Mediation und Prozesskostenhilfe 5/5

Ein Vater möchte mit seinen beiden Söhnen in den Urlaub fahren. Die Ferienwohnung ist gebucht, weil er einer mündlichen Zusage der Mutter vertraute. Die Mutter meint nun, dass der kleinere dreijährige Sohn noch zu jung sei, um eine Woche allein mir dem Vater zu verreisen. Dem Vater blieb die Möglichkeit entweder den Urlaub abzusagen oder vor Gericht die Frage klären zu lassen, ob er mit beiden Kindern verreisen kann.

Normalerweise wird in einem solchen gerichtlichen Umgangsverfahren den Kindern zunächst ein Verfahrenspfleger (Anwalt des Kindes) beigeordnet. Üblich ist ebenfalls ein Gutachtenauftrag darüber, ob der Dreijährige unbeschadet eine längere Zeit mit dem Vater
-ohne die Mutter als Bezugsperson- verbringen kann. Dieses Prozedere treibt die Kosten für die Partei in die Höhe, die keine Prozesskostenhilfe bewilligt bekommt, weil er die Kosten für den Verfahrenspfleger und Gutachter zur Hälfte zu tragen hat. Außerdem dauert es oft mehrere Monate, bis ein Gutachten gefertigt ist. Diese Zeit wollte der Vater verkürzen und regte bei Gericht eine Mediation an. Für den wirtschaftlich schlecht Gestellten ist eine Mediation oft nicht möglich, weil er wiederum eine außergerichtliche Mediation nicht finanzieren kann.

Das Amtsgericht Eilenburg (AZ 2 F 168/07) verfolgt jedoch im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung die Rechtsprechung, dass im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe neben einem Rechtsanwalt zusätzlich ein Mediator beigeordnet werden kann, wenn beide Eltern mit der Durchführung einer Mediation einverstanden sind. Das Gericht machte im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung und im Rahmen des § 52 FGG von der Mediation als Mittel der Streitbeilegung Gebrauch. Über diesen Weg ist zumindest die Finanzierung einer Anwalts-mediation in Sorge- und Umgangsverfahren möglich, sofern den Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Die Tätigkeit des Mediators kann gemäß § 34 RVG vergütet werden.

Im Ausgangsfall einigten sich die Eltern in der Mediation über den Umgang. Der Vater konnte mit beiden Kindern wie geplant in den Urlaub fahren. Diese Elternvereinbarung genehmigte das Familiengericht. Innerhalb von nur zwei Monaten war damit das gerichtliche Umgangsverfahren beendet. Der Vater hatte die Hälfte der Kosten des Mediationsverfahrens selbst zu tragen, wobei dieser Weg über die Mediation nicht nur zeitlich, sondern auch finanziell der günstigere war.

Das Familiengericht Eilenburg ordnete in zwei weiteren Umgangs- bzw. Sorgerechtsstreitigkeiten unter Bewilligung von Prozess-kostenhilfe eine Mediation an (2 F 64/06, 176/05).

Die Verfasserin veröffentlichte einen Fachaufsatz zu diesem Thema in der FPR 2007 S. 1.

Sybille Vosberg
Kanzlei Kreidekreise

geschrieben am: 30.10.2007 - 12:26:31 von: Kanzlei.Vosberg in der Kategorie Umgangsrecht
3474 mal gelesen
Fragen und Antworten: 0 Kommentare


Sicherheitscode (nur für Gäste):

(Achtung öffentliche Frage für jeden einsehbar!
Möglichst keine Kontaktdaten und Emailadressen angeben!)

Bewerte diesen Artikel: Bewertung:
5/5 basierend auf 2 Stimmen
E-Mail:
gesendet von
E-Mail an

RSS FEED


Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

This website uses cookies to enhance your experience. Read our privacy policy for details. X
EdeV-Verzeichnis die Software für web2.0 Communities von McGrip Web Design Services