Der Vater als Möglichkeit der Kinderbetreuung?
Im Rahmen des § 1570 Absatz 1 BGB hat ein Elternteil, das ein minderjähriges Kind betreut, nach dem dritten Lebensjahr grundsätzlich wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs kommt dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind grundsätzlich auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Bisher wurde überwiegend vertreten, dass die Betreuung durch eine Tagesmutter, durch eine Kindertageseinrichtung oder durch eine Ganztagsschule als Möglichkeit der Kinderbetreuung im Sinne des § 1570 anzusehen ist. In seiner Entscheidung vom 15.09.2010, XII ZR 20/09, hat der BGH nun entschieden, dass auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht gezogen werden kann, wenn er die Betreuung ernsthaft und verlässlich anbietet. Es obliegt dann dem Gericht zu überprüfen, inwieweit ein Angebot des barunterhaltspflichtigen Elternteils als ernsthaft und verlässlich anzusehen ist und inwieweit eventuell bereits getroffene Umgangsregelungen entgegenstehen könnten.
ist der vater dazu verpflichtet die hälfte der ferien mit kinderbetreuung abzudecken?
20.04.2013 - 03:40:46:
hallo fr.kürten ,bei mir steht die scheidung bevor - meine frage an sie zum ersten wieviel unterhalt muss ich an die frau zahlen? gehalt ...
18.05.2011 - 08:50:18:
Antwort: Das geht gut der Herr Richter erkennt dem Vater alles ab. Der Vater darf noch kräftig Unterhalt zahlenn ist mit Haus erpressbar ...
Autor:
Rotraut Kürten
Kürten Rechtsanwälte
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