Die Unterhaltsechtsreform 2007 0/5

Das neue Unterhaltsrecht und die Folgen
für alle Beteiligten.

Aenderungen im Unterhaltsrecht – Wichtig ist was hinten rauskommt?

Ziele der Reform zum Unterhaltsrecht waren die Stärkung des Kindeswohls, die Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung nach der Ehe und die Vereinfachung des Unterhaltsrechts. Das Unterhaltsrecht sollte den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen angepasst werden. Den stetig steigende Scheidungszahlen und der vermehrten Gründung von Zweitfamilien mit Kindern nach der Scheidung sowie der zunehmenden Zahl von Kindern, deren Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben oder die alleinerziehend sind wollte der Gesetzgeber Rechnung tragen. Die wohl wichtigste Änderung ist daher die Änderung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge zur Stärkung des Kindeswohls. Dies bedeutet, dass der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben soll. Hier wird augenblicklich noch daran gefeilt, ob die unterhaltsberechtigte Mutter eines nichtehelichen Kindes auf Platz 2 oder 3 verwiesen wird. Als Ausgleich soll sie unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus haben. Nach einer Scheidung soll der Grundsatz der Eigenverantwortung stärker gelten. Das heißt die geschiedene Ehefrau muss sich viel führer und intensiver als vorher um eine eigene Erwerbstätigkeit bemühen. Nur ganz lange Ehen sollen noch zu einem lebenslangen Unterhaltsanspruch führen. Hier ist man sich noch nicht einig, was unter einer langen Ehe zu verstehen ist. 10 Jahre dürften aber reichen. Unterhaltsansprüche aus kurzen Ehen können zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden. Dies gab es zwar schon vorher, wurde von den Gerichten aber nicht gerne festgelegt. Einfacher soll es beim Kindesunterhalt werden: Hier wird im neuen Gesetz ein Mindestunterhalt festgelegt, der sich am steuerlichen Kinderfreibetrag orientiert. Das Kindergeld wird unterhaltsrechtlich dem selbst Kind zugewiesen. Es mindert seinen Bedarf vor der Berechnung des Unterhaltsanspruch selbst.

Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, die sich auf Unterhaltsrecht spezialisiert hat, sieht in der neuen Reform zwar sicher eine Besserstellung der Kinder. An was der Gesetzgeber jedoch nicht gedacht ist, dass Mutter und Kind immer „aus einem Topf“ wirtschaften. Bekommt der Vater noch mit einer anderen Partnerin Kinder, so wird es in der Vielzahl der Fälle dazu kommen, dass die Mutter des ersten Kindes keinen Unterhalt mehr für sich erhält. Sie hat dann zwar noch den Kindesunterhalt. Dieser reicht aber in der Regel nicht aus. Dem Vater bleibt bei einer Beispielsrechnung überraschenderweise mehr. Nachteil ist, dass Kindesunterhalt steuerlich nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann. Dies war früher möglich. Damit wurde das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten höher. Damit das alte und das neue Unterhaltsrecht möglichst schnell auf einen Nenner gebracht werden, können fast alle Urteile oder Vergleiche zum Unterhalt nach der Gesetzesänderung für die Zukunft mit einer Abänderungsklage angepasst werden. Einschränkungen bestehen nur insoweit, als die Änderung zumutbar sein und zu einer wesentlichen Änderung führen muss. Hier sind die Rechtsanwälte für Familienrecht besonders gefragt.



beigefügte Anlagen

geschrieben am: 16.05.2007 - 14:29:27 von: Gabriele Sonntag in der Kategorie Unterhalt
(Geändert 24.05.2007 - 21:57:27) 2988 mal gelesen
Fragen und Antworten: 3 Kommentare


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28.03.2012 - 02:37:22:
Unser Sohn, voll berufst tig, hat seit ein paar Monaten eine Freundin, nun wraertet sie ein Kind. Sie wohnt an einem anderen Ort und ist do...
05.05.2008 - 12:10:01:
Ich arbeite halbtags verdiene 1200 Euro netto. Meine Tochter ist 11 jahre.Mein nochehemann bezahlt mir 800Euro monatlich. Muß er das nach d...
07.06.2007 - 11:36:19:
Ich war25 Jahre verheiratetund wurde 2002 geschieden und bezahle Unterhalt seit 1998 für meine Ex.Kinder aus der Ehe sind nicht vorhanden...

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