Neue Unterhaltsberechnung 1. und 2. Ehefrau 4.86/5

Neueste Rechtsprechung zu Unterhaltsansprüchen der ersten und zweiten Ehefrau D7/1498

Die anstehende Unterhaltsreform, die voraussichtlich zum 01.07.2007 in Kraft treten wird, will einen weitgehenden Gleichrang beim Ehegattenunterhalt einführen. Gerade rechtzeitig hat nun der BGH (13.05.2006, Az. XII ZR 30/04) klargestellt, wie sich die Unterhaltsansprüche der ersten und zweiten Ehefrau berechnen.

Bisher gingen die Unterhaltsansprüche der ersten Ehefrau der zweiten Ehefrau vor mit der Begründung, die zweite Ehefrau wisse, worauf sie sich einlasse, sie habe Kenntnis über die Unterhaltsverpflichtungen ihres geschiedenen Ehegatten. In der Praxis wirkte sich dies äußerst nachteilig aus, da auch die erste Ehefrau Unterhalt bekam, obwohl die Kinder erwachsen waren und nicht mehr von ihr betreut werden mussten, während die zweite Ehefrau, die noch kleine Kinder betreute, leer ausging. Dieses Missverhältnis wird nun geändert wie folgt:

Die Unterhaltsverpflichtung gegenüber der gleichrangigen zweiten Ehefrau beeinflusst nun auch den Unterhaltsanspruch der ersten Ehefrau. Da nunmehr Gleichrang zwischen der ersten Ehefrau, der zweiten Ehefrau besteht, -soweit beide Frauen minderjährige Kinder vom Unterhaltspflichtigen betreuen – bzw. mit der 1. Ehefrau eine „Langzeitehe“ bestand - wird das zur Verfügung stehende Einkommen aller drei Ehepartner nach einem Dreiteilungsgrundsatz verteilt wie folgt:

Beispiel 1:

Ehemann bezieht ein Erwerbseinkommen von € 4.000,00. Ehefrau 1 und Ehefrau 2 sind einkommenslos. Ehemann lebt zwischenzeitlich auch von der zweiten Ehefrau getrennt.

Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von 10 % (siehe Süddeutsche Leitlinien) bleibt ein Gesamtbedarf von € 4.000,00 ./. € 400,00 = € 3.600,00, was die Einzelbedarfsbeträge zur Folge hat von:

Ehemann € 3.600,00 : 3 = € 1.200,00
Ehefrau 1 € 3.600,00 : 3 = € 1.200,00
Ehefrau 2 € 3.600,00 : 3 = € 1.200,00

Ehefrau 1 und Ehefrau 2 haben einen Unterhaltsanspruch von jeweils € 1.200,00.

Ehemann bleiben € 4.000,00 ./. € 1.200,00 ./. € 1.200,00 = € 1.600,00

Beispiel 2:

Ehemann bezieht ein Erwerbseinkommen von € 2.000,00, seine erste Frau von € 1.000,00 und seine zweite Frau (mit der er nicht mehr zusammenlebt) € 500,00.

Nach Abzug des jeweiligen Erwerbsbonus von 10 % bleibt

beim Ehemann € 2.000,00 ./. € 200,00 = € 1.800,00,
bei Ehefrau 1 € 1.000,00 ./. € 100,00 = € 900,00
bei Ehefrau 2 € 500,00 ./. € 50,00 = € 450,00

Daher beträgt der Gesamtbedarf:

€ 1.800,00 + € 900,00 + € 450,00 = € 3.150,00

Nach dem Grundsatz der Dreiteilung betragen die Bedarfsbeträge:

Ehemann € 3.150,00 : 3 = € 1.050,00
Ehefrau 1 € 3.150,00 : 3 = € 1.050,00
Ehefrau 2 € 3.150,00 : 3 = € 1.050,00

Nach Abzug des Eigeneinkommens ergeben sich die Unterhaltsbeträge wie folgt:

Ehefrau 1 € 1.050,00 ./. € 900,00 = € 150,00

Insgesamt hat Ehefrau 1 zur Verfügung:

Einkommen € 1.000,00
+ Unterhalt € 150,00 € 1.150,00

Ehefrau 2 € 1.050,00 ./. 450,00 = € 600,00

Insgesamt hat Ehefrau 2 zur Verfügung:

Einkommen € 500,00
+ Unterhalt € 600,00 € 1.100,00

Dem Ehemann bleiben

€ 2.000,00
./. Unterhalt Ehefrau 1 € 150,00
./. Unterhalt Ehefrau 2 € 600,00 € 1.250,00


Beispiel 4:

Der Ehemann lebt noch mit Ehefrau 2 zusammen. Lebt der Ehemann mit der zweiten Ehefrau zusammen, dann sind die daraus resultierenden Ersparnisse dadurch zu berücksichtigen, dass sich der Bedarf der Ehefrau 1 um 10 % erhöht und bei der Haushaltsgemeinschaft von Ehemann und Ehefrau 2 um jeweils 5 % mindert.

Einkommen Ehemann € 4.000,00
Ehefrau 1 und Ehefrau 2 ohne Einkommen

Einkommen Ehemann bonusbereinigt:

€ 4.000,00 ./. € 400,00 = € 3.600,00

Einzelbedarfsbeträge:

Ehemann € 3.600,00 : 3 = € 1.200,00
Ehefrau 1 € 3.600,00 : 3 = € 1.200,00
Ehefrau 2 € 3.600,00 : 3 = € 1.200,00

Der Bedarf von Ehefrau 1 erhöht sich um 10 % auf

€ 1.200,00 + € 120,00 = € 1.320,00

Diesen Betrag bekommt Ehefrau 1 als Unterhalt.

Entsprechend mindert sich der Bedarf von Ehemann und Ehefrau 2:

Ehemann € 1.200,00 ./. 5 % € 60,00 = € 1.140,00
Ehefrau 2 € 1.200,00 ./. 5 % € 60,00 = € 1.140,00


Beispiel 5:

Ehemann bezieht ein Erwerbseinkommen von € 2.000,00, seine erste Ehefrau ein Renteneinkommen von € 1.000,00 und seine zweite Ehefrau, mit der er zusammenlebt, ein Erwerbseinkommen von € 500,00.

Nach Abzug des jeweiligen Erwerbseinkommens von 10 % bleiben beim Ehemann

€ 2.000,00 ./. € 200,00 = € 1.800,00.

bei Ehefrau 1 € 1.000,00
(bei Renteneinkommen werden keine 10 % abgezogen)
Ehefrau 2 € 500,00 ./. € 50,00 = € 450,00

Daher beträgt der Gesamtbedarf

€ 1.800,00 + € 1.000,00 + € 450,00 = € 3.250,00

Nach dem Grundsatz der Dreiteilung betragen die Bedarfsbeträge:

Ehemann € 3.250,00 : 3 = € 1.083,00
Ehefrau 1 € 3.250,00 : 3 = € 1.083,00
Ehefrau 2 € 3.250,00 : 3 = € 1.083,00

Die Ersparnis des Zusammenlebens führt dazu, dass der Bedarf von Ehefrau 1 um 10 % zu erhöhen ist:

Ehefrau 1 € 1.083,00 + € 108,00 = € 1.181,00

Der Bedarf vom Ehemann und Ehefrau 2 mindert sich jeweils um 5 % auf

Ehemann € 1.083,00 ./. € 54,00 = € 1.029,00
Ehefrau 2 € 1.083,00 ./. € 54,00 = € 1.029,00

Der Unterhalt von Ehefrau beträgt

€ 1.181,00 ./. € 1.000,00 (Renteneinkünfte) € 181,00

Insgesamt also:

Rente € 1.000,00
+ Unterhalt € 181,00 € 1.181,00

Ehemann und Ehefrau 2 zusammen bleiben

€ 2.000,00 + € 500,00 ./. € 181,00 (= Unterhalt für die erste Frau)

€ 2.319,00


gez. Rain Caroline Kistler



beigefügte Anlagen

geschrieben am: 23.05.2007 - 17:27:29 von: kistler in der Kategorie Unterhalt
(Geändert 23.05.2007 - 17:52:57) 25586 mal gelesen
Fragen und Antworten: 30 Kommentare


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11.10.2015 - 14:06:32:
Erhaelt die geschiedene Ehefrau nach 25jaehriger Ehe auch einen Rentenanteil des Mannes?
21.09.2015 - 15:54:41:
Ich beziehe 840 Euro Rente. Bin seit 2001 geschieden. Mein Exmann ist zum 2. mal verheiratet und hat ein Einkommen von mindestens 4000 Euro ...
20.07.2015 - 13:33:46:
Das war der traurigste Abend seit laengm ffcr mich! Ich hab mir schon ertre4umt mit einem Getafeschal meine BayernWG etwas zu verschf6nern u...

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