Gemeinsame steuerliche Veranlagung im Trennungsjahr  0

Im BGH (Urteil vom 23.05.2007, Az.: XII ZR 250/04) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann verlangt von der Ehefrau Zustimmung zur Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2002. Die Eheleute leben seit November 2002 getrennt. Sie bezogen 2002 jeweils Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit. Der Ehemann hatte die Steuerklasse III, die Ehefrau die Steuerklasse V. Die Ehefrau beantragte für das Jahr 2002 die getrennte Veranlagung und erhielt daraufhin einen Erstattungsbetrag von 2.958,72 €. Daraufhin wurde der Ehemann ebenfalls getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Als Nachzahlungsbetrag wurden 3.872,23 € festgesetzt. Bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung hätte nur eine Gesamtnachzahlungsverpflichtung von 302,97 € bestanden. Der Ehemann verklagt die Ehefrau auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Die Ehefrau fordert ihr den Verlust des bezogenen Erstattungsbetrages in Höhe von 2.958,72 € auszugleichen.

Der BGH hat nun festgehalten, dass aufgrund ehelicher Solidarität eine Verpflichtung zur Zusammenveranlagung für Einkommensteuer besteht. Die Ehefrau kann nicht die Bezahlung des ihr gewährten Erstattungsbetrages vom Finanzamt in Höhe von 2.958,72 € fordern, da während der Ehezeit immer eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt wurde. Für den Zeitraum ab Trennung (hier November 2002) hat sie nur dann einen Anspruch auf Erstattung der steuerlichen Nachteile die durch die Zusammenveranlagung für die Monate November und Dezember entstehen, wenn ihr für diesen Zeitraum kein Trennungsunterhalt gewährt worden ist. Wurde ihr Trennungsunterhalt gewährt, dann wurde der Trennungsunterhalt unter Berücksichtigung der Steuerklassen III und V berechnet, so dass sie wieder an den Vorteilen der gemeinsamen Veranlagung partizipierte.


Caroline Kistler
Rechtsanwältin und Fachanwältin f. Familienrecht



beigefügte Anlagen

geschrieben am: 05.10.2007 - 02:37:50 von: kistler in der Kategorie Aktuelles
(Geändert 16.10.2007 - 05:16:47) 8496 mal gelesen
Fragen und Antworten: 6 Kommentare


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