Neues Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung 0/5

Der Deutsche Bundestag hat am 21.02.2008 das "Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren" beschlossen. Damit wird die genetische Feststellung, von wem ein Kind abstammt, unabhängig von der Anfechtung der Vaterschaft ermöglicht. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 13.02.2007 dem Gesetzgeber aufgegeben, zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereit zu stellen.

Nach geltendem Recht kann die Frage der Abstammung problemlos in einem privaten Gutachten geklärt werden, wenn alle Betroffenen einverstanden sind. Sperrt sich allerdings einer der Betroffenen, bleibt dem rechtlichen Vater nur die Möglichkeit einer Anfechtungsklage, die innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände erhoben werden muss. Im Rahmen eines solchen Verfahrens kann die Abstammung zwar geklärt werden - stellt sich allerdings heraus, dass der rechtliche nicht der biologische Vater ist, wird damit zwangsläufig das rechtliche Band zwischen Vater und Kind zerrissen. Es besteht also bislang keine Möglichkeit, bei fehlender Einwilligung die Abstammung zu klären, ohne Konsequenzen für die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind fürchten zu müssen.

Mit dem neuen Gesetz soll die Klärung der Vaterschaft für alle Beteiligten -also Vater, Mutter und Kind- erleichtert werden. Künftig wird es nach Auskunft des Bundesjustizministeriums zwei Verfahren geben und zwar zum Einen ein Verfahren auf Klärung der Abstammung und zum Anderen ein Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft.


I. Anspruch auf Klärung der Abstammung (§ 1598 a BGB n. F.):

Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben.

D. h., die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.

Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.

Willigen die anderen Familienangehörigen nicht in die Abstammungsuntersuchung ein, wird ihre Einwilligung grundsätzlich vom Familiengericht ersetzt.

Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.


II. Verfahren zur Anfechtung der Vaterschaft (§§ 1600 ff. BGB n. F.):

Das Anfechtungsverfahren ist unabhängig von dem Verfahren zur Durchsetzung des Klärungsanspruchs. Das zweifelnde Familiengericht hat die Wahl, ob es eines oder beide Verfahren, d. h. zunächst Klärungsverfahren und dann Anfechtungsverfahren, in Anspruch nehmen will.

Für die Anfechtung der Vaterschaft gilt auch in Zukunft eine Frist von 2 Jahren (§ 1600 b BGB). Die Anfechtungsfrist hat zum Ziel, einerseits dem Betroffenen eine ausreichende Überlegungsfrist zu verschaffen und andererseits die Interessen des Kindes am Erhalt gewachsener familiärer Bindungen zu schützen. Nach Fristablauf soll Rechtssicherheit eintreten.

Für den Betroffenen bedeutet das: erfährt er von Umständen, die ihn ernsthaft an seiner Vaterschaft zweifeln lassen, muss er seine Vaterschaft innerhalb von 2 Jahren anfechten. Die Anfechtungsfrist soll gehemmt sein, wenn der Vater ein Verfahren zur Klärung der Abstammung durchführt.

Die Neuregelung ist am 31.03.2008 in Kraft getreten.

geschrieben am: 18.08.2009 - 11:41:26 von: JanPahl in der Kategorie Vaterschaft
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Fragen und Antworten: 1 Kommentare


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gesendet von
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31.10.2010 - 11:48:32:
Muss ein Mann weiter Unterhalt für ein Kind zahlen, wenn er lt. Vaterschaftstest eindeutig nicht der biologische Vater ist? Sie sind verhe...

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