Einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung bei Miteigentum 0/5

Der Bundesgerichtshof hatte einen Fall zu entscheiden, dem folgender Sachverhalt zu Grunde liegt.
(BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - V ZB 152/06)


Die Parteien, geschiedene Eheleute, sind Miteigentümer zu je einem halben Anteil an einer selbst bewohnten Immobilie. Der Ehemann stellte zur Auseinandersetzung dieses Miteigentums beim Amtsgericht einen Antrag auf Teilungsversteigerung. Die Immobilie wurde nach der Trennung der Eheleute von der Ehefrau mit zwei leiblichen Kindern der Parteien und einem schwerstbehinderten Pflegekind bewohnt. Gegen die angeordnete Teilungsversteigerung stellte die Ehefrau Anträge nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG auf einstweilige Einstellung der Versteigerung und begründete diese damit, dass das Kindeswohl des Pflegekindes gefährdet sei.

Durch das Amtsgericht wurde das Verfahren für die Dauer von zwei Jahren eingestellt, das Landgericht hat die Einstellung aufgehoben. Das gegen die Aufhebung der Einstellung erhobene Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg.

Der BGH lehnt die Anwendung des § 180 ZVG aus Kindeswohlgründen der Pflegetochter ab, da es sich nicht um ein leibliches Kind der Parteien handelt.

Allerdings stellt der BGH fest, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung dennoch in Betracht kommt und verweist auf § 795a ZPO als allgemeine Schutzvorschrift, auf welche sich jeder Schuldner berufen kann. § 765a ZPO ermöglicht die Einstellung, Aufhebung bzw. Untersagung der Teilungsversteigerung, wenn diese wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden.

Im konkreten Fall kommt der BGH allerdings zu dem Ergebnis, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht gegeben sind.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Einstellung des Verfahrens nur anzuordnen ist, wenn die Fortführung des Verfahrens im Einzelfall für den Antragsgegner zu einem untragbaren Ergebnis führen würde. Er führt aus, dass das Landgericht zutreffend gewürdigt hat, dass die gemeinsame Pflegetochter zwar auf Veränderungen in ihrem Lebensumfeld mit Verhaltensstörungen reagiert. Es spricht auch viel dafür, dass die mögliche Ersteigerung des Anwesens durch Dritte und ein dann notwendig werdender Umzug solche Störungen auslösen werden. Das Landgericht hat aber sachverständig beraten festgestellt, dass zu erwarten ist, dass sich die Pflegetochter an die neue Situation wieder gewöhnen und auf diese einstellen kann, so dass die zu erwartenden Verhaltensstörungen voraussichtlich nur vorübergehender Natur sein werden. Im übrigen könne man von der Antragsgegnerin erwarten, dass sie sich um eine therapeutische Begleitung der Tochter kümmere.
Insofern nahm der BGH Bezug auf eine Entscheidung bei einer Suizidgefahr eines Angehörigen.

geschrieben am: 18.02.2008 - 15:11:10 von: DrabeF in der Kategorie Gemeinsame Haus
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13.08.2012 - 21:52:25:
Ic abe meinen Anteil an unserem gemeinsam erworbene Eigentumswonung vor paar Jaren an meiner Frau übertragen. Wegen Erbschaftansprüce eine...
18.11.2011 - 23:36:33:
wir bewohnen gemeinsam ein haus mit einliegewohnung, was passiert wenn ich vorübegehend (zwei wochen) wo anders wohne, komme ich dann noch ...
23.11.2010 - 11:50:19:
Was ist wenn ich mit Kindern aus Haus rausgehe alle Zahlungen einstelle?(abgesehen vom Ärger Bank usw) Zumal man mir dann ja auch keinen W...

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