Reduzierter Unterhalt wegen Altersteilzeit 0/5

Reduzierter Unterhalt wegen Altersteilzeit

Geht ein Unterhaltsschuldner in Altersteilzeit, ist dies in der Regel mit einem Rückgang der Einkünfte verbunden. Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob der Unterhaltsgläubiger diesen Rückgang hinnehmen muss. Die Beantwortung der Frage erfordert eine gründliche Interessenabwägung. Entscheidend sind hier allerdings nicht Arbeitsmarkt politische Überlegungen oder rentenrechtliche Gedanken, sondern vielmehr nur unterhaltsrechtliche Gesichtspunkte. Die bloße Tatsache, dass durch Altersteilzeit geringere Einkünfte erzielt werden, reicht nicht, um dem Unterhaltsgläubiger verringerten Unterhalt entgegen zu halten. In der Regel liegt darin eine unterhaltsrechtliche Obliegenheitsverletzung mit der Konsequenz, dass das bisherige höhere Einkommen anzusetzen ist. Etwas anderes mag gelten, wenn die Altersteilzeit aufgrund von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die eine krankheitsbedingte Verminderung der Erwerbstätigkeit zur Folge haben, wahrgenommen wird. Eine Obliegenheitsverletzung kann auch dann nicht festgestellt werden, wenn der Unterhaltsgläubiger durch eigene Einkünfte auf einem relativ hohen Niveau gesichert ist. Gleiches gilt, wenn die Altersteilzeit der (noch) gemeinsamen Lebensplanung der Eheleute entsprang.

Besondere Fälle gibt es in den Berufen, in denen ein aktives Ausscheiden aus dem Berufsleben deutlich vor dem Rentenalter fest geregelt ist. Dies gilt z.B. bei Polizisten, der Feuerwehr, dem Justizvollzugsdienst, Soldaten, Bergleuten und Piloten. In diesen Fällen ist jedoch zu prüfen, ob nicht nach Erreichen der Altersgrenze eine anderweitige Berufstätigkeit aufgenommen werden muss. So hat der BGH eine Obliegenheitsverletzung eines 41jährigen pensionierten, aber voll erwerbsfähigen Piloten angenommen, der sich mit seinen Versorgungsbezügen einfach begnügte.

Etwas besonderes gilt auch, wenn der in Teilzeit gehende Unterhaltsschuldner einem minderjährigen Kind gegenüber verpflichtet ist. In diesen Fällen kann er sich regelmäßig nicht auf sein geringeres Einkommen berufen. Hier gelten die verschärften Anforderungen des § 1603 Abs. 2 BGB.


geschrieben am: 07.12.2007 - 12:26:40 von: vonderwehl in der Kategorie Unterhalt
9506 mal gelesen
Fragen und Antworten: 10 Kommentare


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24.08.2011 - 12:48:18:
Hallo Herr von der Wehl, Meine Frage : Lebe in Scheidung bin im Vorruhestand und hatte ein Minijob,(bin gekündigt worden). Wird der Minijo...
20.07.2010 - 18:49:16:
An wen wende ich mich, wenn Gehaltspfändung bei Arbeitgeber ruht und der Unterhaltsschuldner in Rente geht?
22.02.2010 - 10:58:19:
Lebe in Trennung, muß ich aus den Minijobeinkünften an meine Nochfrau Unterhalt abgeben?

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