Gang des Scheidungsverfahrens  5

Jede Scheidung wird von einem Familiengericht durchgeführt.

Der Scheidungsantrag ist von einem Ehegatten über einen beim Gericht zugelassenen Anwalt zu stellen.

Im Scheidungsantrag müssen die Scheidungsvoraussetzungen angegeben werden.

Der Scheidungsantrag wird sodann vom Familiengericht dem anderen Ehegatten zugeschickt, mit der Aufforderung, mitzuteilen, ob er ebenfalls geschieden werden will und ob die Angaben im Scheidungsantrag zutreffen.

Beide Eheleute erhalten vom Gericht Formulare zur Berechnung des gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsausgleichs (Rentenausgleichs).

Diese müssen ausgefüllt von beiden Eheleuten an das Gericht zurück gesandt werden.

Die Formulare werden sodann vom Gericht an die Rentenkassen gesandt, welche die in der Ehezeit angefallenen Renten berechnen und dem Gericht mitteilen. Das ist der in den meisten Fällen langwierigste Punkt einer Scheidung. Die Gerichte gehen derzeit von Bearbeitungszeiträumen von 4 bis 8 Wochen aus.

Liegen die Rentenauskünfte dann bei Gericht vor, wird - wenn nichts weiteres zu regeln ist - vom Gericht der Scheidungstermin anberaumt.

Zu diesem Termin werden beide Eheleute und zumindest der Anwalt der antragsstellenden Seite geladen.

Das Gericht fragt beide Eheleute, ob die Angaben im Scheidungsantrag richtig sind und ob sie auch weiterhin geschieden werden wollen.

Das Gericht trifft dann eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich und wird sodann die Scheidung aussprechen.

Falls beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind, kann von beiden Ehegatten auf Rechtsmittel verzichtet werden und so das Scheidungsurteil noch am selben Tage rechtskräftig werden.


Haben es beide oder einer der Eheleute eilig wieder unverheiratet zu sein, bestehen mehrere Möglichkeiten, das Scheidungsverfahren zu beschleunigen.

1. Gemeinsame Sache

Das Familiengericht prüft für die Scheidung die Scheidungsvoraussetzungen.
Hier ist die Einhaltung der gesetzlichen Trennungszeit die wichtigste.

Sind sich beide Eheleute einig, möglichst schnell geschieden werden zu wollen, besteht die Möglichkeit im Scheidungsantrag übereinstimmend eine Trennung im Rechtssinne bereits in der Ehewohnung anzugeben.

Diese Angaben werden vom Gericht nicht hinterfragt oder gar geprüft.

2. vorauseilender "Gehorsam"

Für die Scheidung ist grundsätzlich die Regelung des Versorgungsausgleichs notwendig.
Hierzu werden den Eheleuten vom Gericht nach Einzahlung der Gerichtskosten entsprechende Formulare zugesandt, die ausgefüllt wieder an das Gericht zurückgesandt werden müssen.

Hat Ihr Anwalt Ihnen diese Formulare bereits zuvor zukommen lassen, können Sie diese bereits mit dem Scheidungsantrag einreichen und haben so wenigsten drei Wochen Zeit "gewonnen".

3. gemeinsame Sache II

Bevor der Scheidungsantrag eingereicht wird, sollten sich die Eheleute über sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Scheidung bereits geeinigt haben. Sollte auch nur eine "Folgesache" gerichtlich entschieden werden müssen, so kann dies die Scheidung über Jahre verzögern.


geschrieben am: 05.10.2007 - 04:15:49 von: ironman in der Kategorie Scheidung
1815 mal gelesen
Fragen und Antworten: 4 Kommentare


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27.07.2009 - 15:36:20:
sind eigenleistungen beim bau eines hauses - bei einer scheidung anrechenbar?
03.05.2008 - 06:23:30:
Wie antworte ich auf ein scheidungsschreiben meines mannes, wenn ich nicht in die scheidung einwilligen möchte??
04.03.2008 - 14:24:53:
Wie sieht es aus, wenn trotz 3,5 jähriger Trennung immer noch nicht geschieden wird, weil der Richter meint man soll sich auf sein Vorschlag...

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