Kindesunterhalt auch im Berufsgrundbildungsjahr 0/5

das OLG Braunschweig hatte zu entscheiden, ob er der Unterhaltspflichtige für sein Kind auch Unterhalt schuldet, wenn dieses Kind ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert. Das OLG hat dem Kind diesen Anspruch so gebilligt insbesondere mit den Argumenten, dass das Berufsgrundbildungsjahr zu einer Verkürzung der Lehrzeit führen würde und außerdem diese Maßnahme auch die Chancen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes erhöhen würde.

geschrieben am: 04.04.2011 - 13:55:26 von: vonderwehl in der Kategorie Kindesunterhalt
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Fragen und Antworten: 3 Kommentare


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Ihre Frage / Meinung? Der Kindesater zahlt in unregelmäßigen Abständen den Unterhalt Nov. Z.b. noch keinen erhalten, schreiben seines Anw...
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.zum OLG Urteil eine weiterführende Frage. Könnte während der Berufsgrundschuljahre eines jetzt 17 jährigen, zur Erlangung des Haupt-Sch...

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