Erwerbsverpflichtung der Kindesmutter beim Betreuungsunterhalt 5/5

Der Bundesgerichtshof hat sich am 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05 – erstmalig mit dem seit 01.01.2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes befaßt. Diese Entscheidung hat darüber hinaus auch Auswirkung auf die Dauer des Unterhaltsanspruchs einer kinderbetreuenden verheirateten Mutter.

Der Bundesgerichtshof hat hierbei zwei wesentliche Rechtsfragen geklärt, die sich mit der Höhe des Unterhaltsbedarfs und der Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt befassen.

1.
Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim nachehelichen Unterhalt allgemein nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen, wird also vom beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Dabei soll der Betreuungs-unterhalt die unterhaltsberechtigte Mutter so stellen, wie sie stünde, wenn sie selbst voll arbeiten gehen könnte. Die daneben möglicherweise noch bestehende Differenz zu den ehelichen Lebensverhältnissen wird durch den sogenannten Aufstockungs-unterhalt gesichert.

Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich dagegen nach ihrer eigenen Lebensstellung. Der Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht von ihr betreut würde. Hatte also die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemißt sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus. Umstritten in Literatur und Rechtsprechung war bisher, ob sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Geburt des Kindes die für den späteren Unterhalts-bedarf ausschlaggebende Lebensstellung auch aus einem höheren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann. Begründet wurde dies damit, daß aufgrund des Zusammenlebens die kindeserziehende Mutter bereits eine Lebensstellung eingenommen hat, die vom Einkommen des Partners abgeleitet werden könnte. Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt, da allein das Zusammenziehen eine nachhaltige Lebensstellung noch nicht begründet.

2.
Im Rahmen des seit 01.01.2008 in Kraft getretenen neuen Unterhaltsrechts hat der Gesetzgeber auch den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils neu geregelt.

Bis Ende 2007 sah das alte Recht einen zeitlich unbegrenzten Anspruch vor, der von der Rechtsprechung sehr weitgehend, aber auch sehr pauschaliert im Sinne eines Altersphasenmodells ausgelegt wurde. Bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes mußte der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen vollen Unterhaltsanspruch. Danach - bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres - sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein und der Unterhaltsanspruch nur wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs fortbestehen.


Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes sah das Gesetz nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres vor, der nur dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.

Demgegenüber sind die Unterhaltsansprüche sowohl der verheirateten Kindesmutter wie auch der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes zunächst einmal auf mindestens drei Jahre nach der Geburt begrenzt. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muß er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.

Hierbei sind in erster Linie Gründe zu berücksichtigen, die die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kindesbetreuung betreffen. Ist also das Kind aufgrund der Trennung besonders betreuungsbedürftig durch die eigene Mutter oder besteht keinerlei Fremdbetreuungsmöglichkeit, wird der Unterhaltsanspruch auch über das dritte Lebensjahr hinaus bestehen.

Daneben können auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Diese sind jedoch nur im Rahmen der Billigkeit zu berücksichtigen.

Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung klargestellt, daß nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes die Kindesmutter nicht von heute auf morgen eine vollschichtige Tätigkeit annehmen muß. Da eine zusätzliche Betreuung insbesondere in den Abendstunden notwendig ist und damit eine Doppelbelastung aus Kindesbetreuung und beruflicher Tätigkeit gegeben ist, besteht eine Übergangszeit in der die Kindesmutter nicht von heute auf morgen einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen muß.

Ob dies letztendlich zu einem „modifizierten Altersphasenmodell“ führen wird, läßt der Bundesgerichtshof offen. Er hat das Verfahren zur Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurück verwiesen. Mit Interesse darf dieser Entscheidung entgegengesehen werden.


geschrieben am: 31.07.2008 - 20:02:34 von: in der Kategorie Unterhalt
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08.04.2011 - 09:20:50:
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31.08.2009 - 18:22:30:
Und was ist wenn Exfrau auf krank macht? ARGE dies scheinbar noch unterstützt? Gnädige Frau kassiert dann Unterhalt und lacht sich auf...
28.02.2009 - 07:05:45:
Ich bin seit 9 Jahren getrennt und seit 4Jahren geschieden!Mein ex zahlte Unterhalt an mich und die drei Kinder!Kinder sind 9,13,15Jahre!Heu...

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