Kindergartenkosten können zu höheren Unterhaltszahlungen führen 
Nachdem sich Bund und Länder 2007 über Finanzierungsfragen geeinigt haben und die Bundesregierung das Konjunkturpaket II (2009) geschnürt haben, bauen die Kommunen derzeit Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren aus. Kinderbetreuung außer Haus wird immer selbstverständlicher, ist in Zeiten knapper Haushaltskassen aber selten kostenlos zu haben. Schnell kommen monatliche Kosten von über 100 Euro zusammen. In Trennungsfamilien, wo das Geld ohnehin schon knapper ist also sonst, streiten sich die getrennt lebenden Eltern, ob und wie diese Kosten zwischen ihnen aufzuteilen sind.
Am 5. März 2008 hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil klargestellt, dass diese Kosten zum Lebensbedarf des Kindes gehören – vorausgesetzt, so die Karlsruher Richter, der „Besuch des Kindergartens dient in erster Linie erzieherischen Zwecken“. Diese Kosten sind nach Ansicht der Richter regelmäßig im „normalen“ Unterhalt enthalten, der nach der Tabelle ausgerechnet wird. Schließlich sei der halbtätige Kindergartenbesuch heutzutage die Regel. Manchmal sind die Kinderbetreuungskosten aber viel höher als die üblichen Kosten für einen Halbtagesplatz. Diese Mehrkosten fallen nach dem Urteil des BGH nun nicht mehr zwangsläufig unter den Tisch.
Die Rechung sieht etwa so aus: Wie viel Geld würde ein üblicher Halbtagesplatz kosten? Soweit die tatsächlichen Kosten für den Ganztagesplatz darüber liegen, müssen diese übersteigenden Kosten fair zwischen den Eltern geteilt werden. Beispiel: Der Halbtageskindergarten würde 50 Euro im Monat kosten, das Kind ist aber ganztags im Kindergarten und das kostet 100 Euro im Monat. Dann sind 50 Euro zwischen den Eltern aufzuteilen. Im Einzelfall ist möglich, dass der Unterhaltspflichtige sogar die vollen Mehrkosten tragen muss.
In dem BGH-Urteil geht es ausdrücklich nur um Kindergartenkosten. Offen ist noch, ob die neuen Grundsätze auch dann gelten, wenn die Kinderbetreuung in anderer Form organisiert ist, für die aber ebenfalls Kosten anfallen (Tagesmutter, au pair). Nähere Informationen zum BGH-Urteil vom 05.03.2008 unter www.bundesgerichtshof.de (Aktenzeichen: XII ZR 150/05). Betroffene sollten sich frühzeitig bei einem Familienanwalt erkundigen, ob sich in ihrem Fall durch das neue Urteil etwas ändert.
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Wie sieht das mit entstehenden Schulkosten aus? Ich bin bereit die Hälfte der Kosten zu tragen, aber die KM will % von meinem Lohn + Hortkos...
Autor:
Dirk Vollmer
Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte
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