trennung und Ehescheidung selbst einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragt haben, können Sie 100%ig sicher sein, daß es Ihr Anwalt ist, der nur Ihnen verpflichtet ist und ausschließlich Ihre rechtlichen Interessen vertritt.

Auch im Ehescheidungsverfahren sollten Sie nicht darauf verzichten, sich auch selbst durch einen Fachanwalt für Familienrecht vertreten zu lassen!

Grundsätzlich ist es zwar möglich, das Ehescheidungsverfahren aus Gründen der Kostenersparnis mit nur einem Anwalt durchzuführen. Auch dabei handelt es sich jedoch nicht um einen gemeinsamen Anwalt. Vielmehr beauftragt der antragstellende Ehegatte einen Fachanwalt für Familienrecht oder einen im Familienrecht kundigen Rechtsanwalt damit, die Ehescheidung zu beantragen. Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte benötigt selbst keinen Rechtsanwalt, wenn er dem Scheidungsantrag zustimmt. Daraus resultiert möglicherweise auch die Vorstellung, man könne sich bei Trennung und Ehescheidung gemeinsam durch einen Anwalt für Familienrecht vertreten lassen.

Auch hier gilt jedoch:

Nur der beauftragende und antragstellende Ehegatte ist anwaltlich durch einen auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten. Der andere Ehegatte ist anwaltlich nicht vertreten. Der nicht vertretene Ehegatte kann im Scheidungsverfahren auch keine eigenen Anträge stellen, sondern läßt das Verfahren quasi "über sich ergehen".

Es kann auch bei dieser Konstellation nachteilige rechtliche Konsequenzen für den Antragsgegner im Scheidungsverfahren haben, wenn er nicht selbst anwaltlich vertreten und daher für ihn kein eigener Ehescheidungsantrag gestellt worden ist.

Dem antragstellenden Ehegatten wird damit die Möglichkeit der Manipulation eingeräumt. Denn der Antragsteller hat im Scheidungsverfahren bis zum Scheidungstermin die Möglichkeit, den Ehescheidungsantrag nach Gutdünken wieder zurückzunehmen, um den Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages nachträglich zu beseitigen. Dies kannn dann vorteilhaft sein, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, daß ein späterer Stichtag vielleicht wirtschaftlich günstiger für ihn wäre. Wenn sich das eigene Vermögen zwischenzeitlich vermindert hätte, wäre es günstiger, den Scheidungsantrag wieder zurückzunehmen und später neu zu stellen. Denn für die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen wird auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages abgestellt. Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, gibt es diesen Stichtag für die Zugewinnausgleichsberechnung mehr. Es gilt dann ein späterer Stichtag nach erneuter Einreichung des Scheidungsantrages.

Eine Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Antragsteller kann auch dann überlegenswert sein, wenn sich die Vermögenslage des nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten nach Einreichung der Ehescheidung verbessert hätte. Nach Rücknahme des Scheidungsantrages würden dann bei einem späteren erneuten Scheidungsantrag zwischenzeitliche Vermögenszuwächse noch er Ehe hinzugerechnet.

Im Falle des Todes des Antragsgegners könnte der Antragsteller die Rechtslage durch die Rücknahme des Ehescheidungsantrages ebenfalls noch zu seinen Gunsten manipulieren. Durch Rücknahme des Scheidungsantrages nach dem Tod des anderen Ehegatten kann der antragstellende Ehegatte sogar noch gesetzlicher Erbe des verstorbenen Ehegatten werden oder sich wenigstens noch Pflichtteilsansprüche sichern.

Es kommt im übrigen auch nicht selten vor, daß ein Ehescheidungsverfahren aus den verschiedensten Gründen - beispielsweise nach einer Versöhnung der Ehegatten - nicht mehr weiterbetrieben wird, ohne den Scheidungsantrag förmlich zurückzunehmen. Das Verfahren ruht dann - möglicherweise über viele Jahre hinweg. Oft ist den Parteien nicht einmal mehr bewußt, daß noch ein Ehescheidungsverfahren in der Welt ist, weil man davon ausgeht, daß sich das Verfahren automatisch erledigt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Denn wenn es zu einem späteren Zeitpunkt doch noch zu einer endgültigen Trennung kommt, kann und wird das ruhende Ehescheidungsverfahren wieder aufgenommen - auch wenn es schon viele Jahre oder gar Jahrzehnte geruht hat. Dies hat zur Folge, daß sich die Wirkungen des Scheidungsantrages nach einem viele Jahre / Jahrzehnte zurückliegenden Stichtag richten. Auf diesen zurückliegenden Stichtag wird dann sowohl hinsichtlich etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche als auch für die Durchführung des Versorgungsausgleichs abgestellt. Daran ändert auch empfundene Unbilligkeit nichts. Auch wenn einer der Ehegatten nach der Versöhnung den Haushalt geführt, weiter die gemeinsamen Kinder betreut hat und deshalb keine eigenen Erwerbseinkünfte erzielt hat, würde für den Versorgungsausgleich auf das Ende des Monats vor der - viele Jahre zurückliegenden - Zustellung des Ehescheidungsantrages abgestellt.

Sofern der Ehescheidungsantrag durch den wirtschaftlich schwägeren Ehegatten gestellt worden ist, der in der Folgezeit keine eigenen Einkünfte gehabt und daher auch keine eigenen Rentenanwartschaften erworben hat, kann er seinen ursprünglich gestellten Ehescheidungsantrag bei ruhendem Scheidungsverfahren noch Jahre später wieder zurücknehmen - zum Nachteil des versorgungsausgleichspflichtigen Ehegatten und ohne daß dieser es verhindern könnte.

Alle diese Gründe sprechen dagegen, dem antragstellenden Ehegatten das Terrain der Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen ahnungslos zu überlassen und sich entsprechend riskanten Möglichkeiten der Manipulation auszusetzen.

geschrieben am: 04.07.2008 - 12:13:55 von: M.Luchtenberg in der Kategorie Scheidung
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20.11.2015 - 10:44:39:
Hallo ich habe eine Frage wieviel kann sich die Grundstfcckgewinnsteuer sein wenn ich ca. Fr. 200'000.- plus mache und ich in den lettze...
09.02.2013 - 19:59:23:
Trotz der juristisch komplexen Materie gut lesbar in verständlichem Deutsch verfaßter Artikel. Gratulation
20.06.2012 - 05:10:28:
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