Entschließung des Bundestages zur Erbschaftsteuer 0/5

Der Deutsche Bundestag hat am 25.05.2007 zur Erbschaftsteuerreform folgende Entschließung verabschiedet (BT-Drucksache 16/5480).

Der Deutsche Bundestag spricht sich dafür aus, an einer Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen in Deutschland festzuhalten.

Er wird dafür Sorge tragen, dass rechtzeitig innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist ein Gesetzentwurf für ein Erbschaft- u. Schenkungsteuerrecht verabschiedet wird, der die Vorgaben aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 umsetzt.

Die auf das übertragene Unternehmen entfallende Erbschaftsteuerschuld soll unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts reduziert werden und nach 10 Jahren der Unternehmensfortführung entfallen, im Sinne des vom Bundeskabinett bereits beschlossenen Gesetzentwurfes.

Vermögensübertragungen in einem gewissen Umfang insbesondere auf Ehegatten und Kinder, wie z. B. die Übertragung des privat genutzten Wohneigentums, sollen weitgehend steuerfrei bleiben.

Hohe Vermögensübertragungen müssen entsprechend der Leistungsfähigkeit zum Steueraufkommen beitragen.

Die Änderung des Erbschaft- u. Schenkungsteuerrechtes soll auf Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts mindestens das gegenwärtige Steueraufkommen der Länder sicherstellen.

Länderfinanzminister beschließen Eckpunkte für Bewertungsregeln des künftigen Erbschaftsteuerrechts:

Nachdem infolge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Erbschaftsteuer verfassungswidrig ist und bis 31.12.2008 reformiert werden muss, hat eine Arbeitsgruppe der Länderfinanzminister in einem Zwischenbericht für die Konferenz der Länderfinanzminister am 24. und 25.05.2007 in Husum Bewertungsregeln -getrennt nach Vermögensarten- entworfen.

Danach soll sich die künftige Bewertung der verschiedenen Vermögensarten auf anerkannte Verfahren stützen.


Betriebsvermögen:

Für Betriebe soll zunächst wie bisher auf den Verkaufspreis abgestellt werden, sofern im Jahr vor dem Erbfall ein Anteilsverkauf stattgefunden hat.

In allen übrigen Fällen soll das Ertragswertverfahren bzw. das jeweils in dem Wirtschaftszweig übliche Bewertungsverfahren angewendet werden.

So könnten z. B. Freiberufler-Praxen nach der bei ihnen häufig verwendeten umsatzbezogenen Multiplikatorenmethode bewertet werden.

Maßgebend soll stets die Sicht eines potentiellen Käufers sein.

Wertuntergrenze des Betriebsvermögens soll die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter im Betriebsvermögen bilden.


Immobilien:

Bei Immobilien soll auch künftig zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden werden: Für unbebaute Grundstücke sollen die Bodenrichtwerte gelten, für bebaute Grundstücke die Vorschriften der Wertermittlungsverordnung (Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken - WertV). Die WertV unterscheidet zwischen Vergleichswert, Substanzwert und Ertragswert, die je nach Grundstücksart zum Ansatz kommen können.


Land- u. Forstwirtschaft:

Für das land- u. forstwirtschaftliche Vermögen ist bislang kein Bewertungsvorschlag vorgelegt worden.


An die Klärung der Bewertungsgrundsätze wird sich die eigentlich streitträchtige Frage nach den Steuertarifen und Freibeträgen anschließen. Diese Fragen sollen in einer gemeinsamen Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Leitung der parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium Barbara Hendricks (SPD) und des badenwürttembergischen Finanzministers Gerhard Stratthaus (CDU) entschieden werden.

geschrieben am: 13.11.2007 - 13:32:38 von: JanPahl in der Kategorie Erbrecht
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