Eigenmächtige Hausratsteilung
Der Fall:
Nachdem die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war, holte sie von dort verschiedene Hausratsgegenstände, um sie für sich in ihrer neuen Wohnung zu verwenden. Der Ehemann, mit dem dies nicht abgesprochen war, zog vor das Familiengericht und verlangte die Rückgabe der Sachen.
Das OLG Koblenz gab ihm auch in zweiter Instanz Recht (Beschluss vom 26.04.2007, Az. 9 UF 82/07). Dabei hat das Gericht festgestellt, dass in diesem Punkt nicht die speziellen Vorschriften über den Hausrat (§ 1361a BGB, §§ 8 ff HausratsVO) zur Anwendung kommen. Es hat vielmehr die allgemeinen Regeln über den Schutz des Besitzes (§ 861 BGB) angewendet.
Es war hier nach Ansicht des Gerichts nicht notwendig, ein umfassendes Hausratsverteilungsverfahren anzustrengen. Zwar ist dies, wenn sich die Ehegatten nicht einig sind, der einzige Weg, eine ausgewogene und faire Verteilung des Hausrates zu erreichen. Jedoch hat der Ehegatte, dessen Besitz durch die verbotene Eigenmacht des anderen entzogen wurde, zuerst ein Interesse daran, die Gegenstände schnell wiederzubekommen, und einen so schnellen Schutz ermöglicht nur § 861 BGB. Ihn in dieser Situation zu zwingen, die Initiative zur Einleitung eines komplizierten Hausratsverfahrens zu ergreifen, ist nicht sachgerecht. Zwar kann es passieren, dass die jetzt zurückzugebenden Sachen infolge eines späteren Verfahrens wieder herausgegeben werden müssen – dies muss aber hingenommen werden, so das OLG Koblenz, weil sonst dem Faustrecht der Weg geebnet würde. Außerdem hat in vielen Fällen keiner der Ehegatten ein Interesse an einem Hausratsverfahren, insbesondere dann, wenn es nur um wenige Gegenstände geht. Auch hier müsste nämlich zunächst umfassend dargelegt werden, wer welchen Gegenstand des gemeinsamen Haushalts aus welchen Gründen beanspruchen kann, um dann dem Gericht eine Billigkeitsentscheidung in dieser Frage zu ermöglichen.
Nur in einem Ausnahmefall ist es denkbar, dass der Ehepartner in einer Konstellation wie dem vorliegenden Fall die mitgenommenen Gegenstände tatsächlich behalten kann: wenn er auf einzelne Hausratsgegenstände dringend angewiesen ist, sie also zur Deckung eines Notbedarfs benötigt.
Rechtsanwältin Kirsten Schimmelpenning
Fachanwältin für Familienrecht
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Autor:
Kirsten Schimmelpenning
Grawert - Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater
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von diesem Autor:
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