Kosten des Kindergartenbesuchs 0/5

In seiner Entscheidung vom 05. März 2008 hat sich der Bundesgerichtshof damit befasst, wann die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zusätzlich zum Kindesunterhalt durch den Unterhaltsverpflichteten zu zahlen sind (Urteil vom 05.03.2008 – XII ZR 150/05 -).


1.
Das minderjährige Kind der getrennt lebenden Eltern besucht ganztags einen Kindergarten. Es möchte, vertreten durch seine Mutter, die Kindergartenkosten in Höhe von ca. 100,00 € monatlich zusätzlich zum Kindesunterhalt vom Vater ausgeglichen bekommen.


2.
Das OLG Nürnberg (abgedruckt in FamRZ 2006, 642 ff.) hat den Anspruch auf die Kindergartenkosten neben dem Kindesunterhalt zunächst zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kindergartenbeitrag stelle neben dem Kindesunterhalt keinen vom Vater zu tragenden Mehrbedarf dar. Der halbtägige Kindergartenbesuch sei heutzutage die Regel. Bei dem hierfür zu entrichtenden Beitrag handelt es sich deshalb um Kosten, die üblicherweise bei Kindern ab dem 3. Lebensjahr zu tragen seien. Diese Kosten seien durch die Zahlung des Kindesunterhalts bereits ausgeglichen. Der barunterhaltspflichtige Elternteil sei daher nicht verpflichtet, neben dem Tabellenunterhalt für die „normalen“ Kosten der Erziehung und Betreuung eines Kindes im Kindergarten aufzukommen. Etwas anderes gelte ggf. für die Kosten eines ganztägigen Besuchs der Kindergarteneinrichtung. Voraussetzung sei hier jedoch, dass der ganztägige Kindergartenbesuch aufgrund der Person des Kindes notwendig sei, also nicht im allgemeinen lediglich erzieherisch nützlich und sinnvoll.

3.
Diese Entscheidung des OLG Nürnberg hat der Bundesgerichtshof modifiziert. Zunächst stellt der BGH fest, dass Kindergartenkosten als Bedarf des Kindes einzuordnen sind und grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen. Dies hat zur Konsequenz, dass auch für den Fall, dass kein Unterhaltsanspruch der erziehenden Mutter besteht, die Kindergartenkosten als Bedarf des Kindes geltend gemacht werden können.

Daneben bestätigt der BGH seine grundsätzliche Auffassung, dass Kindergartenkosten für den halbtätigen Besuch des Kindergartens i. d. R. im Kindesunterhalt bereits enthalten sind. Er geht hierbei von durchschnittlichen Kosten des halbtägigen Kindergartenbesuches von 50,00 € aus.

Für den Fall, dass entweder diese Kosten in Höhe von 50,00 € überschritten werden oder das Kind ganztägig den Kindergarten besucht, stellen diese Mehrkosten einen Mehrbedarf des Kindes dar und sind (anteilig) von beiden Elternteilen auszugleichen. Der BGH begründet dies damit, dass hierdurch der erziehende Elternteil u. a. in die Lage versetzt wird, einer ganztägigen Beschäftigung nachzugehen, was sich wiederum günstig für den evtl. unterhaltsverpflichteten Ehegatten auswirkt.

Es ist daher zunächst festzustellen, in welchem Umfang das Kind den Kindergarten besucht und welche Kosten hierfür anfallen. Diese sind sodann anteilig im Hinblick auf die Einkünfte der Eltern auf diese aufzuteilen.

geschrieben am: 09.06.2008 - 13:11:00 von: in der Kategorie Unterhalt Minderjähriger
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