Kosten einer Scheidung 5/5

Die Kosten eines Scheidungsverfahrens hängen von der Festsetzung des Streitwerts ab. Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen ( FamGKG ) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S.898) geändert wurde, bietet die Rechtsgrundlage. Nach neuer Definition spricht man in Familiensachen nicht mehr vom Streitwert, sondern vom Verfahrenswert.

Die Festsetzung des Verfahrenswertswerts für die Ehesache richtet sich nach § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG. Danach ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen.

Für den Regelfall, ohne größere Vermögenswerte der Eheleute, sind die Einkommensverhältnisse maßgebend. Als Grundlage ist gem. § 43 Abs. 2 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

Regelfall :
Nach Angaben der Beteiligten beläuft sich das Einkommen der Ehefrau auf EUR 2.200,00 netto und das des Antragsgegners auf ca. EUR 3.000,00 netto zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages.

Das dreifache Gesamtnettoeinkommen beträgt demzufolge EUR 15.600,00.
Aus diesem Verfahrenswert sind dann die Anwaltsgebühren zu berechnen. Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ), nämlich eine 1,3 Verfahrensgebühr gem.Nr.3100 VV, § 13 RVG und eine Terminsgebühr gem. Nr.3104 VV, § 13 RVG. Hinzu kommen noch eventuelle Fahrtkosten, nach Nr.7003 VV, sowie pauschale Kosten für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr.7002 VV von derzeit pauschal 20 EUR. Schließlich noch Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz ( GKG ), die sich auch nach dem Verfahrenswert richten. Die Terminsgebühr und die Verfahrensgebühr fallen nur einmal an, unabhängig davon, wie viele Schriftsätze gewechselt wurden und Verhandlungen stattgefunden haben. Das Internet bietet auf dieser Grundlage bereits Berechnungsprogramme, um die Kosten zu ermitteln.

1. Abwandlung :
Nach Angaben der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen, insbesondere in der Folgesache Güterrecht beläuft sich das bereinigte Endvermögen der Antragstellerin auf EUR 270.000,00. Das Endvermögen des Antragsgegners beläuft sich auf EUR 200.000,00. Die Beteiligten haben noch zwei unterhaltsberechtigte Kinder.

Auch das Vermögen der Ehegatten ist bei der Festsetzung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen und orientiert sich am Ertrag aus dem Vermögen. Es muss das Gesamtvolumen der Ehescheidung sowie die Bedeutung der Sache und ihre Schwierigkeit herangezogen werden. Nach einer nachvollziehbaren Methode kann dann das Vermögen um Freibeträge für jede Partei gekürzt und sodann der restliche Wert mit einem Prozentsatz zugrunde gelegt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2008, 17 WF 83/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010, 18 WF 71/10).

Die Vermögenseinkünfte werden mit 5 Prozent des Bruttovermögens geschätzt, vermindert um Freibeträge von EUR 30.000,00 je Ehegatte und EUR 15.000,00 je Kind. Dies ergibt im Beispiel ein Gesamtvermögen von EUR 470.000,00 ( 270.000 + 200.000 ). Nach Berücksichtigung der Freibeträge für Ehegatten und Kinder in Höhe von EUR 90.000,00 ergibt sich ein Betrag in Höhe von EUR 380.000,00. 5 Prozent hiervon betragen EUR 19.000,00. zuzüglich der drei Monatsgehälter der Beteiligten in Höhe von EUR 15.600,00 ergibt sich ein Betrag in Höhe von EUR 34.600.00, der die Grundlage der Anwalts – und Gerichtskosten bildet.


Versorgungsausgleich

2. Abwandlung :
Die Beteiligten haben im Versorgungsausgleich insgesamt 7 Anrechte aus Gesetzlicher Rentenversicherung, Lebensversicherungen und Betrieblicher Altersversorgung. Der Ausgleich erfolgt nach §§ 1 bis 19 VersAusglG mit interner und externer Teilung.

Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs richtet sich die Festsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 FamGKG. Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Versorgungsanrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten.

Für die Bestimmung des Verfahrenswertes beim Versorgungsausgleich ist das Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und von Vermögen maßgebend (OLG Bamberg, Beschluss vom 11.08.2010, 2 UF 145/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2010, NJW 2010, 2221).

Der Verfahrenswert ist mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen. Der Ansatz mit 20 % ist nur dann vorzunehmen, wenn der Versorgungsausgleich nach §§ 20 bis 27 VersAusglG durchgeführt, nicht aber, wenn wie hier ein Ausgleich auf der Grundlage von §§ 1 bis 19 VersAusglG erfolgt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2010, 7 WF 598/10).

Das dreifache Einkommen der Eheleute betrug EUR 15.600,00. Für jedes Anrecht sind 10 % des dreifachen Wertes anzusetzen, sodass sich bei 7 Anrechten ein Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich von EUR 10.920,00 ergibt.

Nachehelicher Unterhalt

3. Abwandlung :
Die Beteiligten verhandelten über den nachehelichen Unterhalt, wobei EUR 900,00 beantragt wurden. Durch Scheidungsbeschluss wurden jedoch nur EUR 300,00 zugesprochen.

Der Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt richtet sich nach § 51 FamGKG. Gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ist in Unterhaltssachen der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.
Gefordert wurde ein monatlicher Unterhalt in Höhe von EUR 900,00. Es errechnet sich danach ein Verfahrenswert in Höhe von (EUR 900,00 x 12) somit EUR 10.800,00.

Aus den genannten Beispielen ergibt sich unter der Vermögensvariante folgender Verfahrenswert:
Ehescheidung: EUR 34.600,00
Versorgungsausgleich: EUR 10.920,00
Nachehelicher Unterhalt: EUR 10.800,00
Gesamter Verfahrenswert: EUR 56.320,00

Fazit:
In vielen Familiensachen erfolgt die Festsetzung des Verfahrenswerts lediglich nach dem Nettoeinkommen der Beteiligten in 3 Monaten. Bei vermögenden Parteien ist jedoch der Verfahrenswert nach den genannten gerichtlichen Entscheidungen erheblich anzuheben, wobei Freibeträge zu berücksichtigen sind. Der Versorgungsausgleich führt nach der Neuregelung ebenfalls zu gravierenden Änderungen der bisherigen „ Streitwertpraxis“.Selbstverständlich wird der Verfahrenswert durch weitere Folgesachen wie Zugewinnausgleich, elterliche Sorge, Umgang etc. beeinflusst.

Fachanwalt für Familienrecht Dr. Werner Nickl, Eislingen

geschrieben am: 16.06.2011 - 19:26:28 von: blaurani in der Kategorie Aktuelles
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Fragen und Antworten: 8 Kommentare


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13.06.2012 - 15:33:30:
Was tun wenn der Ehemann die Scheidung nicht will?
14.05.2012 - 16:09:57:
zu 5: Der Dumme trägt diese ;-)
10.04.2012 - 21:12:51:
mein hast ein andeere frau,aber er sagt das er sieh getren hat und sie schreib ihn ein sms das sie dringen sprechen und das sie was zu kl...

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

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