ELTERNUNTERHALT: NEUE SELBSBEHALTSÄTZE - NEUE BGH RECHTPSRECHUNG 5/5

Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurden bundeseinheitlich die beim Elternunterhalt geltenden Selbstbehaltsätze heraufgesetzt. Dem unterhaltspflichtigen Kind steht nun ein Selbstbehalt von 1.600,00 € zu. Für den mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebenden Ehegatten wurde der Selbstbehalt heraufgesetzt auf 1.280,00 €. Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, muss das Familieneinkommen also einen Betrag von 2.880 € überschreiten, be-vor eine Unterhaltsverpflichtung aus dem Einkommen entstehen kann.

Umstritten war bisher die Frage, in welchem Umfang das Schwiegerkind Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben darf. Dem unterhaltspflichtigen Kind hat der BGH schon seit 2006 zugebilligt, einen Betrag in Höhe von 5 % seines Bruttoerwerbsein-kommens und 25 % des sonstigen Einkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge zu ver-wenden. Diesen Maßstab wollten die Sozialhilfeträger auch auf das Schwiegerkind anwen-den. Der BGH hat diese Streitfrage nun durch Urteil vom 12.12.2012 – XII ZR 43/11 – dahin-gehend entschieden, dass dieser Maßstab für das Schwiegerkind nicht gilt. Es kann also einen höheren Betrag zurücklegen, sofern der Ansparbetrag in einem objektiv vernünftigen Rahmen bleibt.

Auch zum Vermögenseinsatz hat der BGH neue Kriterien aufgestellt. Bei einem erwerbstä-tigen Unterhaltsschuldner hatte der BGH – siehe oben - schon im Jahr 2006 entschieden, dass das aus der zugebilligten zusätzlichen Altersvorsorge gebildete Vermögen nicht ange-griffen werden dürfe. Offen war hingegen die Frage, wie bei einem schon im Ruhestand be-findlichen Kind das Altersvorsorgeschonvermögen zu berechnen sei. Der BGH hat hier nun mit Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 – entschieden, dass das vom Unterhaltspflichtigen für die Altersvorsorge angesparte verwertbare Kapital unter Berücksichtigung seiner statisti-schen Lebenserwartung in eine Monatsrente umgerechnet wird. Diese Berechnung gewähr-leistet, dass dem Unterhaltspflichtigen ein zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs ausreichendes Einkommen dauerhaft zur Verfügung steht.

Die neuen Selbstbehaltsätze und die neue BGH Rechtsprechung wird in vielen Fällen zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führen. Da die Sozialhilfeträger nicht verpflichtet sind, von sich aus auf die geänderten Umstände hinzuweisen, empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um die Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen.

geschrieben am: 27.02.2013 - 13:12:18 von: 2331ralf in der Kategorie Unterhalt
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Fragen und Antworten: 7 Kommentare


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26.01.2015 - 18:35:16:
Sehe geehrter Fragesteller, zu dieser Problematik ist mir leider keine Rechtsprechung bekannt. Ich würde auf den Abzug bestehen, es sei den...
25.01.2015 - 22:21:07:
Das Schwiegerkind hat kein eigenes Einkommen. Der Unterhaltspflichtige zahlt jedoch in eine kapitalbildende Versicherung für das Schwiegerk...
15.01.2015 - 09:58:10:
Dem unterhaltspflichtigen Kind wird ein Altersvorsorgeschonvermögen zugestanden in Höhe von 5 % seines aktuellen Bruttoeinkommens. Dieser ...

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