Der Vater als Möglichkeit der Kinderbetreuung? 
Im Rahmen des § 1570 Absatz 1 BGB hat ein Elternteil, das ein minderjähriges Kind betreut, nach dem dritten Lebensjahr grundsätzlich wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs kommt dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind grundsätzlich auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Bisher wurde überwiegend vertreten, dass die Betreuung durch eine Tagesmutter, durch eine Kindertageseinrichtung oder durch eine Ganztagsschule als Möglichkeit der Kinderbetreuung im Sinne des § 1570 anzusehen ist. In seiner Entscheidung vom 15.09.2010, XII ZR 20/09, hat der BGH nun entschieden, dass auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht gezogen werden kann, wenn er die Betreuung ernsthaft und verlässlich anbietet. Es obliegt dann dem Gericht zu überprüfen, inwieweit ein Angebot des barunterhaltspflichtigen Elternteils als ernsthaft und verlässlich anzusehen ist und inwieweit eventuell bereits getroffene Umgangsregelungen entgegenstehen könnten.
Antwort: Das geht gut der Herr Richter erkennt dem Vater alles ab. Der Vater darf noch kräftig Unterhalt zahlenn ist mit Haus erpressbar D...
07.02.2011 - 03:44:55:
Wie verhlt sich das wenn Kinder bei Vater bleiben dieser Vollzeit arbeitet und die noch auf Depressionen macht um nicht zu arbeiten?
Autor:
Rotraut Kürten
Kürten Rechtsanwälte
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Kommentare (2)
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