Ehegattenunterhalt nach Tod des Unterhaltspflichtigen 4.33/5

Unterhaltsansprüche nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen


Es gilt folgender Grundsatz: Unterhaltsberechtigte, die selbst erb- oder pflichtteilsberechtigt sind, erhalten keinen Unterhalt nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen.

1. Kindesunterhalt

Da Kinder pflichtteilsberechtigt sind und ihr Unterhalt durch diesen Pflichtteil gesichert wird, erlischt ihr Anspruch mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen.

2. Betreuungsunterhalt der nichtehelichen Mutter

Der Anspruch der nichtehelichen Mutter oder des nichtehelichen Vaters wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes erlischt nicht mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen. Dieser Anspruch kann im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen gegen die Erben geltend gemacht werden.

Die Neuregelung des Unterhaltsrechts, die seit 01.01.2008 gilt, sieht hier Einschränkungen vor (vgl. den Beitrag „Die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Betreuungsunterhalts nach dem neuen Unterhaltsrecht“ in diesem Heft).

3. Unterhaltsansprüche von Ehegatten

3.1. Keine Haftung der Erben

a) Familienunterhalt

Sind die Eheleute zum Zeitpunkt des Todes des Unterhaltspflichtigen noch verheiratet, erlischt der Unterhaltsanspruch der Unterhaltsberechtigten. Da der Ehegatte erbberechtigt ist bzw. in Fällen einer testamentarischen oder erbvertraglichen Regelung den Pflichtteil geltend machen kann, ist sein Unterhalt durch den Erb- bzw. Pflichtteil gesichert.

b) Trennungsunterhalt vor Scheidungseinreichung

Stirbt der Unterhaltsverpflichtete während der Trennungszeit – bevor eine Scheidung beantragt wurde -, endet die Unterhaltspflicht, da der getrenntlebende Ehegatte immer noch erb- und pflichtteilsberechtigt ist.

3.2. Haftung der Erben

a) Trennungsunterhalt nach Einreichung der Scheidung

Wenn beim Tod des einen Ehegatten die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, erlischt das Erb- und Pflichtteilsrecht des getrenntlebenden Ehegatten. Der Erbe schuldet aber die bis zum Todestag rückständigen Trennungsunterhaltsbeträge und den laufenden Trennungsunterhalt beschränkt auf den Pflichtteilsanspruch. Insoweit gilt die gleiche Regelung wie für den Geschiedenen-Unterhalt (siehe dazu Buchstabe d und e)

b) Nachehelicher Unterhalt

Der geschiedene Ehegatte hat weder einen Erb- noch einen Pflichtteilsanspruch. Durch den Tod des Unterhaltsschuldners geht der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten aber nicht unter, sondern setzt
sich gegen die Erben des geschiedenen Ehegatten fort, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

aa) Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten

Hier ist zu prüfen, ob mit dem Tod des Unterhaltspflichtigen Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Renten (Zahlung einer Geschiedenenrente bei Scheidungen vor dem 01.01.1977, Zahlung einer Geschiedenen-Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder auf Leistungen aus einer Lebensversicherung usw.) zustehen.

bb) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Die Leistungsfähigkeit des verstorbenen Unterhaltspflichtigen ist nicht mehr maßgeblich. Auch die Beschränkungen des Unterhaltsanspruches wegen des Vorrangs minderjähriger Kinder oder des Gleichrangs eines weiteren Ehegatten entfallen, weil deren Unterhaltsansprüche mit dem Tode des Verpflichteten erlöschen und danach durch Erb- und Pflichtteilsansprüche kompensiert werden. Der Unterhaltsberechtigte kann nunmehr den vollen eheangemessenen Bedarf verlangen.

cc) Damit der geschiedene Unterhaltsberechtigte seine Unterhaltsansprüche beziffern kann, hat er einen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Die Erben ihrerseits haben einen Anspruch gegenüber dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten in Bezug auf dessen Einkünfte und Vermögen.

3.3. Beschränkte Erbenhaftung – Regelung im einzelnen

Gemäß § 1586 b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB ist die Haftung der Erben auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, den der Unterhaltsberechtigte ohne Scheidung geltend machen könnte. Beim gesetzlichen Erbrecht richtet sich die Quote nach dem kleinen Pflichtteil. Der Güterstand, der im Falle einer nicht geschiedenen Ehe für die Pflichtteilsquote entscheidend wäre, spielt hier keine Rolle. Der kleine Pflichtteil entspricht grundsätzlich der Quote von 1/8.

Entweder bezahlen die Erben den 1/8-Pflichtteilsanspruch in einer Summe an die Unterhaltsberechtigte aus oder sie bezahlen den geschuldeten Unterhalt, bis der Pflichtteil von 1/8 aufgebraucht ist.


Beispiel:

Unterhaltsanspruch € 1.000,00 im Monat
Pflichtteilswert des Nachlasses € 120.000,00

Mithin könnten noch für 10 Jahre Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.

Bei der Berechnung sind die nach der Scheidung geborenen ehelichen oder nichtehelichen pflichtteilsberechtigten Kinder zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind die Pflichtteile später geschiedener Ehegatten oder eines im Zeitpunkt des Erblassers vorhandenen neuen Ehegatten, weil der Unterhaltsberechtigte so zu stellen ist, als wäre die Ehe nicht geschieden worden. Bei mehreren unterhaltsberechtigten Ehegatten aus mehreren aufgelösten Ehen ist für später geschiedene Ehegatten regelmäßig nur von einem niedrigeren Nachlasswert auszugehen als beim früher geschiedenen Ehegatte.

a) Höhe der Haftungsquote

Entscheidend ist der Wert des gesamten Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles (nach Abzug sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten) und nicht nur das Vermögen, das der Verstorbene zum Zeitpunkt der Scheidung besessen hatte. Nach herrschender Meinung ist keine Unterhaltsschuld gegenüber einem weiteren Ehegatten abzuziehen. Da das Vermögen zum Zeitpunkt des Erbfalles entscheidend ist, kann sich dadurch eine Besserstellung des Unterhaltsberechtigten ergeben, weil ihm Vermögenszuwächse nach der Scheidung zugute kommen können. Hat der verstorbene Unterhaltspflichtige etwaigen Vermögenserwerb nur durch seine Sparsamkeit aus der ihm während der Zeit der Unterhaltszahlung verbleibenden Restquote seines Einkommens erzielt, so partizipiert vielmehr der geschiedene Ehegatte daran.

Bei der Ermittlung der Haftungsquote sind auch Pflichtteilsergänzungsansprüche einzubeziehen, mithin auch Zuwendungen in den letzten 10 Jahren vor dem Todestag an die zweite Ehefrau. Der spätere Ehegatte ist gegenüber dem geschiedenen Ehegatten sogar verpflichtet, alle vom Verstorbenen erhaltenen unbenannten Zuwendungen zu offenbaren. Exemplarisch sei hier der BGH-Fall aus dem Jahr 2007 erwähnt (siehe BGH NJW 2007, 3207). Der verstorbene Unterhaltspflichtige hatte seiner zweiten Ehefrau unentgeltliche Zuwendungen gemacht. Die zweite Ehefrau hatte das Erbe aufgeschlagen. Erben wurden die Töchter aus erster Ehe. Die geschiedene erste Ehefrau konnte von den Erben (ihren Kindern) als Ergänzung ihres Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich ihr Pflichtteil erhöhen würde, wenn die Zuwendung ihres verstorbenen Ehegatten an seine zweite Ehefrau dem Nachlass hinzugerechnet wird. Ansprüche gegen die beschenkte zweite Ehefrau (die das Erbe ausgeschlagen hat), hat die geschiedene erste Ehefrau nicht.

b) Haftungsbeschränkung

Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken, muss sich diese Haftungsbeschränkung – falls er auf Zahlung von Unterhalt verurteilt wurde, einen gerichtlichen oder Anwaltsvergleich geschlossen hat - vorbehalten nach § 780 ZPO.


c) Erbengemeinschaft

Vor der Erbteilung müssen die Nachlassverbindlichkeiten und damit auch die Unterhaltsverpflichtungen berichtigt bzw. zurückbehalten werden. Nach der Erbteilung haften die Erben als Gesamtschuldner. Sollte sich wegen eventueller Unterhaltsforderungen eine Überschuldung des Nachlasses ergeben, kann jeder Miterbe vor oder nach der Erbteilung das Nachlass-Insolvenzverfahren beantragen.

d) Ausschluss der Erbenhaftung für nachehelichen Ehegattenunterhalt

aa) Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gegen die Erben entfällt, wenn sie wieder geheiratet hat.

bb) Verwirkung

Der Erbe des Unterhaltsverpflichteten kann sich auf die Verwirkung gem. § 1579 Abs. 2 BGB berufen, wenn diese Verwirkungsgründe nach dem Tod des Erblassers entstanden oder erst dann bekannt geworden sind, z. B. eine Verfestigung einer Lebensgemeinschaft der geschiedenen Ehefrau.

3.4. Wegfall der Haftung durch vertragliche Vereinbarungen

Strittig in der Literatur ist, ob ein Erb- und Pflichtteilsverzicht, der oftmals im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung aufgenommen wird, auch den nachehelichen Ehegattenunterhalt bei Ableben des Unterhaltsverpflichteten zu Fall bringt. Eine Rechtsprechung des BGH zu dieser Problematik existiert bis dato nicht.

Um die Verpflichtung der Erben zur Bezahlung des nachehelichen Ehegattenunterhalts auszuschließen, empfiehlt es sich, eine eindeutige vertragliche Regelung vorzunehmen. Nach Rechtskraft der Scheidung kann diese auch formlos (schriftlich, mündlich oder konkludent) durchgeführt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich aber, sowohl vor als auch nach der Rechtskraft der Scheidung eine notarielle Beurkundung bzw. im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung eine gerichtliche Protokollierung vorzunehmen. Die Eheleute können entweder einen vollständigen Unterhaltsverzicht (unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zu dieser Problematik) oder Verzicht auf die passive Vererblichkeit des Unterhaltsanspruchs mit oder ohne Zahlung einer Abfindung oder Verzicht auf den Pflichtteil mit oder ohne Abfindung mit der Klarstellung, dass eine Haftung der Erben für den nachehelichen Unterhalt nicht gelten soll oder zeitliche oder betragsmäßige Begrenzung der Unterhaltszahlung oder Festlegung eines Zeitpunkts, ab dem eine Erwerbsobliegenheit der Unterhaltsberechtigten den passiv vererbten Unterhaltsanspruch entfallen lässt oder Bestimmung einer festen Quote des schuldenfreien Nachlasses als Haftungsquote.


Um zu vermeiden, dass eventuell gemeinsame Kinder oder die zweite Ehefrau durch den nachehelichen Unterhalt belastet werden, würde es sich anbieten, eine Risiko-Lebensversicherung abzuschließen.

In jedem Fall sollte hier eine eingehende rechtliche Beratung bei einem Fachanwalt für Familienrecht eingeholt werden.




Caroline Kistler
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht



beigefügte Anlagen

geschrieben am: 13.05.2008 - 12:53:17 von: kistler in der Kategorie nachehelicher Unterhalt
(Geändert 20.05.2008 - 13:58:23) 27004 mal gelesen
Fragen und Antworten: 6 Kommentare


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24.06.2014 - 17:23:15:
Wird im Todesfalle die 2.Ehefrau bzw. deren Witwenrenten zum Unterhalt herangezogen oder nur das 1/8 der Erbmasse des Unterhaltspflichtigen?...
14.05.2012 - 23:36:51:
K. : Viele deiner Ausffchrungen sind ritchig, aber man wird durch den Zugewinnausgleich nicht Miteigentfcmer!Falls beide von Anfang an als E...
04.10.2011 - 22:53:56:
Super Bericht. Leider trifft nicht alles auf mich zzu, deshalb ein paar Fragen hierzu. Mein jetzt verstorbener Vater hat mit seiner 2. Frau ...

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

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