Keine Unterhaltsbefristung bei nachehelicher Solidarität 0/5

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.05.2009 -Az. XII ZR 111/08- einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nicht befristet, obwohl keine ehebedingten Nachteile vorlagen.

Das Kriterium des ehebedingten Nachteils ist bei § 1578 b BGB zwar vorrangig zu prüfen. Unabhängig davon hat aber eine umfassende Billigkeitsabwägung aus den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Gründen zu erfolgen. Sprechen Letztere gegen eine Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs, ist der Nachweis ehebedingter Nachteile entbehrlich.

Die Eheleute heirateten 1972. Die 1955 geborene Ehefrau war bei der Heirat schwanger. Insgesamt gingen vier Kinder aus der Ehe hervor; das Jüngste wurde 1987 geboren. Im Jahr 1989 wurde bei der Ehefrau eine Krebserkrankung diagnostiziert, weshalb sie zu 100 % erwerbsunfähig ist und eine Rente von € 1.040,00 bezieht. Aus einer Nebentätigkeit erzielt sie weitere € 400,00 im Monat. Der Ehemann ist Beamter. Er begehrt im Rahmen eines Abänderungsverfahrens die Befristung der nachehelichen Unterhaltsansprüche. Das Oberlandesgericht Hamm als Vorinstanz lehnt die Befristung ab.

Die zugelassene Revision des Ehemanns hat keinen Erfolg. Aufgrund der Anschlussberufung der Ehefrau, gerichtet auf höhere Unterhaltszahlungen, wird die Sache an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof verdeutlicht in dieser Entscheidung die Systematik des § 1578 b BGB und erteilt der Auffassung eine Absage, wonach bei Fehlen eines ehebedingten Nachteils generell eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auszusprechen ist.

Ein solcher Nachteil ist lediglich das vorrangige Kriterium für die Befristungsentscheidung. In jedem Einzelfall muss jedoch gem. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB immer eine Billigkeitsabwägung aus den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Gründen erfolgen. Auf dieser Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und der Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe, ist der nacheheliche Unterhalt zu bemessen.

Der Bundesgerichtshof hat es im konkreten Fall für nicht prüfungsrelevant gehalten, ob im Hinblick auf den Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) überhaupt ein ehebedingter Nachteil in Form eines geringeren Anspruchs auf Erwerbsunfähigkeitsrente vorliegt oder nicht. Hierauf kommt es ihm nicht an.

Ausschlaggebend sind allein die übrigen Umstände im Sinne von § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB, die lange Ehezeit, die gewählte Hausfrauenehe und das Alter der Ehefrau, um eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts auszuschließen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.05.2009 -XII ZR 111/08-

geschrieben am: 18.08.2009 - 11:25:44 von: JanPahl in der Kategorie nachehelicher Unterhalt
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Fragen und Antworten: 3 Kommentare


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14.02.2011 - 16:04:06:
Da ich nicht zu allem ja und amen sage werde ich andauernd verklagt. Aber Soli soll ich gewähren nun ja nun ja
17.06.2010 - 11:26:13:
Wenn man so liest, haben alle auf Karriere verzichtet. All die Jahre wurde aber sicher gut vom Einkommen gelebt und nichts von verzicht erw...
02.02.2010 - 13:32:24:
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