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<title>Ratgeber zur Scheidung</title>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber</link>
<description>Fachartikel aus dem Familienrecht</description>
<language>de-de</language>

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<title>Scheidungskosten absetzbar!</title>
<description>Die mit einer Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden.

Das Finanzgericht Düsseldorf (10 K 2392/12 E) hat zugunsten des Steuerpflichtigen die gesamten Aufwendungen des Scheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastung (§ 33 des Einkommensteuergesetzes) steuerwirksam zum Abzug zugelassen. In dem Gerichtsverfahren werden regelmäßig Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den Unterhaltsansprüchen getroffen. Den damit zusammenhängenden Kosten können sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spielt es keine Rolle, dass Teilbereiche einer Scheidung nur durch ein gerichtliches Urteil, andere Teile hingegen auch durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden können, entschied das Gericht.



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<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/scheidungskosten_absetzbar-403.html</link>
<pubDate>Di, 09 Apr 2013 05:27:34 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/scheidungskosten_absetzbar-403.html</guid>
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<title>ELTERNUNTERHALT: NEUE SELBSBEHALTSÄTZE -  NEUE BGH RECHTPSRECHUNG</title>
<description>Mit Wirkung zum 01.01.2013 wurden bundeseinheitlich die beim Elternunterhalt geltenden Selbstbehaltsätze heraufgesetzt. Dem unterhaltspflichtigen Kind steht nun ein Selbstbehalt von 1.600,00 € zu. Für den mit dem unterhaltspflichtigen Kind zusammenlebenden Ehegatten wurde der Selbstbehalt heraufgesetzt auf 1.280,00 €. Ist das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, muss das Familieneinkommen also einen Betrag von 2.880 € überschreiten, be-vor eine Unterhaltsverpflichtung aus dem Einkommen entstehen kann.

Umstritten war bisher die Frage, in welchem Umfang das Schwiegerkind Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben darf. Dem unterhaltspflichtigen Kind hat der BGH schon seit 2006 zugebilligt, einen Betrag in Höhe von 5 % seines Bruttoerwerbsein-kommens und 25 % des sonstigen Einkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge zu ver-wenden. Diesen Maßstab wollten die Sozialhilfeträger auch auf das Schwiegerkind anwen-den. Der BGH hat diese Streitfrage nun durch Urteil vom 12.12.2012 – XII ZR 43/11 – dahin-gehend entschieden, dass dieser Maßstab für das Schwiegerkind nicht gilt. Es kann also einen höheren Betrag zurücklegen, sofern der Ansparbetrag in einem objektiv vernünftigen Rahmen bleibt.

Auch zum Vermögenseinsatz hat der BGH neue Kriterien aufgestellt. Bei einem erwerbstä-tigen Unterhaltsschuldner hatte der BGH – siehe oben - schon im Jahr 2006 entschieden, dass das aus der zugebilligten zusätzlichen Altersvorsorge gebildete Vermögen nicht ange-griffen werden dürfe. Offen war hingegen die Frage, wie bei einem schon im Ruhestand be-findlichen Kind das Altersvorsorgeschonvermögen zu berechnen sei. Der BGH hat hier nun mit Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10 – entschieden, dass das vom Unterhaltspflichtigen für die Altersvorsorge angesparte verwertbare Kapital unter Berücksichtigung seiner statisti-schen Lebenserwartung in eine Monatsrente umgerechnet wird. Diese Berechnung gewähr-leistet, dass dem Unterhaltspflichtigen ein zur Bestreitung seines laufenden Lebensbedarfs ausreichendes Einkommen dauerhaft zur Verfügung steht. 

Die neuen Selbstbehaltsätze und die neue BGH Rechtsprechung wird in vielen Fällen zu einem Wegfall der Unterhaltsverpflichtung führen. Da die Sozialhilfeträger nicht verpflichtet sind, von sich aus auf die geänderten Umstände hinzuweisen, empfiehlt es sich, anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen, um die Unterhaltsverpflichtung zu überprüfen.
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<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/elternunterhalt_neue_selbsbehaltstze_-__neue_bgh_rechtpsrechung-402.html</link>
<pubDate>Mi, 27 Feb 2013 04:12:18 CET</pubDate>
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<title>Aktuelles Urteil des BGH zum Ehevertrag</title>
<description>Aktuelle Rechtsprechung zu Eheverträgen

Mit Urteil vom 31.10.2012 hat der Bundesgerichtshof die vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten für Eheverträge und  insbesondere die Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses der Rechte auf Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich erweitert.
Nach Meinung des BGH ist der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs und des nachehelichen Unterhalts grundsätzlich möglich und wirksam. Im Einzelfall unterliegt aber ein Ehevertrag bei Änderung der Verhältnisse einer sogenannten „Ausübungskontrolle“, bei welcher gefragt wird, ob eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation von den ursprünglich beim Vertragsschluss zugrunde gelegten Lebensumständen vorliegt. 

Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt kann  sittenwidrig und unwirksam sein, wenn bei Abschluss des Ehevertrages ein gemeinsamer Kinderwunsch bestand und eine Alleinverdiener-Ehe geplant war und die Ehefrau während der Ehe nicht berufstätig ist und sich der Betreuung der gemeinsamen Kinder widmet.

Allein ein unausgewogener Vertragsinhalt begründet aber noch nicht das „Verdikt“ der Sittenwidrigkeit, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen, beispielsweise die Ausnutzung einer Zwangslage,  die Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit. Hierbei geht der BGH davon aus, dass eine Krankenschwester einem juristisch versierten Ehemann nicht intellektuell unterlegen ist, so dass in diesem Fall der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts und des Versorgungsausgleichs nicht sittenwidrig war, obwohl die Frau wegen der Kinderbetreuung nur eingeschränkt in ihrem Beruf als Krankenschwester tätig sein konnte. Auch lässt der BGH das Argument nicht gelten, es habe für die Frau eine Zwangslage deswegen bestanden, dass der Ehemann im Falle der Verweigerung eines Vertragsschlusses die Hochzeit abgesagt hätte und die Ehefrau dadurch unter den gesellschaftlichen Verhältnissen des Jahres 1977 einer besonderen sozialen Stigmatisierung und Ächtung anheimgefallen wäre. 

Der BGH bejahte in dem genannten Fall eine nachträgliche geringfügige „Vertragsanpassung“ und billigte in  begrenztem Umfang einen Unterhaltsanspruch wegen Krankheit zu, indem er die Frau hinsichtlich ihrer Altersversorgung so stellte, wie sie bei durchgehender vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Krankenschwester ohne Kindererziehung gestanden hätte. Der BGH beließ dem Mann im wesentlichen seine hohe Beamtenpension, da die Frau durch die Teilung des Erlöses aus einer Immobilie im Wege des Zugewinnausgleichs bereits abgesichert war. 
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<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/aktuelles_urteil_des_bgh_zum_ehevertrag-401.html</link>
<pubDate>Mo, 18 Feb 2013 05:52:23 CET</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/aktuelles_urteil_des_bgh_zum_ehevertrag-401.html</guid>
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<title>Rechtssprechung 4. Quartal 2012</title>
<description>Weinflasche: Hausrat oder Zugewinn? 

Nicht selten stellt sich im Fall einer Scheidung die Frage, ob besonders wertvolle Gegenstände, welche sich in der Wohnung befinden, in den Hausrat oder in den sogenannten Zugewinnausgleich fallen. Das Amtsgericht München hatte nunmehr zu entscheiden, ob besonders wertvolle Weinflaschen lediglich in die Hausratsaufteilung oder in den Zugewinnaus-gleichsanspruch einzubeziehen sind. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass diese Weinflaschen dann in den Zugewinnausgleichsanspruch einbezogen werden müssen, wenn sie im Alleineigentum eines Ehegatten stehen und dieser darüber hinaus als Liebhaberei die Pflege der Weinvorräte betreibt. 

Amtsgericht München, Urteil vom 03.12.2010
Aktenzeichen: 566 F 881/08
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 Erbschaft nach Scheidung: Muss ich im Rahmen des Unterhaltsanspruches einen Teil an meinen geschiedenen Ehepartner abführen? 

Bei der Berechnung der nachehelichen Unter-haltsansprüche wird immer auch nach Rechtskraft der Scheidung auf das aktuelle Einkommen abgestellt. Fließt dem Unterhaltsverpflichteten nach Rechtskraft einer Scheidung eine Erbschaft zu, stellt sich die Frage, ob die Kapitalerträge aus dieser Erbschaft in die Unterhaltsberechnung zu Gunsten des anderen Ehegatten einzubeziehen sind. 

Der BGH (Bundesgerichtshof) bejahte dies, wenn die Eheleute bereits während der bestehenden Ehe ihre Lebensverhältnisse an die Erwartung des künftigen Erbes angepasst haben bzw. anpassen konnten. Spielte das Erbe während der Ehe noch keine Rolle, sind die Zinserträge nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. 

BGH, Urteil vom 11.07.2012
Aktenzeichen: XII ZR 72/10
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Firmenwert ist gleich Null: Geht das?

Kommt es bei einem Unternehmer zu einer Scheidung ist Kernpunkt der rechtlichen Aus-einandersetzung im Rahmen des Zugewinn-ausgleichsanspruches die Bewertung des Un-ternehmens. Nicht selten stehen sich Unter-nehmensbewertungen der zwei Ehegatten gegenüber, die sich teilweise um mehrere Hundertausend Euro unterscheiden. 

Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr für einen Tankstellenbetrieb entschieden, bei welchem kein relevanter bzw. nicht messbarer Firmenwert und kein Good will ermittelt werden konnte, dass dieser bei der Vermögensbetrachtung der Eheleute unberücksichtigt bleibt. 

Beschluss OLG Köln vom 06.03.2012
Aktenzeichen: 4 UF 156/11
</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/rechtssprechung_4_quartal_2012-400.html</link>
<pubDate>Fr, 25 Jan 2013 02:56:35 CET</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/rechtssprechung_4_quartal_2012-400.html</guid>
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<title>Rechtssprechung 4. Quartal 2012</title>
<description>Weinflasche: Hausrat oder Zugewinn? 

Nicht selten stellt sich im Fall einer Scheidung die Frage, ob besonders wertvolle Gegenstände, welche sich in der Wohnung befinden, in den Hausrat oder in den sogenannten Zugewinnausgleich fallen. Das Amtsgericht München hatte nunmehr zu entscheiden, ob besonders wertvolle Weinflaschen lediglich in die Hausratsaufteilung oder in den Zugewinnaus-gleichsanspruch einzubeziehen sind. Das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass diese Weinflaschen dann in den Zugewinnausgleichsanspruch einbezogen werden müssen, wenn sie im Alleineigentum eines Ehegatten stehen und dieser darüber hinaus als Liebhaberei die Pflege der Weinvorräte betreibt. 

Amtsgericht München, Urteil vom 03.12.2010
Aktenzeichen: 566 F 881/08
 
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Erbscha ft nach Scheidung: Muss ich im Rahmen des Unterhaltsanspruches einen Teil an meinen geschiedenen Ehepartner abführen? 

Bei der Berechnung der nachehelichen Unter-haltsansprüche wird immer auch nach Rechtskraft der Scheidung auf das aktuelle Einkommen abgestellt. Fließt dem Unterhaltsverpflichteten nach Rechtskraft einer Scheidung eine Erbschaft zu, stellt sich die Frage, ob die Kapitalerträge aus dieser Erbschaft in die Unterhaltsberechnung zu Gunsten des anderen Ehegatten einzubeziehen sind. 
Der BGH (Bundesgerichtshof) bejahte dies, wenn die Eheleute bereits während der bestehenden Ehe ihre Lebensverhältnisse an die Erwartung des künftigen Erbes angepasst haben bzw. anpassen konnten. Spielte das Erbe während der Ehe noch keine Rolle, sind die Zinserträge nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen. 

BGH, Urteil vom 11.07.2012
Aktenzeichen: XII ZR 72/10
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Firmenwert ist gleich Null: Geht das?

Kommt es bei einem Unternehmer zu einer Scheidung ist Kernpunkt der rechtlichen Aus-einandersetzung im Rahmen des Zugewinn-ausgleichsanspruches die Bewertung des Un-ternehmens. Nicht selten stehen sich Unter-nehmensbewertungen der zwei Ehegatten gegenüber, die sich teilweise um mehrere Hundertausend Euro unterscheiden. 

Das Oberlandesgericht Köln hat nunmehr für einen Tankstellenbetrieb entschieden, bei welchem kein relevanter bzw. nicht messbarer Firmenwert und kein Good will ermittelt werden konnte, dass dieser bei der Vermögensbetrachtung der Eheleute unberücksichtigt bleibt. 

Beschluss OLG Köln vom 06.03.2012
Aktenzeichen: 4 UF 156/11
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<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/rechtssprechung_4_quartal_2012-399.html</link>
<pubDate>Fr, 25 Jan 2013 02:51:10 CET</pubDate>
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