EGMR Urteil zum deutschen Umgangsrecht 22.12.2010
In Straßburg wurde nun ein Fall verhandelt, bei dem ein nicht rechtlicher Vater ein Umgangsrecht mit seinen leiblichen Kindern haben wollte.
Der leibliche Vater, ein Nigerianer, war 2003 als Asylant nach Deutschland gekommen. Hier hatte er eine zweijährige Beziehung mit einer deutschen Frau, die sich wegen dieser Beziehung von ihrem Ehemann getrennt hatte. Sie trennte sich vier Monate vor der Geburt der gemeinsamen Zwillinge von dem Nigerianer und kehrte zu ihrem Ehemann zurück. Aufgrund der deutschen Gesetze gilt der Ehemann als rechtlicher Vater der Kinder, da die Kindsmutter nicht geschieden war. Der Nigerianer lebt seither in Spanien, da sein Asylantrag in Deutschland abgelehnt wurde. Seit der Geburt seiner leiblichen Zwillinge kämpft er um einen Umgangskontakt. Vom Oberlandesgericht Karlsruhe wurde der Umgang verwehrt, da er in Deutschland nicht als rechtlicher Vater gilt. Auch ein Gutachten hatte bestätigt, dass der Umgang für die Kinder zu ihrem leiblichen Vater durchaus wichtig wäre.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilt Deutschland nun diesbezüglich zu einer Entschädigung von 5.000 Euro, weil die deutschen Gerichte nicht das Kindeswohl beachtet haben.
Der Nigerianer wird nun ein erneutes Umgangsverfahren in Deutschland anstrengen und die deutschen Richter werden hierbei das Urteil des EGMR berücksichtigen.
Das Urteil des des EGMR kann leiblichen Vätern Mut machen, denn es zeigt deutlich auf, dass auch in Deutschland nicht wie bisher nur die rechtliche Vaterschaft berücksichtigt werden muss, sondern auch die leibliche Vaterschaft auf Grundlage der Menschenrechte für das Kindeswohl zu beachten ist.
(Geändert 01.02.2011 - 18:25:10) 2363 mal gelesen
Als selbst betroffener Vater und sozial veranlagter wie zeitgemäß denkender Mensch ist es für mein Empfinden längst überfällig gewesen...
Autor:
Birgit Krüsmann
Fachanwältin für Familienrecht & Mediatorin Birgit Krüsmann
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