<?xml version="1.0"?>
<rss version="2.0">
<channel>
<title>Ratgeber zur Scheidung</title>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber</link>
<description>Fachartikel aus dem Familienrecht</description>
<language>de-de</language>

<item>
<title>Vermögensaufteilung nach der Trennung</title>
<description>Sind in einer Ehe wirtschaftliche Werte angewachsen, stellt sich die Frage, wie im Falle einer Trennung zu verfahren ist. Grundsätzlich sollten die Parteien versuchen, Vermögen einverständlich aufzuteilen und die Aufteilung in einem Vertrag fixieren. Dies schafft für beide Parteien Rechtssicherheit und spart Geld, da bei einer streitigen Geltendmachung vor Gericht erhebliche Kosten entstehen. Hinsichtlich der Aufteilung gilt Folgendes:

Beträge, die auf Konten liegen, die auf den Namen beider Ehegatten lauten, stehen beiden Parteien zu gleichen Teilen zu; unerheblich ist dabei, dass gegebenenfalls der besserverdienende Ehegatte mehr einbezahlt hat, als die andere Partei. Beträge, die auf Konten liegen, die lediglich auf einen Ehegatten ausgestellt sind, unterliegen dem so genannten Zugewinnausglich: Dies bedeutet, dass beiden Parteien getrennt zu ermitteln ist, wie hoch die Werte zum Zeitpunkt der Eheschließung waren und im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Sofern eine Partei dabei einen höheren Zugewinn erzielt als die andere, ist die Hälfte der Differenz ausgleichspflichtig. Sofern ein Ehegatte während der Ehe Schenkungen erhält oder erbt (beispielsweise von den Eltern) wird dieses Vermögen nicht von der Ausgleichspflicht umfasst. Wichtig ist, eine gesetzliche Neuerung, die seit dem 01.09.2010 in Kraft getreten ist: Damit der Zugewinnausgleich berechnet werden kann, hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Vorlage von Belegen, die den jeweiligen Vermögensstand (Kontoauszüge etc. zum Zeitpunkt der Trennung dokumentieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht von der Trennung an bis zur Scheidung Gelder bei Seite geschoben werden, da vor Ablauf eines Jahres ab Trennung die Ehe nicht geschieden werden kann. Problematisch ist jedoch immer noch, dass der Ehegatte, der die Trennung insgeheim beabsichtigt, Beträge verschwinden lassen kann, um am Stichtag der Trennung (beispielsweise Auszug aus der Wohnung) sein Vermögen zu verringern. Weiterhin ist problematisch, dass sich die Auskunftsverpflichtung wirklich nur genau auf den Tag Trennung bezieht. Demgemäß sollte man unbedingt diesen Tag beispielsweise durch Zeugen nachweisen können, da ansonsten die Gefahr besteht, dass auch am Tage vor der Trennung vermögen verschwindet.
</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/vermgensaufteilung_nach_der_trennung-327.html</link>
<pubDate>Mo, 12 Jul 2010 05:52:20 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/vermgensaufteilung_nach_der_trennung-327.html</guid>
</item>

<item>
<title>Vermögensaufteilung nach der Trennung</title>
<description>Sind in einer Ehe wirtschaftliche Werte angewachsen, stellt sich die Frage, wie im Falle einer Trennung zu verfahren ist. Grundsätzlich sollten die Parteien versuchen, Vermögen einverständlich aufzuteilen und die Aufteilung in einem Vertrag fixieren. Dies schafft für beide Parteien Rechtssicherheit und spart Geld, da bei einer streitigen Geltendmachung vor Gericht erhebliche Kosten entstehen. Hinsichtlich der Aufteilung gilt Folgendes:

Beträge, die auf Konten liegen, die auf den Namen beider Ehegatten lauten, stehen beiden Parteien zu gleichen Teilen zu; unerheblich ist dabei, dass gegebenenfalls der besserverdienende Ehegatte mehr einbezahlt hat, als die andere Partei. Beträge, die auf Konten liegen, die lediglich auf einen Ehegatten ausgestellt sind, unterliegen dem so genannten Zugewinnausglich: Dies bedeutet, dass beiden Parteien getrennt zu ermitteln ist, wie hoch die Werte zum Zeitpunkt der Eheschließung waren und im Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Sofern eine Partei dabei einen höheren Zugewinn erzielt als die andere, ist die Hälfte der Differenz ausgleichspflichtig. Sofern ein Ehegatte während der Ehe Schenkungen erhält oder erbt (beispielsweise von den Eltern) wird dieses Vermögen nicht von der Ausgleichspflicht umfasst. Wichtig ist, eine gesetzliche Neuerung, die seit dem 01.09.2010 in Kraft getreten ist: Damit der Zugewinnausgleich berechnet werden kann, hat jeder Ehegatte einen Anspruch auf Vorlage von Belegen, die den jeweiligen Vermögensstand (Kontoauszüge etc. zum Zeitpunkt der Trennung dokumentieren. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nicht von der Trennung an bis zur Scheidung Gelder bei Seite geschoben werden, da vor Ablauf eines Jahres ab Trennung die Ehe nicht geschieden werden kann. Problematisch ist jedoch immer noch, dass der Ehegatte, der die Trennung insgeheim beabsichtigt, Beträge verschwinden lassen kann, um am Stichtag der Trennung (beispielsweise Auszug aus der Wohnung) sein Vermögen zu verringern. Weiterhin ist problematisch, dass sich die Auskunftsverpflichtung wirklich nur genau auf den Tag Trennung bezieht. Demgemäß sollte man unbedingt diesen Tag beispielsweise durch Zeugen nachweisen können, da ansonsten die Gefahr besteht, dass auch am Tage vor der Trennung vermögen verschwindet.
</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/vermgensaufteilung_nach_der_trennung-326.html</link>
<pubDate>Mo, 12 Jul 2010 05:51:33 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/vermgensaufteilung_nach_der_trennung-326.html</guid>
</item>

<item>
<title>Befristung des Unterhalts bei Krankheit ( BGH )</title>
<description>Mit Urteil vom 14.04.2010 - XII ZR 89/08  hat sich der BGH u. a. nochmals zur Frage der Befristung bei einem Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB geäußert. Die Einwendungsmöglichkeiten gegen eine Befristung, nämlich ehebedingter Nachteil oder nacheheliche Solidarität werden durch das Urteil aufgezeigt. Kriterien der Billigkeitsabwägung für die Praxis verdienen besondere Beachtung.

Sachverhalt:
Die Parteien streiten noch um Abänderung des nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab Januar 2008. Die im Oktober 1960 geborene Klägerin und der im November 1956 geborene Beklagte hatten im April 1985 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die im August 1985, März 1988 und Juli 1995 geboren sind. Auf den im April 1996 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin wurde die Ehe im Februar 1997 geschieden. In einem gerichtlichen Vergleich vom 15. Juli 1999 verpflichtete sich der Beklagte an die Klägerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 330,81 EUR zu zahlen. Mit notariellem Schuldanerkenntnis vom 22. August 2005 verpflichtete sich der Beklagte der Klägerin ab September 2005 insgesamt monatlichen Unterhalt in Höhe von 439,00 EUR zu zahlen.
Der Beklagte ist wieder verheiratet und hat aus der neuen Ehe zwei weitere Kinder. Auf die Abänderungsklage der Klägerin hat das Amtsgericht den Beklagten, in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs und unter Einbeziehung des notariellen Schuldanerkenntnisses, zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in gestaffelter Höhe, zuletzt für die Zeit ab August 2005 in Höhe von monatlich 696,00 EUR verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Unterhalt gestaffelt, zuletzt für die Zeit von Januar bis März 2008 auf monatlich 625,00 EUR und für die Zeit ab April 2008 auf monatlich 477,00 EUR, festgesetzt. Die in der Berufungsinstanz erhobene Abänderungswiderklage des Beklagten, mit der dieser eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zur Volljährigkeit der jüngsten Tochter (6. Juli 2013) begehrt hatte, hat das Berufungsgericht abgewiesen.
Der BGH hält die Billigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts zur Frage der Befristung für fehlerhaft und stellt aus dem dargelegten Sachverhalt Grundsätze auf, die zukünftig von den Familiengerichten zu beachten sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 - XII ZR 89/08 ).

1. Anspruchsgrundlage des krankheitsbedingten Unterhalts

Wenn der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem, den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB, beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, wie im konkreten Fall,  ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2010 - XII ZR 89/08 ). 
2. Ehebedingter Nachteil contra Befristung

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach § 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden Gesichtspunkten für die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB.
Danach ist bei der Billigkeitsabwägung für die Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich nach 
§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe, sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Nachteile in Folge einer notwendigen persönlichen Betreuung und Erziehung eines gemeinsamen Kindes liegen nach den Feststellungen des BGH jedenfalls für die Zeit ab April 2008 nicht mehr vor. Der Unterhaltsberechtigten wurde nach der Gesetzesänderung eine Übergangsfrist von 3 Monaten eingeräumt, um eine entsprechende Arbeit zu finden.
Im Rahmen des hier relevanten Krankheitsunterhalts nach §1572 BGB, bei dem die Krankheit regelmäßig nicht ehebedingt ist, kann sich ein ehebedingter Nachteil allenfalls daraus ergeben, dass ein Unterhaltsberechtigter aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheits-bedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe und Kindererziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre . Dann ist allerdings nach BGH zu berücksichtigen, dass der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge vornehmlich Aufgabe des Versorgungs-ausgleichs ist, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden. 

Im Rahmen des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB kann ein nur durch die Ehe erlangter höherer Lebensstandard einen ehebedingten Nachteil nicht begründen. Sonstige ehebedingte Nachteile hat weder das Berufungsgericht noch der BGH festgestellt. Die Ehe der Parteien dauerte bis zur Trennung etwa 11 Jahre. Aus dem Zeitfaktor allein lässt sich ein ehebedingter Nachteil nicht ableiten. 
3. Nacheheliche Solidarität versus Befristung

§ 1578 b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität. Denn indem § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB "insbesondere" auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt er andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus. Dieser Umstand gewinnt besonders beim nachehelichen Unterhalt gemäß § 1572 BGB wegen Krankheit oder Gebrechen, die regelmäßig nicht ehebedingt sind, an Bedeutung (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 36 ff.).
Allerdings handelt es sich bei einer schweren Krankheit und der durch sie bedingten Erwerbsunfähigkeit in der Regel um eine schicksalhafte Entwicklung. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des geschiedenen Ehegatten für das allein im zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe stehende Krankheitsrisiko ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt (BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 ). Andererseits hat der Gesetzgeber mit der Schaffung des Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Gebrechen in § 1572 BGB ein besonderes Maß an nachehelicher Solidarität festgeschrieben, das auch im Rahmen der Begrenzung oder Befristung dieses nachehelichen Unterhalts nicht unberücksichtigt bleiben kann (BGH, FamRZ 2009, 1207 ). Auch in solchen Fällen, in denen die fortwirkende eheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, kommt den in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB genannten Umständen besondere Bedeutung zu. Auf deren Grundlage, insbesondere der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe ist auch der Umfang einer geschuldeten nachehelichen Solidarität zu bemessen.
Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578 b BGB regelmäßig die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Dabei ist auch auf die konkrete Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten abzustellen. Beim Krankheitsunterhalt kann deswegen nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kindererziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit folgt aber zugleich, dass der nach § 1578 b BGB herabgesetzte Unterhaltsbedarf jedenfalls das Existenzminimum des Unterhaltsberechtigten, das nach der neueren Rechtsprechung des Senats dem notwendigen Selbstbehalt eines nichterwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von zur Zeit 770,00 EUR monatlich entspricht, erreichen muss (BGH, FamRZ 2010, 629 ).
4. Grundsätze der tatrichterlichen Abwägung

Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung des § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchs-frei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, FamRZ 2009, 1990 ).
Wenn die Unterhaltsberechtigte trotz ihrer krankheitsbedingt eingeschränkten Erwerbstätigkeit für die Zeit ab einer Erwerbspflicht monatliche Nettoeinkünfte erzielen kann, die nach Abzug berufsbedingter Kosten 915,00 EUR betragen, ist ihr Mindestbedarf durch ihre erzielbaren Erwerbseinkünfte gesichert.
Soweit das Berufungsgericht die Ablehnung einer Befristung des nachehelichen Unterhalts auf eine fortdauernde Betreuung der im Juli 1995 geborenen gemeinsamen Tochter stützt, trägt dieser Umstand seine Entscheidung nicht. Denn der Beklagte hatte ausdrücklich lediglich eine Befristung des nachehelichen Unterhalts bis zur Volljährigkeit dieser Tochter begehrt.
Soweit das Berufungsgericht eine Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts abgelehnt hat, weil die Klägerin nicht voll erwerbsfähig ist, steht dies allein einer Befristung nicht entgegen. § 1578 b BGB ermöglicht grundsätzlich eine Befristung und eine Begrenzung des Krankheitsunterhalts und insoweit eine Absenkung auf den eigenen angemessenen Lebensbedarf. Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsentscheidung hätte das Berufungsgericht deswegen alle weiteren Umstände des Einzelfalls berücksichtigen müssen. Als solche kommen insbesondere die Einkommensverhältnisse und Lebensumstände beider Parteien in Betracht. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Krankheit der Unterhaltsberechtigten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts therapierbar ist und bislang keine ärztlichen Maßnahmen erkennbar sind. Von Bedeutung sind zudem die elfjährige Dauer der Ehe und die Dauer der nachehelichen Unterhaltsleistung, die nach rechtskräftiger Ehescheidung im Februar 1997 inzwischen bereits 13 Jahre gewährt wurde. Schließlich hat auch der Unterhaltsverpflichtete eine fünfzigprozentige Minderung seiner Erwerbstätigkeit nachgewiesen.
Resumé:
Ehebedingte Nachteile, die gegen eine Befristung sprechen, können sich nach 
§ 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Wird eine Erwerbspflicht festgestellt und gibt es keine ehebedingten Einkommens-differenzen aus der Sozialbiographie scheidet ein ehebedingter Nachteil aus. Ein erhöhter Lebensstandard kann keinen ehebedingten Nachteil begründen. Die Krankheit, isoliert betrachtet, stellt ebenfalls keinen ehebedingten Nachteil dar. 
Die nacheheliche Solidarität als Billigkeitsmaßstab wird bestimmt durch die Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie der Dauer der Ehe. Beim Krankheitsunterhalt kann im Rahmen deshalb nur auf das Einkommen abgestellt werden, das der Unterhaltsberechtigte ohne die Ehe und Kinder-erziehung im Falle seiner Krankheit zur Verfügung gehabt hätte. Allein die Krankheit kann kein Grund für die Ablehnung der Befristung sein. Das tatsächliche Einkommen, sofern es über dem Existenzminimum liegt und die persönlichen Einkommens - und Lebensumstände sind Eckpfeiler der richterlichen Würdigung. Bei einer Krankheit ist auch die Frage der Therapiewilligkeit in die Abwägung einzubeziehen.

Gerade dieser Billigkeitsmaßstab wird für die effiziente anwaltliche Vertretung in Unterhaltsprozessen von erheblicher Bedeutung sein. Es genügt nicht pauschal oder in Worthülsen vorzutragen. Die Schilderung der konkreten Lebensabläufe in der Familie mit Kinderbetreuung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Großeltern, Freizeitverhalten, Haushaltsführung und Absprachen, verlangen eine intensive Hinterfragung und schriftliche Darstellung. Gleiches gilt für die Sozialbiographie vor und während der Ehe, sowie Darstellung von Krankheits-bildern der Parteien und Kinder und Darlegung von erfolgten und möglichen zukünftigen Therapien. Die finanzielle Situation und entsprechende Auswirkungen auf Rollenverteilung und Karriereplanung sollte umfassend erörtert werden. Insoweit bietet sich eine entsprechende Checkliste an. In vielen Fällen ist es auch hilfreich, wenn die Partei die Lebensumstände anhand der vorgegebenen Stichworte schriftlich niederlegt und dann eine Überarbeitung stattfindet. Dies mag lästig und aufwendig sein, ist jedoch für einen substantiierten Sachvortrag im Rahmen der Billigkeitskontrolle unerlässlich. Erst bei einem erschöpfenden Sachvortrag lässt sich feststellen, ob das Familiengericht eine korrekte Abwägung vorgenommen hat. Ansonsten findet sich der pauschale Hinweis des Gerichts…..“das Vorbringen dürfte den vom BGH gestellten Anforderungen an die Darlegung des ehebedingten Nachteils nicht genügen“ in Verfügungen oder abgelehnten Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe oder gar in Urteilen wieder. 

Fachanwalt für Familienrecht Dr.jur.Werner Nickl, Eislingen
</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/befristung_des_unterhalts_bei_krankheit__bgh-325.html</link>
<pubDate>Mi, 02 Jun 2010 03:24:00 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/befristung_des_unterhalts_bei_krankheit__bgh-325.html</guid>
</item>

<item>
<title>Wie lange wird Ehegattenunterhalt gezahlt?</title>
<description>Nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechtes wird oftmals vermutet, dass ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Scheidung bei kinderloser Ehe gar nicht mehr bzw. bei einem gemeinschaftlichen Kind nur so lange besteht, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Richtig ist jedoch, dass das neue Unterhaltsrecht eine Einzelfallbetrachtung vornimmt und sehr wohl in vielen Fällen ein Unterhaltsanspruch auch noch nach Scheidung einer Ehe besteht: 

1.
Bei einer kinderlosen Ehe kommt es zum einen auf die Dauer der Ehezeit an sowie auf den Umstand, ob während der Ehe sog. „ehebedingte Nachteile“ entstanden sind. Das Oberlandesgericht Koblenz (maßgebend für Rheinland Pfalz beispielsweise) vertritt die Auffassung, dass bei einer Ehedauer bis 10 Jahre Unterhalt für 1/3 der Ehezeit, bei einer Ehedauer von 10 bis 20 Jahren Unterhalt für 1/4 der Ehezeit und bei einer Ehe ab 20 Jahren mindestens 1/5 der Ehezeit Unterhalt geschuldet wird, ohne dass es hier auf ehebedingte Nachteile ankommt. Sind aber ehebedingte Nachteile eingetreten, besteht auf jeden Fall ein Unterhaltsanspruch: Das bedeutet, dass beispielsweise die Frau eine Erwerbstätigkeit während der Ehe aufgegeben oder zumindest reduziert hat und daher nicht mehr an ihr vor oder während der Ehe erzieltes Erwerbseinkommen anknüpfen kann. 

2.
Ist aus der Ehe ein gemeinschaftliches Kind hervorgegangen, dass das 3. Lebensjahr vollendet hat, ist zu prüfen, ob für den betreuenden Elternteile eine (volle) Erwerbsobliegenheit besteht. Zu prüfen ist, ob eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht und ob es möglicherweise Gründe gibt, die Betreuungsmöglichkeit nicht oder in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Weiterhin ist zu prüfen, welche Erwerbstätigkeit in der Zeit möglich ist in der das Kind betreut wird und ob die Erwerbstätigkeit nicht zu einer übermäßigen Beanspruchung des betreuenden Elternteils führt. Nach diesen Kriterien wird sich in sehr vielen Fällen ein Unterhaltsanspruch ergeben, wobei die Höhe des Anspruchs jeweils im Einzelfall geprüft werden muss. 
</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/wie_lange_wird_ehegattenunterhalt_gezahlt-324.html</link>
<pubDate>Mi, 12 Mai 2010 02:36:28 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/wie_lange_wird_ehegattenunterhalt_gezahlt-324.html</guid>
</item>

<item>
<title>Wie lange wird Ehegattenunterhalt gezahlt?</title>
<description>Nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechtes wird oftmals vermutet, dass ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Scheidung bei kinderloser Ehe gar nicht mehr bzw. bei einem gemeinschaftlichen Kind nur so lange besteht, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Richtig ist jedoch, dass das neue Unterhaltsrecht eine Einzelfallbetrachtung vornimmt und sehr wohl in vielen Fällen ein Unterhaltsanspruch auch noch nach Scheidung einer Ehe besteht: 

1.
Bei einer kinderlosen Ehe kommt es zum einen auf die Dauer der Ehezeit an sowie auf den Umstand, ob während der Ehe sog. „ehebedingte Nachteile“ entstanden sind. Das Oberlandesgericht Koblenz (maßgebend für Rheinland Pfalz beispielsweise) vertritt die Auffassung, dass bei einer Ehedauer bis 10 Jahre Unterhalt für 1/3 der Ehezeit, bei einer Ehedauer von 10 bis 20 Jahren Unterhalt für 1/4 der Ehezeit und bei einer Ehe ab 20 Jahren mindestens 1/5 der Ehezeit Unterhalt geschuldet wird, ohne dass es hier auf ehebedingte Nachteile ankommt. Sind aber ehebedingte Nachteile eingetreten, besteht auf jeden Fall ein Unterhaltsanspruch: Das bedeutet, dass beispielsweise die Frau eine Erwerbstätigkeit während der Ehe aufgegeben oder zumindest reduziert hat und daher nicht mehr an ihr vor oder während der Ehe erzieltes Erwerbseinkommen anknüpfen kann. 

2.
Ist aus der Ehe ein gemeinschaftliches Kind hervorgegangen, dass das 3. Lebensjahr vollendet hat, ist zu prüfen, ob für den betreuenden Elternteile eine (volle) Erwerbsobliegenheit besteht. Zu prüfen ist, ob eine Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht und ob es möglicherweise Gründe gibt, die Betreuungsmöglichkeit nicht oder in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen. Weiterhin ist zu prüfen, welche Erwerbstätigkeit in der Zeit möglich ist in der das Kind betreut wird und ob die Erwerbstätigkeit nicht zu einer übermäßigen Beanspruchung des betreuenden Elternteils führt. Nach diesen Kriterien wird sich in sehr vielen Fällen ein Unterhaltsanspruch ergeben, wobei die Höhe des Anspruchs jeweils im Einzelfall geprüft werden muss. 
</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/wie_lange_wird_ehegattenunterhalt_gezahlt-323.html</link>
<pubDate>Mi, 12 Mai 2010 02:35:30 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/wie_lange_wird_ehegattenunterhalt_gezahlt-323.html</guid>
</item>

</channel>
</rss>