Ehevertrag zweistufig prüfen
Ein Ehevertrag ist in 2 Stufen zu prüfen:
1. Inhaltskontrolle
Bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses wird geprüft, ob der Vertrag nach § 138 BGB nichtig ist. Es findet eine Gesamtwürdigung des Vertragsinhaltes statt. Betrachtet wird die konkrete Situation der Parteien bei Vertragsschluss und ihre Vorstellungen über die Gestaltung der Ehe.Wenn einer danach unangemessen benachteiligt wurde, ist der Vertrag nichtig.
2. Ausübungskontrolle
Bezogen auf den Zeitpunkt, in dem einer sich auf den Vertragsinhalt beruft (meist Scheidung), wird geprüft, ob der bisherige Eheverlauf vom ursprünglich vorgestellten Verlauf abweicht. Ergibt dies eine unangemessene Benachteiligung des einen, ist der Vertrag nicht sofort nichtig wie oben, sondern es ist eine Vertragsanpassung, meist in Form eines Nachteilsausgleiches, notwendig.
(Geändert 06.03.2007 - 18:33:16) 2564 mal gelesen
Hallo, wenn nun das Gericht nicht eindeutig festhalten kann ob der Eheverlauf vom ursprünglichen Verlauf abgewichen ist, was dann? Beis...
Autor:
Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht - Hamburg + Kiel
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