Erhöht sich der Kindesunterhalt beim Besuch eines Ganztagskindergartens?
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in seinem Urteil vom 05.03.2008 (Az. XII ZR 150/05) die Frage zu klären, ob die Kosten für einen Ganztagskindergartenplatz einen Mehrbedarf, d.h. einen über den laufenden Unterhalt nach den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden Bedarf, des Kindes darstellt und der barunterhaltspflichtige Elternteil hierfür zusätzlich aufzukommen hat.
Geklagt hatte ein nichteheliches, im Jahr 2001 geborenes Kind, das ganztägig den Kindergarten besuchte. Der beklagte Vater war verheiratet und hatte noch drei eheliche Kinder. Die Mutter der Klägerin ging einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nach. Die Klägerin machte einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbeitrags von 90,00 € monatlich geltend. Diesen Betrag sollte der Vater zusätzlich zum titulierten laufenden Kindesunterhalt bezahlen.
Das Amtsgericht hatte erstinstanzlich die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hatte einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint. Es hatte die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom Kläger geleisteten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um einen berufsbedingten Aufwand der Mutter. Denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
Der BGH entschied nun, dass die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Wesentlich sei nämlich, dass der Kindergartenbesuch, egal ob er halb- oder ganztags erfolge- in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen hierfür sind deshalb zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen.
Allerdings sind laut BGH die Kosten für den Besuch eines Halbtagskindergartens im laufenden Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzmininum für ein Kind diesen Alters nicht unterschreitet. Erst die Kosten, die den Aufwand für den halbtägigen Kindergartenbesuch übersteigen, stellen einen Mehrbedarf des Kindes dar. Für diesen Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Fazit:
Beim Besuch eines Ganztagskindergartens erhöht sich der Kindesunterhalt. Es liegt ein Mehrbedarf vor, für den beide Elternteile anteilig haften.
Autorin: Tanja Wagner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Offenburg, Tel. 0781-20 38 385
Autor:
Tanja Wagner
Anwalts- & Fachanwaltskanzlei WAGNER
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