Detektivkosten im Unterhaltsprozess 5/5

Der Fall: Die Ehefrau hat ein schwerwiegendes Vergehen gegen den Mann begangen und verlangt dennoch Unterhalt von ihm. Er weigert sich mit dem Hinweis auf § 1579 Nr. 6 BGB, wonach in solchen Fällen auch der Trennungsunterhalt entfällt.

Ihm fehlt aber der Beweis und zur Beschaffung beauftragt er einen Detektiv, der auch erfolgreich ist. Der mann gewinnt den Prozess und will von der Frau auch die Detektivkosten erstattet haben.

Die Gerichte dazu:

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens i.S.d. § 1579 Nr. 6 BGB können im Verfahren wegen Trennungsunterhalts erstattungsfähig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO sein, wenn sie gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien und an der Bedeutung des Verfahrens in vernünftigen Grenzen gehalten werden. Die Detektivkosten müssen, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien einerseits und an der Bedeutung des Streitgegenstands andererseits – in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Darüber hinaus ist neben der Bedeutung der ermittelten Tatsachen für den Ausgang des Prozesses maßgebend, ob eine vernünftige Partei berechtigtes Interesse zur Einschaltung eines Detektivs haben konnte.


geschrieben am: 07.03.2007 - 13:33:56 von: vonderwehl in der Kategorie Unterhalt
(Geändert 09.03.2007 - 08:27:47) 1678 mal gelesen
Fragen und Antworten: 1 Kommentare


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10.12.2010 - 13:04:59:
Nur wer soll sich das leisten können. Ein Detektiv kostet richtig Geld.

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