Der Streitwert der Scheidung 4.91/5

Die Kosten richten sich nach dem Streitwert. Diesen Satz hört man oft. Er ist auch meistens zutreffend.
Im Fall der Scheidung jedenfalls richten sich sowohl die Anwaltsvergütung als auch die Gerichtskosten nach diesem Streitwert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Durch eine Vergütungsvereinbarung können die gesetzlichen Gebühren nicht unterschritten werden, wenn die Tätigkeit in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren betroffen ist.

Darunter versteht man das Gerichtsverfahren, das mit der Scheidung der Ehe endet. Es besteht zwangsläufig aus der Scheidungssache selbst und dem Versorgungsaugleich, also dem Ausgleich der Rente. Dieser so genannte Zwangsverbund aus der Scheidungssache und dem Versorgunsgausgleich kann erweitert werden durch andere Elemente, die dann als Folgesachen bezeichnet werden. So kann ein Ehegatte beantragen, den Unterhalt im Falle der Scheidung zu regeln oder den Zugewinnausgleich durchzuführen.

Über alle Elemente der Scheidung kann dann nur einheitlich entschieden werden. Das langsamste Element bestimmt die Dauer der Scheidung. Noch bis 14 Tage vor dem Scheidungstermin kann diese Erweiterung um ein weiteres Element erfolgen. Das Verfahren verlängert sich dann, der Termin wird meist vertagt.

Die Kosten der Scheidunssache, also dem Grundelement einer Scheidung, bestimmen sich nach dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten.

Beim Einkommen zählt das Nettoeinkommen, das in den drei Monaten vor dem Scheidungsantrag erzielt wurde.

Verdient der Ehemann also EUR 3.000 netto und die Ehefrau EUR 1.000 netto pro Monat, dann sind dies zusammen EUR 4.000. Dieser Betrag ist zu verdreifachen. Der Streitwert wird mit EUR 12.000 festgesetzt.

Das Vermögen ist nur mit 5 % zu berücksichtigen. Zuvor aber kann ein Freibetrag von EUR 15.000 für jeden Ehegatten und weiteren EUR 7.500 pro Kind abgezogen werden. Besitzen die Eheleute im vorgenannten Beispiel also ein Vermögen von EUR 80.000, dann sind es nach Abzug der Freibeträge nur noch restliche EUR 35.000. Hiervon werden 5 % angenommen, sodass ein weiterer Streitwert von EUR 1750 aus dem Vermögen der Parteien resultiert.

Der Streitwert des Versorgungsausgleichs (Rente) ist abhängig von der Anzahl der betroffenen Rentenanrechte. Jedes Rentenanrecht wird mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Ehegatten bemessen. Haben die Ehegatten in obigem Beispiel also beide Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und zusätzlich noch beide jeweils einen Riester-Vertrag, dann beläuft sich der Streitwert des Versorgungsausgleichs auf EUR 4.800 (12.000 x 40 %).

Im vorgenannten Beispiel ist der Streitwert insgesamt EUR 18.550, nämlich EUR 12.000 aus dem Einkommen, EUR 1750 aus dem Vermögen und EUR 4.800 für den Versorgungsausgleich.

Die Anwaltsvergütung für die Scheidung beläuft sich im Beispiel auf EUR 1.515 zzgl. MwSt. und die Gerichtskosten auf EUR 530. Diese Kosten können sich die Eheleute teilen.

Die Begriffe Streitwert, Gegenstandswert und Verfahrenswert werden insoweit übrigens nebeneinander verwendet und sind gleichbedeutend.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim

geschrieben am: 08.05.2007 - 16:14:05 von: schendel in der Kategorie Anwaltskosten Scheidung
(Geändert 18.04.2011 - 13:49:03) 60174 mal gelesen
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11.07.2014 - 23:26:03:
Hallo Ich will mich scheiden lassen ich als auch meine Frau haben due heiratsurkunde verloren.wie haben kein urlaub um nach marokko zu flie...
15.01.2013 - 15:41:08:
Sehr geehrter Herr RA Schendel, zunächst Danke für Ihren Artikel, der mir schon einmal ein ganzes Stück weitergeholfen hat. Dennoch blei...
06.12.2012 - 12:21:08:
Wie ist das zu rechnen. Sind geschieden. Haus bezahle ich alleine ab haben nur drei monate gemeinsam da drinnen gewohnt. Jetzt. iwill er ei...

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