Der neue Versorgungsausgleich 5/5

Während uns Norbert Blüm noch 2002 versicherte, die Rente wäre sicher, waren neben den Selbständigen auch viele Arbeitnehmer längst dazu übergegangen, Zusatzrenten anzusparen. Egal ob Riester- oder Rürup-Rente: die gesetzliche Rente stellt keine ausreichende Altersvorsorge mehr dar.

Bei der Ehescheidung war das bislang geltende Recht über den Versorgungsausgleich auf die gesetzliche Rente ausgerichtet: es regelt im Rahmen des sog. externen Ausgleichs die Teilung aller Versorgungsanwartschaften nach Erstellung einer Gesamtbilanz..

Während bei einer Ehescheidung Anfang der Neunziger Jahre häufig nur Versorgungsanwartschaften bei der BfA bestanden, hat sich die Situation nun grundlegend geändert. Will heute eine Frau die Scheidung durchführen lassen, die schon vor der Wiedervereinigung Versorgungsanwartschaften in der damaligen DDR erworben, deren Mann eine Betriebsrechte bei BMW und eine Zusatzversorgung über einen Rentenversicherung mit Kapital-Wahlrecht abgeschlossen hat, so gestaltet sich die Erstellung der Gesamtbilanz schwierig. Denn die Werthaltigkeit der unterschiedlichen Anwartschaftsrechte ist zueinander in Relation zu setzen.

Weitgehend unbemerkt häufen sich die höchstrichterlichen Urteile, die die Unwirksamkeit der Bewertungen oder Berechnungen von Rentenanwartschaften feststellen. Die Barwertverordnung, die die Vergleichsberechnung volldynamischer und dynamischer Anwartschaften ermöglichen sollte, wurde bereits am 5.9.2001 vom BGH als nicht mehr geeignet angesehen, einen angemessenen Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, diese bis Ende 2002 an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Die neue Barwertverordnung wird vereinzelt von den Gerichten für unwirksam gehalten.

Derzeit wird von den Gerichten das Verfahren über den Versorgungsausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt, wenn ein Ehegatte Versorgungsanwartschaften aus der DDR erworben hat.

Der BGH hat mit Urteil vom 14.11.2007 auch die Ermittlung der sog. Startgutschrift für unwirksam erklärt. Hierbei handelt es sich um einen Bewertungsfaktor, der die Grundlage der Ermittlung der Rentenanwartschaften im öffentlichen Dienst darstellt.

Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber die Durchführung des Versorgungsausgleich neu gestalten mußte. Am 21.5.2008 hat das Bundeskabinett das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs beschlossen. Statt der externen Teilung der Versorgungsanwartschaften soll nun der Versorgungsausgleich intern, d.h. innerhalb des jeweiligen Versorgungsträgers durchgeführt werden. Im Ergebnis beideutet dies, dass bei oben geschilderter Fallkonstellation BMW z.B. die Betriebsrente nicht nur an ihren ehemaligen Angestellten, sondern auch anteilig an dessen geschiedene Ehefrau zu zahlen hätte.

geschrieben am: 04.06.2008 - 16:51:22 von: gabijodl in der Kategorie Versorgungsausgleich
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Fragen und Antworten: 14 Kommentare


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07.05.2011 - 11:16:45:
Guten Tag, ich zahle auch nach dem Tod meiner ex Ehefrau seit Jahren einen erheblichen Versorungsausgleich nach §57 BeamtVG. Ist das auch...
17.10.2010 - 18:23:11:
Hans Mayrhauser kann man nach einer erfolgten Scheidung (1971)nachträglich noch einen Versorgungsausgleich durchführen?
30.05.2010 - 17:39:04:
mein mann ist pensionär ich bin rentnerin . wir sind 33 jahren verheiratet .wie wird dei eine scheidung die rente berechnet

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