Großeltern haften für Unterhalt der Enkelkinder  5

In Anbetracht hoher Arbeitslosigkeit kommt es immer häufiger dazu, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil – meist der Kindesvater – den Kindesunterhalt nicht mehr oder nur noch zum Teil bezahlen kann. Dass in diesem Fall auch die Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkel herangezogen werden können, ist den wenigsten bekannt.

1. Fall: Fehlende Leistungsfähigkeit der Eltern

Die so genannte Ersatzhaftung der Großeltern kommt zunächst nach § 1607 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn ein Elternteil oder beide Eltern nicht leistungsfähig sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen und dem jeweiligen Selbstbehalt (770 EUR bei Nichterwerbstätigen und 900 EUR bei Erwerbstätigen) nicht ausreicht, um den Mindestunterhalt der Kinder abzudecken (bei Kindern bis zum 5.Lebensjahr 196 €, bis zum 11.Lebensjahr 245 €, bis zum 17.Lebensjahr 288 €).

Wenn sowohl der barunterhaltspflichtige als auch der betreuende Elternteil nicht leitstungsfähig sind, haften alle Großeltern – also väterlicherseits wie auch mütterlicherseits – für den nicht abgedeckten Unterhalt der Enkelkinder. Die Haftung erfolgt anteilig nach dem Verhältnis der jeweiligen Einkünfte der Großeltern. Eine Haftung kommt allerdings nur in Betracht, wenn das bereinigte Nettoeinkommen des in Anspruch genommenen Großelternteils 1.400 € übersteigt (BGH v. 20.12.2006 FamRZ 2007, 375).

2. Fall: Rechtsverfolgung erschwert oder ausgeschlossen

Nach § 1607 Abs. 2 BGB tritt die Ersatzhaftung auch dann ein, wenn die Rechtsverfolgung gegen die vorrangig haftenden Eltern im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, also z.B. wenn der vorrangig haftende Elternteil unbekannten Aufenthalts ist oder sich im Ausland aufhält und im Inland kein vollstreckungsfähiges Vermögen vorhanden ist.

Entzieht sich der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Zahlungsverpflichtung absichtlich, dann haften nur seine Eltern für den ungedeckten Kindesunterhalt.

Unterhaltshöhe: Einkommen der Eltern ist maßgeblich

Der Unterhaltsbedarf des Kindes richtet sich gemäß § 1610 I BGB nach den Einkommensverhältnissen der Eltern und nicht der Großeltern. Nachdem die Ersatzhaftung nur bei Leistungsunfähigkeit oder Leistungsentzug des barunterhaltspflichtigen Elternteils eingreift, wird in der Regel nur der Regelbetrag (= Mindestunterhalt) nach der Düsseldorfer Tabelle (s.o.)als Unterhalt geschuldet.

geschrieben am: 08.08.2007 - 03:58:18 von: 2331ralf in der Kategorie Unterhalt
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Fragen und Antworten: 37 Kommentare


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26.03.2011 - 05:27:20:
ich verdiene 1174 und wohne in klein eigentumswohnung, nur ein zimmer, meingetrennte mann ist rentner und nicht´leibliche opa - wie viel mus...
21.02.2011 - 04:07:53:
"das bereinigte Nettoeinkommen des in Anspruch genommenen Großelternteils" liest man immer wieder, aber welche Kosten können von O...
19.11.2010 - 09:56:45:
Kann der Inmobilienbesitz für Unterhaltszahlungen an Enkel herangezogen werden

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