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<title>Ratgeber zur Scheidung</title>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber</link>
<description>Fachartikel aus dem Familienrecht</description>
<language>de-de</language>

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<title>Was geschieht mit dem „nur mitversicherten“ Ehepartner  in privaten Versicherungsverträgen</title>
<description>Im Versicherungsrecht wird generell unterschieden zwischen 

&amp;#61485;	dem Versicherungsnehmer
&amp;#61485;	der mitversicherten Person
&amp;#61485;	der versicherten Person


1.	Der Versicherungsnehmer:

Im Regelfall ist der Vertragspartner der Versicherung der Versicherungsnehmer, der zugleich versicherte Person ist. So schließt z.B. der, der eine private Haftpflichtversicherung, eine Unfallversicherung, eine Rechtsschutzversicherung oder eine Lebensversicherung usw. wünscht, den Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen ab, um sich selbst zu versichern.

Das ist deshalb der Regelfall, weil nur der, der Prämien bezahlt, in den Genuss der Versicherungsleistung im Versicherungsfall kommen will. Der Versicherungsnehmer deckt bei der von ihm und für ihn geschlossenen Versicherung also ein eigenes Interesse für eigene Rechnung ab.


2.	Die, namentlich benannte, (mit)versicherte Person:

Es ist aber auch möglich, dass der Versicherungsnehmer, also die Person die mit der Versicherung den Vertrag schließt, diesen Vertrag nicht für sich selbst, sondern für eine andere Person schließt  -  die versicherte Person. Auch diese Versicherungsform ist gängige Praxis. Zu denken ist hier an den Fall, dass ein Familienangehöriger des Versicherungsnehmers eine private Krankenversicherung benötigt, wobei er aber über keine Einkünfte verfügt. Dann wird das verdienende Familienmitglied den Vertrag mit der Versicherung schließen, wobei aber der Dritte (also z.B. das einkommenslose Familienmitglied) die versicherte Person ist. Der Dritte wird also ausdrücklich als namentlich Benannter versichert, wobei Prämienschuldner weiterhin der Versicherungsnehmer bleibt.


3.	Die, nicht namentlich benannte, mitversicherte Person:

Eine nicht ausdrücklich namentlich im Vertrag benannte Person kann ebenfalls mitversicherte Person sein. So z.B. insbesondere minderjährig Kinder, bzw. Volljährige, die noch in Berufsausbildung sind (der genaue Umfang des Einschlusses ist den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zu entnehmen). So ist beispielsweise der Ehepartner in der Regel in den Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung als versicherte Person mit eingeschlossen. (Anders kann z.B. der Fall zu beurteilen sein, wenn der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen seinen Ehegatten verfolgen will, oder umgekehrt).



4.	Die fremde mitversicherte Person:

Auch völlig fremde Personen können Versicherungsschutz aus einem Vertrag beanspruchen, den der Versicherungsnehmer (primär und in erster Linie für sich geschlossen hat). So ist z.B. eine Kfz-Unfallversicherung Eigenversicherung für den Versicherungsnehmer, aber auch Versicherung hinsichtlich aller weiteren Fahrzeuginsassen. (In der Kfz-Haftpflichtversicherung z.B. ist der berechtigte Fahrer mitversichert).


B)

Gemäß Vorstehendem ist im Falle der Scheidung also zu differenzieren in welcher Eigenschaft der Ehepartner in das Versicherungsverhältnis einbezogen ist.

Relativ problemlos ist der Fall für den Ehegatten zu beurteilen, der selbst der Versicherungsnehmer ist. Er bleibt zunächst auch im Scheidungsfall Versicherungsnehmer und er wird  -  wenn nicht wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen  -  auch den zu seinen Gunsten bestehenden Vertrag fortführen. 

Für die verschiedenen Versicherungen gelten für den mitversicherten Ehegatten verschiedene Regelungen:


Hausratsversicherung:

Wenn der Ehepartner, der Versicherungsnehmer ist, auszieht, nimmt er den Vertrag mit. Versichertes Objekt ist jetzt die neue Wohnung (bzw. weiterhin die alte Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer die Wohnung behält). Der ursprünglich mitversicherte Ehegatte muss sich um einen eigenen Versicherungsschutz bemühen.


Haftpflichtversicherung:

Hier endet der Schutz des bloß mitversicherten Ehegatten mit der Scheidung.

Aber schon für die Zeit davor, ist aber Vorsicht geboten. Denn der Ehegatte, der Versicherungsnehmer ist, kann (theoretisch) den Vertrag quasi hinter dem Rücken des anderen Ehepartners kündigen. Dann steht dieser ohne Versicherungsschutz da.


Rechtsschutzversicherung:

Auch hier gilt, dass die automatische Mitversicherung des Ehegatten, der nicht Versicherungsnehmer ist, mit Scheidung endet.

Manche Rechtsschutzversicherungsverträge sehen vor, dass eine Scheidungsberatung oder Scheidungskosten bis zu einer bestimmten Höhe getragen werden. Wenn der Vertrag keine besondere Regelung enthält, gilt dies in der Rechtsprechung aber nur für den Versicherungsnehmer. D.h. nur er kann die Rechtsschutzversicherung im Scheidungsfall gegen den Ehegatten in Anspruch nehmen.


Lebens-/Rentenversicherung:

In der Regel wird bei intakter Ehe der Versicherungsnehmer seinen Partner als Bezugsberechtigten eingesetzt haben. Diese Bezugsberechtigung ist in der Regel widerruflich und der begünstigte Ehepartner muss damit rechnen, dass er mit Scheidung (wenn nicht schon während der Ehekrise) gegen einen anderen Begünstigten ausgetauscht wird.

Für den plötzlich mit „leeren Händen“ dastehenden Ehepartner wird das aber im Standardfall bei Versicherungen auf Kapitalbasis durch den Zugewinnausgleich gemildert. Der Versicherungsnehmer wird also  -  wirtschaftlich betrachtet  -  in den meisten Fällen nicht in den alleinigen Genuss der „quasi angesparten Versicherungsleistung“ kommen. Bei einer Lebensversicherung, die nur einen Rentenbezug kennt, dürfte diese mit dem Versorgungsausgleich, der Gegenstand des Scheidungsverfahrens ist, „ausgeglichen“ werden. Einzelheiten sind mit einem Fachanwalt für Familienrecht abzuklären.

Eine andere Form der Absicherung für den Ehegatten wäre die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts.


Krankenversicherung:

Hier ist zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten zu unterscheiden.

Für den in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Ehegatten endet diese Mitversicherung mit Rechtskraft der Scheidung.

Der bisher mitversicherte Ehegatte kann also binnen einer 3-Monats-Frist ab Rechtskraft der Scheidung die Aufnahme in ein eigenes Versicherungsverhältnis bei dem gesetzlichen Krankenversicherungsträger verlangen, bei dem er bisher mitversichert war (natürlich gegen Beitragszahlung).

In der privaten Krankenversicherung muss untersucht werden, wie der genaue Vertragsinhalt ist, wenn der Versicherungsnehmer daneben auch noch Familienangehörige als weitere Gefahrenpersonen in einem oder mehreren Verträgen mitversichert hat. Hier sind Besonderheiten zu beachten, so dass frühzeitig (anwaltlicher) Rat eingeholt werden sollte.


Unfallversicherung:

Hier ändert die Scheidung als solche nichts. War der andere Ehegatte in dem Vertrag nicht ausdrücklich mitversichert, besteht die Unfallversicherung sowieso nur mit dem Versicherungsnehmer. 

Ist auch der andere Ehegatte namentlich mitversichert, endet sein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer ihn wieder aus dem Vertrag herausnehmen lässt. Für den Regelfall besteht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderen Mitversicherten („der Versicherte“) ein Treueverhältnis, aufgrund dessen der Versicherungsnehmer die Leistungen der Versicherung an den mitversicherten weiterzuleiten hat. (Es sind aber Ausnahmekonstellationen denkbar). Auch hier gilt: im konkreten Fall muss anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Hinweis: Die obigen Ausführungen sind als Vorabinformation gedacht und ersetzen nicht die konkrete Abklärung mit einem Anwalt zum jeweiligen Einzelfall.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Fachanwaltskanzlei Willi &amp; Janocha (www.kanzleiwilli.de).</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/was_geschieht_mit_dem_nur_mitversicherten_ehepartner__in_privaten_versicherungsvertrgen-379.html</link>
<pubDate>Do, 14 Jul 2011 03:42:19 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/was_geschieht_mit_dem_nur_mitversicherten_ehepartner__in_privaten_versicherungsvertrgen-379.html</guid>
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<title>Kosten einer Scheidung</title>
<description>Die Kosten eines Scheidungsverfahrens hängen von der Festsetzung des Streitwerts ab. Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen ( FamGKG ) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S.898) geändert wurde, bietet die Rechtsgrundlage. Nach neuer Definition spricht man in Familiensachen nicht mehr vom Streitwert, sondern vom Verfahrenswert.

Die Festsetzung des Verfahrenswertswerts für die Ehesache richtet sich nach § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG. Danach ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen. 

Für den Regelfall, ohne größere Vermögenswerte der Eheleute, sind die Einkommensverhältnisse maßgebend.  Als Grundlage ist gem. § 43 Abs. 2 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. 

Regelfall :
Nach Angaben der Beteiligten beläuft sich das Einkommen der Ehefrau auf  EUR 2.200,00 netto und das des Antragsgegners auf ca. EUR 3.000,00 netto zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages. 

Das dreifache Gesamtnettoeinkommen beträgt demzufolge EUR 15.600,00.
Aus diesem Verfahrenswert sind dann die Anwaltsgebühren zu berechnen. Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ), nämlich eine 1,3 Verfahrensgebühr gem.Nr.3100 VV, § 13 RVG und eine Terminsgebühr gem. Nr.3104 VV, § 13 RVG. Hinzu kommen noch eventuelle Fahrtkosten, nach Nr.7003 VV, sowie pauschale Kosten für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr.7002 VV von derzeit pauschal 20 EUR. Schließlich noch Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz ( GKG ), die sich auch nach dem Verfahrenswert richten. Die Terminsgebühr und die Verfahrensgebühr fallen nur einmal an, unabhängig davon, wie viele Schriftsätze gewechselt wurden und Verhandlungen stattgefunden haben. Das Internet bietet auf dieser Grundlage bereits Berechnungsprogramme, um die Kosten zu ermitteln. 

1. Abwandlung :
Nach Angaben der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen, insbesondere in der Folgesache Güterrecht beläuft sich das bereinigte Endvermögen der Antragstellerin auf EUR 270.000,00. Das Endvermögen des Antragsgegners beläuft sich auf EUR 200.000,00. Die Beteiligten haben noch zwei unterhaltsberechtigte Kinder.

Auch das Vermögen der Ehegatten ist bei der Festsetzung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen und orientiert sich am Ertrag aus dem Vermögen. Es muss das Gesamtvolumen der Ehescheidung sowie die Bedeutung der Sache und ihre Schwierigkeit herangezogen werden. Nach einer nachvollziehbaren Methode kann dann das Vermögen um Freibeträge für jede Partei gekürzt und sodann der restliche Wert mit einem Prozentsatz zugrunde gelegt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2008, 17 WF 83/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010, 18 WF 71/10). 

Die Vermögenseinkünfte werden mit 5 Prozent des Bruttovermögens geschätzt, vermindert um Freibeträge von EUR 30.000,00 je Ehegatte und EUR 15.000,00 je Kind. Dies ergibt im Beispiel ein Gesamtvermögen von EUR 470.000,00 ( 270.000 + 200.000 ). Nach Berücksichtigung der Freibeträge für Ehegatten und Kinder in Höhe von EUR 90.000,00 ergibt sich ein Betrag in Höhe von EUR 380.000,00. 5 Prozent hiervon betragen EUR 19.000,00. zuzüglich der drei Monatsgehälter der Beteiligten in Höhe von EUR 15.600,00 ergibt sich ein Betrag in Höhe von EUR 34.600.00, der die Grundlage der Anwalts – und Gerichtskosten bildet.


Versorgungsausgleich

2. Abwandlung :
Die Beteiligten haben im Versorgungsausgleich insgesamt 7 Anrechte aus Gesetzlicher Rentenversicherung, Lebensversicherungen und Betrieblicher Altersversorgung. Der Ausgleich erfolgt nach §§ 1 bis 19 VersAusglG mit interner und externer Teilung.

Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs richtet sich die Festsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 FamGKG. Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Versorgungsanrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. 

Für die Bestimmung des Verfahrenswertes beim Versorgungsausgleich ist das Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und von Vermögen maßgebend (OLG Bamberg, Beschluss vom 11.08.2010, 2 UF 145/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2010, NJW 2010, 2221). 

Der Verfahrenswert ist mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen. Der Ansatz mit 20 % ist nur dann vorzunehmen, wenn der Versorgungsausgleich nach §§ 20 bis 27 VersAusglG durchgeführt, nicht aber, wenn wie hier ein Ausgleich auf der Grundlage von §§ 1 bis 19 VersAusglG erfolgt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2010, 7 WF 598/10). 

Das dreifache Einkommen der Eheleute betrug EUR 15.600,00. Für jedes Anrecht sind 10 % des dreifachen Wertes anzusetzen, sodass sich bei 7 Anrechten ein Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich von EUR 10.920,00 ergibt. 

Nachehelicher Unterhalt

3. Abwandlung :
Die Beteiligten verhandelten über den nachehelichen Unterhalt, wobei EUR 900,00 beantragt wurden. Durch Scheidungsbeschluss wurden jedoch nur EUR 300,00 zugesprochen.

Der Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt richtet sich nach § 51 FamGKG. Gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ist in Unterhaltssachen der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. 
Gefordert wurde ein monatlicher Unterhalt in Höhe von EUR 900,00. Es errechnet sich danach ein Verfahrenswert in Höhe von (EUR 900,00 x 12) somit EUR 10.800,00.

Aus den genannten Beispielen ergibt sich unter der Vermögensvariante folgender Verfahrenswert:
Ehescheidung: EUR 34.600,00
Versorgungsausgleich: EUR 10.920,00
Nachehelicher Unterhalt: EUR 10.800,00
Gesamter Verfahrenswert: EUR 56.320,00

Fazit:
In vielen Familiensachen erfolgt die Festsetzung des Verfahrenswerts lediglich nach dem Nettoeinkommen der Beteiligten in 3 Monaten. Bei vermögenden Parteien ist jedoch der Verfahrenswert nach den genannten gerichtlichen Entscheidungen erheblich anzuheben, wobei Freibeträge zu berücksichtigen sind. Der Versorgungsausgleich führt nach der Neuregelung ebenfalls zu gravierenden Änderungen der bisherigen „ Streitwertpraxis“.Selbstverständlich wird der Verfahrenswert durch weitere Folgesachen wie Zugewinnausgleich, elterliche Sorge, Umgang etc. beeinflusst.

Fachanwalt für Familienrecht Dr. Werner Nickl, Eislingen
</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/kosten_einer_scheidung-378.html</link>
<pubDate>Do, 16 Jun 2011 09:26:28 CEST</pubDate>
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<title>Hausrat und Zugewinnausgleich ( BGH )</title>
<description>Nach einem Urteil des BGH vom 11.05.2011 - XII ZR 33/09 können Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, ab 01.09.2009 im Hausratsverfahren nicht mehr dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich.

Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Zugewinnausgleich. Die Parteien heirateten im Jahr 1963. Die Ehe ist auf den am 18. Oktober 1997 zugestellten Antrag seit 1999 rechtskräftig geschieden worden. Die Parteien streiten noch um die Einbeziehung des bei Eheschließung im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausrats ("Aussteuer") in deren Anfangsvermögen

Problemstellung
Fraglich ist, ob die "Aussteuer", entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nicht aktiviert werden darf. Hausratsgegenstände, so das OLG Karlsruhe seien vielmehr ohne Rücksicht darauf, ob sie im Alleineigentum eines Ehegatten stünden, ausschließlich nach der Maßgabe der Hausratsverordnung zwischen den Parteien zu verteilen. Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich sind Regelungsgegenstände, die sich gegenseitig ausschließen. Während der Zugewinnausgleich mit seiner rechnerischen Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruchs aufgrund der Einbeziehung von unselbständigen Rechnungsposten im Anfangs- und Endvermögen einer Partei einen reinen zahlenmäßigen Geldausgleich schaffe, stelle die Hausratsverordnung eine Verteilungsordnung nach billigem Ermessen des Familienrichters dar, der die Hausratsgegenstände gerecht und zweckmäßig zu verteilen habe. Die dabei bestehende Gestaltungsmacht des Familiengerichts, den gesamten Hausrat ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse nach billigem Ermessen gerecht und zweckmäßig zu verteilen, schließe eine Anwendung der Zugewinnausgleichsvorschriften für Hausratsgegenstände generell aus. Diese Beurteilung ist nach BGH nicht zutreffend. Entgegen der Auffassung des OLG Karlsruhe sind die bei Eheschließung im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausratsgegenstände ("Aussteuer") in ihrem Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Für den Zugewinnausgleich und seine Abgrenzung von den materiellen Vorschriften über die Hausratsverteilung ist das bei Entscheidung in der Revisionsinstanz geltende Recht anzuwenden. Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) ist zum 1. September 2009 die Hausratsverordnung aufgehoben und § 1586 b BGB eingeführt worden. 

Neuregelung in § 1586 b BGB
Der BGH betont, dass nach der Neuregelung in § 1586 b BGB ein Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen besteht, der sich allein auf die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände richten kann. Die Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten bleiben hingegen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Diese Auffassung beruht auf einer früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Hausratsgegenstände grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterliegen (BGHZ 89, 137, 144 ff. = FamRZ 1984, 144, 146 f.; BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166, FamRZ 1991, 43 ). Die Gegenstände sind demnach nicht nur im Endvermögen, sondern notwendigerweise auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Die Abgrenzung zwischen Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich ist nach der neuen Rechtslage nicht mehr zweifelhaft. Denn danach ist eine Übertragung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Gegenständen nicht mehr möglich ( BGH FamRZ 2011, 183 ). Zwar ist auch gemäß § 1568 b BGB entsprechend der früheren Rechtslage auf Billigkeitskriterien abzustellen, insbesondere darauf, welcher Ehegatte unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße auf die Nutzung angewiesen ist (vgl. MünchKomm/Wellenhofer BGB 5. Aufl. § 1568 b Rn. 11). Wenn demnach im Einzelfall in die Billigkeitsbetrachtung einfließen kann, dass etwa bei einem Ehegatten bereits Gegenstände vorhanden sind, die in dessen Alleineigentum stehen, hat dieser Umstand indessen untergeordnete Bedeutung und kann nicht dazu führen, dass die Gegenstände im Zugewinnausgleich außer Ansatz gelassen werden dürften. Der BGH hat allerdings zuletzt offen gelassen, ob diese Grundsätze auch uneingeschränkt gelten, wenn die Hausratsverteilung noch nach altem Recht durchgeführt worden ist (vgl .BGH FamRZ 2011, 183 Rn. 62), wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Der BGH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Hausratsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterliegen. Die vom OLG Karlsruhe angeführten Gründe geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Denn die Hausratsverteilung nach der HausratsVO enthielt ebenfalls den Grundsatz, dass Gegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten dem Eigentümer verblieben und demnach nicht Gegenstand des Hausratsverteilungsverfahrens wurden. Da es sich bei Hausratsgegenständen - etwa bei Kunstwerken - durchaus um Gegenstände von beträchtlichem Wert handeln kann (vgl .BGH FamRZ 1984, 575), wäre es nicht einzusehen, dass solche Gegenstände weder im Hausratsverteilungsverfahren, noch im güterrechtlichen Ausgleich, Berücksichtigung finden sollten. Dass sich das Interesse der Parteien vorwiegend auf den Gegenstand selbst richte und häufig das Affektionsinteresse im Vordergrund stehe, trifft jedenfalls in dieser Allgemeinheit nach BGH nicht zu. Das Gleiche gilt für das Argument des OLG Karlsruhe, dass der Wert des gesamten Hausrats - also auch der im Alleineigentum stehenden Gegenstände - bei der Hausratsverteilung berücksichtigt würde. Schließlich können auch von der Revisionserwiderung angeführte allgemeine Erwägungen der Praktikabilität hier nicht den Ausschlag geben, was im Übrigen auch der - oben aufgezeigten - neueren gesetzlichen Entwicklung entspricht.

Ausnahmen
Der BGH hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, die im Einzelfall zur Vermeidung von Widersprüchen zwischen beiden Ausgleichssystemen angezeigt sein können. Vom Grundsatz der Berücksichtigung im Zugewinnausgleich ist etwa abzuweichen, wenn die Ehegatten sich über eine Einbeziehung von Gegenständen in die Hausratsverteilung geeinigt haben (BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 ). Ebenso wenn nach der HausratsVO einzelne Gegenstände im Alleineigentum des einen Ehegatten dem anderen zugewiesen worden sind und hierfür etwa eine Entschädigung festgesetzt worden ist oder ein sonstiger Wertausgleich stattgefunden hat. Die titulierte Herausgabe an den Alleineigentümer genügt nicht, da lediglich der bestehende Herausgabeanspruch nach §985 BGB realisiert wird. 

Wert der Aussteuer
Dass schließlich die "Aussteuer" mit einem beträchtlichen Wert von indexiert 91.316,61 DM in das Anfangsvermögen eingestellt worden ist, ist eine Frage der tatrichterlichen Feststellung und fällt ohnehin in die Darlegungs- und Beweislast der Partei, die sich auf vorhandenes Anfangsvermögen beruft. Unbedenklich ist schließlich auch, dass das Berufungsgericht die Entscheidung zur Hausratsverteilung nicht herangezogen hat, um das Parteivorbringen zum jeweiligen Endvermögen und etwa darin zu aktivierenden Hausratsgegenständen zu ergänzen. Dies entspricht dem Beibringungsgrundsatz und ist daher nicht zu beanstanden.

Fazit
Das oftmals stiefmütterlich behandelte Hausratsverfahren und Fragen des Zugewinns sind eindeutig im Hinblick auf § 1586 b BGB vom BGH geklärt worden. Hausratsgegenstände im gemeinsamen Eigentum können einem Ehepartner nach Billigkeit zugewiesen werden. Die Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten bleiben hingegen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Die Gegenstände sind demnach nicht nur im Endvermögen, sondern notwendigerweise auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Ausnahmen gibt es, wenn die Ehegatten sich über eine Einbeziehung von Gegenständen in die Hausratsverteilung geeinigt haben, einzelne Gegenstände nach der früheren HausratsVO zugewiesen wurden oder ein Wertausgleich stattfand. Bei „ Altehen“ wird das Anfangsvermögen durch eine Aussteuer ganz erheblich beeinflusst und somit der Zugewinn insgesamt, wobei die strengen Grundsätze der  Darlegungs – und Beweislast eine Filterfunktion darstellen. Tatrichterliche Schätzungen nach § 287 ZPO können Beweislastprobleme nicht beseitigen.

Dr. jur Werner Nickl Fachanwalt für Familienrecht Eislingen
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<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/hausrat_und_zugewinnausgleich__bgh-377.html</link>
<pubDate>Di, 07 Jun 2011 07:57:58 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/hausrat_und_zugewinnausgleich__bgh-377.html</guid>
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<title>Mediation schafft Freiraum für familiären Interessenausgleich</title>
<description>Erstmals soll nun in Deutschland die Mediation auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden und zwar im Wesentlichen mit dem Ziel, die außergerichtliche Konfliktbeilegung zu fördern.
Das Mediationsverfahren ermöglicht die selbstverantwortliche Regelung eines Konflikts mithilfe eins netralen Dritten. Entwickelt werden faire Modelle und Absprachen - im familienrechtlichen Bereich etwa: wie wird der Umgang miteinander und mit den Kindern neu gestaltet? Welche finanzielle Unterstützung und für wen gibt es für welchen Zeitraum?
Ziel der Mediaton ist ein rechtswirksamer Vertrag, den die Beteiligten gemeinsam erarbeiten und unterstützen. 
Die Vergangenheit wird im Einvernehmen bereinigt.</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/mediation_schafft_freiraum_fr_familiren_interessenausgleich-376.html</link>
<pubDate>Mo, 02 Mai 2011 06:09:36 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/mediation_schafft_freiraum_fr_familiren_interessenausgleich-376.html</guid>
</item>

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<title>Aufhebung der Ehe bei Verletzung einer Offenbarungspflicht </title>
<description>Wird ein Ehegatte bei der Eingehung der Ehe arglistig getäuscht, kann die Ehe aufgehoben werden. 

Eine Täuschung liegt nicht nur in Fällen des aktiven Hervorrufens einer falschen Vorstellung durch falsche oder fehlerhafte Angaben vor. Eine Täuschungshandlung kann auch dann gegeben sein, wenn bei dem Ehegatten durch Verschweigen wichtiger Umstände eine falsche Vorstellung hervorgerufen wird.

Offenbarungspflichtig sind solche Tatsachen, auf die es dem anderen Ehegatten erkennbar für die Entscheidung der Ehe ankommt. Eine offenbarungspflichtige Tatsache ist deshalb dem anderen Ehegatten auch ungefragt mitzuteilen.

Das Vorhandensein von Kindern aus früheren Beziehungen / Ehen ist bereits aufgrund bestehender Unterhaltspflichten und Umgangspflichten sowie der fortwirkenden Bedeutung für die neue Ehe eine offenbarungspflichtige Tatsache.

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe arglistig über solche Umstände getäuscht worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.

Ausreichend für die arglistige Täuschung ist nach der Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 17.05.2010, Az. 18 UF 8/10) der Umstand, dass der täuschende Ehegatten erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können, dass bei Offenbarung der verschwiegenen Umstände der andere Ehegatte von der Schließung der Ehe abgehalten worden wäre.

Nach Ansicht des OLG Karlsruge ist dann eine arglistige Täuschung, die zur Aufhebung der Ehe berechtigt, gegeben, wenn der Täuschende bei Eheschließung ein während einer vorhergehenden Ehe außereheliches Kind gezeugt hatte und dies zum Scheitern der vorhergehenden Ehe geführt hat.</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/aufhebung_der_ehe_bei_verletzung_einer_offenbarungspflicht-375.html</link>
<pubDate>Do, 28 Apr 2011 12:58:40 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/aufhebung_der_ehe_bei_verletzung_einer_offenbarungspflicht-375.html</guid>
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