Hausrat und Zugewinnausgleich ( BGH ) 5/5

Nach einem Urteil des BGH vom 11.05.2011 - XII ZR 33/09 können Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, ab 01.09.2009 im Hausratsverfahren nicht mehr dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich.

Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Zugewinnausgleich. Die Parteien heirateten im Jahr 1963. Die Ehe ist auf den am 18. Oktober 1997 zugestellten Antrag seit 1999 rechtskräftig geschieden worden. Die Parteien streiten noch um die Einbeziehung des bei Eheschließung im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausrats ("Aussteuer") in deren Anfangsvermögen

Problemstellung
Fraglich ist, ob die "Aussteuer", entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nicht aktiviert werden darf. Hausratsgegenstände, so das OLG Karlsruhe seien vielmehr ohne Rücksicht darauf, ob sie im Alleineigentum eines Ehegatten stünden, ausschließlich nach der Maßgabe der Hausratsverordnung zwischen den Parteien zu verteilen. Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich sind Regelungsgegenstände, die sich gegenseitig ausschließen. Während der Zugewinnausgleich mit seiner rechnerischen Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs aufgrund der Einbeziehung von unselbständigen Rechnungsposten im Anfangs- und Endvermögen einer Partei einen reinen zahlenmäßigen Geldausgleich schaffe, stelle die Hausratsverordnung eine Verteilungsordnung nach billigem Ermessen des Familienrichters dar, der die Hausratsgegenstände gerecht und zweckmäßig zu verteilen habe. Die dabei bestehende Gestaltungsmacht des Familiengerichts, den gesamten Hausrat ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse nach billigem Ermessen gerecht und zweckmäßig zu verteilen, schließe eine Anwendung der Zugewinnausgleichsvorschriften für Hausratsgegenstände generell aus. Diese Beurteilung ist nach BGH nicht zutreffend. Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe sind die bei Eheschließung im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausratsgegenstände ("Aussteuer") in ihrem Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Für den Zugewinnausgleich und seine Abgrenzung von den materiellen Vorschriften über die Hausratsverteilung ist das bei Entscheidung in der Revisionsinstanz geltende Recht anzuwenden. Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) ist zum 1. September 2009 die Hausratsverordnung aufgehoben und § 1586 b BGB eingeführt worden.

Neuregelung in § 1586 b BGB
Der BGH betont, dass nach der Neuregelung in § 1586 b BGB ein Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen besteht, der sich allein auf die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände richten kann. Die Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten bleiben hingegen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Diese Auffassung beruht auf einer früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Hausratsgegenstände grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterliegen (BGHZ 89, 137, 144 ff. = FamRZ 1984, 144, 146 f.; BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, FamRZ 1991, 43 ). Die Gegenstände sind demnach nicht nur im Endvermögen, sondern notwendigerweise auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Die Abgrenzung zwischen Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr zweifelhaft. Denn danach ist eine Übertragung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen nicht mehr möglich ( BGH FamRZ 2011, 183 ). Zwar ist auch gemäß § 1568 b BGB entsprechend der früheren Rechtslage auf Billigkeitskriterien abzustellen, insbesondere darauf, welcher Ehegatte unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße auf die Nutzung angewiesen ist (vgl. MünchKomm/Wellenhofer BGB 5. Aufl. § 1568 b Rn. 11). Wenn demnach im Einzelfall in die Billigkeitsbetrachtung einfließen kann, dass etwa bei einem Ehegatten bereits Gegenstände vorhanden sind, die in dessen Alleineigentum stehen, hat dieser Umstand indessen untergeordnete Bedeutung und kann nicht dazu führen, dass die Gegenstände im Zugewinnausgleich außer Ansatz gelassen werden dürften. Der BGH hat allerdings zuletzt offen gelassen, ob diese Grundsätze auch uneingeschränkt gelten, wenn die Hausratsverteilung noch nach altem Recht durchgeführt worden ist (vgl .BGH FamRZ 2011, 183 Rn. 62), wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Hausratsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterliegen. Die vom OLG Karlsruhe angeführten Gründe geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Denn die Hausratsverteilung nach der HausratsVO enthielt ebenfalls den Grundsatz, dass Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten dem Eigentümer verblieben und demnach nicht Gegenstand des Hausratsverteilungsverfahrens wurden. Da es sich bei Hausratsgegenständen - etwa bei Kunstwerken - durchaus um Gegenstände von beträchtlichem Wert handeln kann (vgl .BGH FamRZ 1984, 575), wäre es nicht einzusehen, dass solche Gegenstände weder im Hausratsverteilungsverfahren, noch im güterrechtlichen Ausgleich, Berücksichtigung finden sollten. Dass sich das Interesse der Parteien vorwiegend auf den Gegenstand selbst richte und häufig das Affektionsinteresse im Vordergrund stehe, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nach BGH nicht zu. Das Gleiche gilt für das Argument des OLG Karlsruhe, dass der Wert des gesamten Hausrats - also auch der im Alleineigentum stehenden Gegenstände - bei der Hausratsverteilung berücksichtigt würde. Schließlich können auch von der Revisionserwiderung angeführte allgemeine Erwägungen der Praktikabilität hier nicht den Ausschlag geben, was im Übrigen auch der - oben aufgezeigten - neueren gesetzlichen Entwicklung entspricht.

Ausnahmen
Der BGH hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, die im Einzelfall zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen beiden Ausgleichssystemen angezeigt sein können. Vom Grundsatz der Berücksichtigung im Zugewinnausgleich ist etwa abzuweichen, wenn die Ehegatten sich über eine Einbeziehung von Gegenständen in die Hausratsverteilung geeinigt haben (BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 ). Ebenso wenn nach der HausratsVO einzelne Gegenstände im Alleineigentum des einen Ehegatten dem anderen zugewiesen worden sind und hierfür etwa eine Entschädigung festgesetzt worden ist oder ein sonstiger Wertausgleich stattgefunden hat. Die titulierte Herausgabe an den Alleineigentümer genügt nicht, da lediglich der bestehende Herausgabeanspruch nach §985 BGB realisiert wird.

Wert der Aussteuer
Dass schließlich die "Aussteuer" mit einem beträchtlichen Wert von indexiert 91.316,61 DM in das Anfangsvermögen eingestellt worden ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Feststellung und fällt ohnehin in die Darlegungs- und Beweislast der Partei, die sich auf vorhandenes Anfangsvermögen beruft. Unbedenklich ist schließlich auch, dass das Berufungsgericht die Entscheidung zur Hausratsverteilung nicht herangezogen hat, um das Parteivorbringen zum jeweiligen Endvermögen und etwa darin zu aktivierenden Hausratsgegenständen zu ergänzen. Dies entspricht dem Beibringungsgrundsatz und ist daher nicht zu beanstanden.

Fazit
Das oftmals stiefmütterlich behandelte Hausratsverfahren und Fragen des Zugewinns sind eindeutig im Hinblick auf § 1586 b BGB vom BGH geklärt worden. Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum können einem Ehepartner nach Billigkeit zugewiesen werden. Die Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten bleiben hingegen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Die Gegenstände sind demnach nicht nur im Endvermögen, sondern notwendigerweise auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Ausnahmen gibt es, wenn die Ehegatten sich über eine Einbeziehung von Gegenständen in die Hausratsverteilung geeinigt haben, einzelne Gegenstände nach der früheren HausratsVO zugewiesen wurden oder ein Wertausgleich stattfand. Bei „ Altehen“ wird das Anfangsvermögen durch eine Aussteuer ganz erheblich beeinflusst und somit der Zugewinn insgesamt, wobei die strengen Grundsätze der Darlegungs – und Beweislast eine Filterfunktion darstellen. Tatrichterliche Schätzungen nach § 287 ZPO können Beweislastprobleme nicht beseitigen.

Dr. jur Werner Nickl Fachanwalt für Familienrecht Eislingen

geschrieben am: 07.06.2011 - 17:57:58 von: blaurani in der Kategorie Zugewinnausgleich
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Fragen und Antworten: 2 Kommentare


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28.03.2012 - 05:06:48:
Als verheiratete Frau kann ich nur mit dem Kopf sch tteln. Welche Ehefrau gibt denn gegen den Willen des Ehemannes ihren Job auf? Was ist d...
08.06.2011 - 17:41:06:
Was heißt das genau? Ich war vor der Heirat 80 Jahre komplett eingerichtet Belege vorhanden. Die noch oder bald Ex hatte gar nichts forde...

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