Härtefallscheidung bei Drohung und Gewalt 
Das OLG Schleswig hat mit Beschluss vom 31.01.2007-15 WF 22/07 entschieden, dass einer Ehefrau für einen Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, wenn sie trotz räumlicher Trennung weiter von ihrem Ehemann bedroht wird.
Ein Scheidungsantrag vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur bei vorliegen einer besonderen Härte zulässig. An die Gründe für die "besondere Härte" werden in der Praxis sehr hohe Anforderungen gestellt. Die Gerichte verweisen bei Gewalt in der Ehe sehr oft auf die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz um die Ehepartner zu schützen, die Fortsetzung der Ehe sei bis zum Ablauf des Trennungsjahres hinzunehmen.
Die Entscheidung des OLG Schleswig macht dagegen deutlich, dass die unzumutbaren Härtegründe gem. § 1565 Abs. 2 BGB nicht dadurch entfallen, dass die Eheleute getrennt leben oder die Ehepartner sich durch eine einstweilige Anordnung vor Übergriffen schützen können. Die Unzumutbarkeit betrifft nicht ausschließlich das eheliche Zusammenleben, sondern den Fotbestand der Ehe mit seinen rechtlichen und gesellschaftlichen Folgen.
Im vorliegenden Fall war der Ehemann alkoholkrank und die Antragstellerin hatte jahrelang unter seinen Ausfällen körperlich und seelisch zu leiden.
übrigens weder alkohol noch etwas anderes ist im spiel aber sie war nie beim arzt wegen schmerzen hat keinerlei beweise
21.08.2011 - 16:39:11:
von einer freundin der ehemann schlägt sie bedroht sie das er bei einer scheidung ihr den sohn wegnehmen wird, wenn sie ihn trotzallem verlä...
21.08.2009 - 04:17:33:
wenn alle Vorfälle zur Anzeige gekommen sind wäre es möglich. Im Zweifel für den Angeklagten
Autor:
Olaf Hess
Hess & Collegen
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