Der Zugewinnausgleich 5/5

Entgegen der landläufigen Auffassung behält bei einer Eheschließung ohne Ehevertrag, bei der die Ehegatten automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen. Auch jeder Erwerb während der Ehe wird allein Vermögen des erwerbenden Ehegatten. Das ist im Regelfall kein Problem, da in einer funktionierenden Ehe jeder den anderen an seinem Vermögen teilhaben lässt.

Erst beim Ende der Ehe z.B. durch Scheidung findet ein Vermögensausgleich zwischen den Ehegatten statt. Der Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat als der andere, muss die Hälfte der Differenz zwischen seinem Vermögen und dem Vermögen des Ehegatten an diesen als Zugewinn ausgleichen.
Zur Errechnung dieses Zugewinnausgleiches ist es daher erforderlich, für jedem Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Zur Feststellung dieses Vermögenszuwachses wird die Differenz zwischen dem Endvermögen und dem Anfangsvermögen jedes Ehegatten berechnet.
Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Eheschließung hatte. Erbschaften und Schenkungen von Dritten werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Ist nicht mehr zu klären, wie hoch das Anfangsvermögen war, wird es mit Null angesetzt. Mit weniger als Null kann das Anfangsvermögen allerdings nie in Ansatz gebracht werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Endvermögens ist nicht der Tag der Scheidung, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags bei dem anderen Ehegatten.

Die Vermögensberechnung erfolgt ausschließlich zu den genannten Stichtagen - ohne Rücksicht auf das Schicksal des Vermögens während der Ehe – durch Addition aller vorhandenen Vermögenswerte und sodann Abzug aller Schulden von dem Gesamtvermögenswert. Bei längerer Ehe ist das Anfangsvermögen gegebenenfalls um die seitdem eingetretene Geldentwertung rechnerisch zu erhöhen.
Dann wird bei jedem Ehegatten von dessen Endvermögen das so ermittelte Anfangsvermögen abgezogen. Es ergibt sich so der Zugewinnbetrag für jeden Ehegatten.

Der Zugewinnausgleich erfolgt schließlich dadurch, dass der Ehegatte mit dem höheren Zugewinnbetrag die Hälfte der Differenz zwischen seinem Zugewinnbetrag und dem Zugewinnbetrag des anderen Ehegatten an diesen auszahlt.
Der Zugewinnausgleichsanspruch ist ausschließlich ein Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag. Ein Anspruch auf Übertragung bestimmter Vermögensteile oder Vermögens-gegenstände besteht dagegen nicht.
Der Zugewinnausgleich wird vom Familiengericht nur durchgeführt, wenn ein Ehegatte dies beantragt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird die Ehe auch ohne Durchführung des Zugewinnausgleichs geschieden.

geschrieben am: 09.05.2007 - 16:38:23 von: Ohess in der Kategorie Zugewinnausgleich
(Geändert 09.05.2007 - 17:41:12) 5660 mal gelesen
Fragen und Antworten: 12 Kommentare


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08.07.2011 - 08:53:22:
Wenn Die Ehefrau Vermoegen in Form von Eigentumswohnungen hat wird die Miete daraus in das Gesamteinkommen der beiden Partner eingebracht o...
29.10.2010 - 17:08:30:
Der Zugewinnausgleich wo sollte beantragt werden nach den Scheidung. Beide besitzen polnische Staatsbürgerschaft Wohnsitz gemeldet in Deut...
05.05.2010 - 17:25:39:
eine Frage noch Zugewinn ich komme nicht weiter. Des Weiteren stimmte ich zu Gutachter hälftig wegen Zugewinn und verlangte Auflistung w...

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