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<title>Ratgeber zur Scheidung</title>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber</link>
<description>Fachartikel aus dem Familienrecht</description>
<language>de-de</language>

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<title>Bundesgerichtshof: „Luxus – Unterhalt“</title>
<description>Der BGH befasste sich am 18.01.2012 mit dem Unterhalt von EUR 4.300 monatlich, den eine geschiedene Unternehmergattin für sich beanspruchte.  

Die Ehe dauerte fast 27 Jahre. Die Ehefrau war bei der Eheschließung Verkäuferin, während der Ehe zuletzt im Sekretariat des Unternehmens ihres Mannes angestellt und ist nun - mit 59 Jahren - arbeitssuchend.

Der Ehemann hatte die Revision zum BGH eingeleitet, weil das Oberlandesgericht seiner geschiedenen Ehefrau noch EUR 2.408 als Unterhalt zugesprochen hatte und er auch diesen Betrag nicht zahlen wollte.

Der BGH stellte fest, die Ehefrau habe zwar für eine Vollzeitstelle keine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt, ihr seien aber eine oder zwei Teilzeitstellen zumutbar und möglich, aus denen sie dann ein sozialversicherungspflichtiges Entgelt beziehen kann. 

Da der Ehemann für den Unterhalt unbeschränkt leistungsfähig, weil sehr gut verdienend war, musste der Bedarf der Ehefrau konkret berechnet werden. Der BGH billigte es dabei u.a., dass sie einen Gärtner und eine Putzhilfe beschäftigt. Auch die Kosten des Rauchens seien bedeutsam für den Unterhalt, obgleich das Rauchen die Gesundheit gefährdet. 

Auch ein Betrag von EUR 1.800 pro Jahr für künftige kosmetische Operationen sei nicht zu beanstanden, weil die Operationen aufgrund altersbedingter Erscheinungen notwendig werden und sich eine feste Zeitspanne zur Erneuerung „bestimmter Maßnahmen (etwa Fettabsaugen)“ nicht festlegen lässt. 

Die Unternehmervilla, die der Ehefrau gehört und in der sie allein lebt, muss zur Finanzierung des Unterhalts nicht veräußert werden. Es ist indes zu unterscheiden zwischen dem Wohnbedarf der Ehefrau und dem Wohnwert (der marktüblichen Kaltmiete). Übersteigt - wie hier - der Wohnbedarf der Ehefrau den Wohnwert des Hauses, ist ihr die überschießende Differenz als Einkommen auf den Unterhalt anzurechnen. 

Soweit die Ehefrau aus der Veräußerung eines Grundstücks an das Unternehmen des Ehemannes u.a. einen Kaufpreis von EUR 220.000 erhalten hat, muss sie sich monatlich EUR 1.020 hieraus auf den Unterhalt anrechnen lassen. Insoweit ist ihr die Verwertung des Stammes ihres Vermögens zumutbar. Der Betrag von EUR 1.020 ermittelt sich durch eine fiktive Einzahlung in eine Lebensversicherung auf Rentenbasis. 

Das OLG muss nun im Lichte der Entscheidung des BGH neu über den Unterhalt verhandeln. 
 
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<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/bundesgerichtshof_luxus__unterhalt-383.html</link>
<pubDate>Sa, 17 Mär 2012 13:27:21 CET</pubDate>
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<title>Unterhaltsanspruch während eines freiwilligen sozialen Jahrs</title>
<description>Das OLG Celle hat in Abweichung von der bisheringen obergerichtlichen Rechtsprechung in einem Beschluss vom 06.10.2011 - 10 WF 300/11 - entschieden, dass auch während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ein Anspruch auf Unterhalt zusteht. Bisher wurde hier von der Rechtsprechung ein Unterhaltsanspruch nur bejaht, wenn das freiwillige soziale Jahr Voraussetzung für ein Studium oder eine Ausbildung war. Das OLG Celle hat nur entschieden, dass das freiwillige soziale Jahr unabhängig von dem beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg Teil einer angemessenen Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB sei. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass das Jugendfreiwilligendienstgesetz zum 16.05.2008 geändert worden sei und das freiwillige soziale Jahr nun als Lerndienst ausgestaltet sei. Anders als früher stehe die Förderung der Bildungs- und Ausbildungsfähigkeit des Jugendlichen, und damit der Ausbildungszweck im Vordergrund. Aus diesem Grund werde von den Eltern Ausbildungsunterhalt geschuldet, unabhängig davon, ob die Ausbildung des Kindes später tatsächlich in einen sozialen Beruf münde.</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/unterhaltsanspruch_whrend_eines_freiwilligen_sozialen_jahrs-382.html</link>
<pubDate>Fr, 02 Dez 2011 01:26:13 CET</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/unterhaltsanspruch_whrend_eines_freiwilligen_sozialen_jahrs-382.html</guid>
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<title>Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten bei Familienheim</title>
<description>1. Nach dem Scheitern der Ehe besteht ein Befreiungsanspruch jenes Ehepartners, der die Bankdarlehen mitunterschrieben hat, gleichwohl nicht im Grundbuch eingetragen ist. 
Eine Wartzeit bis zur Rechtskraft der Scheidung ist nicht einzuhalten. 
2. Der mit dem Scheitern der Ehe entstehende Befreiungsanspruch kann durch das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1353 Abs. 1 S.2 BGB, das auch über das Scheitern der Ehe hinaus wirkt, eingeschränkt sein.
3. Nach dem Scheitern der Ehe muss der Befreiungsgläubiger das abstrakte Risiko einer zukünftigen Inanspruchnahme nicht mehr tragen, selbst wenn der Befreiungsschuldner die Raten an die Bank pünktlich erfüllt.
4. Der Freistellungsanspruch hängt auch nicht von der Klärung des Unterhalts oder Zugewinnausgleichsansprüchen ab (vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 29.07.2011 Az. 16 UF 186 / 11).

Sachverhalt:
Die Parteien leben seit mehr als einem Jahr getrennt. Der Ehemann ( Freistellungsgläubiger ) ist aus der Ehewohnung ausgezogen, die im Alleineigentum der Ehefrau (Freistellungsschuldnerin ) steht. Die Bankverbindlichkeiten in Höhe von 200.000 € wurden von beiden Eheleuten unterschrieben. 3 Monate nach der Trennung hat der Ehemann Befreiung von den Bankverbindlichkeiten verlangt. Zwischenzeitlich ist auch der Scheidungsantrag anhängig. Der Ehemann bezahlt weiterhin Zins u. Tilgung für die Kredite. Das OLG Stuttgart hat den Befreiungsanspruch des Ehemannes von den Verbindlichkeiten der Bankdarlehen bestätigt und grundsätzliche Ausführungen in Ergänzung zu einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 1989 gemacht ( vgl. BGH, FamRZ 1989, 835).

Der Ehemann kann Befreiung von den Bankverbindlichkeiten über das Auftragsrecht nach § 670 BGB verlangen. Es handelt sich um ein familienrechtlich begründetes Schuldverhältnis, welches nach der Trennung aus wichtigem Grund nach § 671 Abs. 3 BGB gekündigt werden kann .Da die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit besteht, kann Befreiung hiervon nach § 257 BGB verlangt werden. Die Ehefrau hat verschiedene Möglichkeiten der Befreiung, nämlich durch Freistellungserklärung der Bank, Zahlung oder Umschuldung. 

Voraussetzung für den Befreiungsanspruch ist das Scheitern der Ehe. Die herrschende Meinung versteht unter Scheitern der Ehe den endgültigen Auszug eines Ehegatten aus der früheren Ehewohnung (vgl. OLG Stuttgart a.a.O., BGH, FamRZ 2005, 1236; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1172 ). Insbesondere bei neuen Partnerschaften und einer Trennung ohne Rückkehrabsicht wird das Scheitern der Ehe vorliegen. Vielfach wird zwar das Scheitern der Ehe bejaht, gleichwohl werden die unterhalts– und güterrechtlichen Fragen als Argument verwendet, noch nicht von einem Scheitern der Ehe zu sprechen. Dem hat das OLG Stuttgart eine klare Absage erteilt.

Der Freistellungsanspruch kann durch das Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 1353 Abs.1 S.2 BGB, der auch über das Scheitern der Ehe hinaus wirkt, eingeschränkt sein. Das Interesse eines Freistellungsschuldners, weiter in der ihm gehörenden Immobilie zu wohnen hat keinen Vorrang vor dem Interesse des Freistellungsgläubigers auf Haftentlassung. Notfalls muss das ehemalige Familienheim verwertet werden, um den Freistellungsanspruch zu erfüllen. Die frühere Motivation der Kreditaufnahme, ein Familienheim anzuschaffen, kann die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs nicht verlängern.

Etwas anderes gilt dann, wenn hinreichend feststeht, dass der Eigentümer durch den Einsatz sonstiger Mittel oder finanzieller Hilfen Dritter oder Verwandter kurzfristig in der Lage sein wird, den Freistellungsauftrag bei der Bank herbeizuführen. Hierzu müssen jedoch konkrete Finanzierungsunterlagen und Gespräche dargelegt werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Freistellungsklage dürfte dann nicht vorhanden sein, wenn ein Verkaufsauftrag durch einen Immobilienmakler nachgewiesen wird und durch den Veräußerungserlös ohnehin die Darlehensverpflichtungen wegfallen. Hierbei wird jedoch kein unbeschränkter Zeitraum zur Verfügung stehen, um Missbrauch vorzubeugen. Ein kurzfristiger möglicher Abschluss der Folgesache Unterhalt und Zugewinnausgleich mit bereits vorhandenen konkreten Zahlen kann eine Freistellungsklage verhindern. Wenn sich eine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzeichnet kann ein weiteres Zuwarten zugemutet werden, da dann nur ein abstraktes Vollstreckungsrisiko besteht. Umgekehrt kann sich bei einer fehlenden Leistungsfähigkeit ein abstraktes Risiko des Freistellungsgläubigers in ein konkretes Vollstreckungsrisiko wandeln (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.)

Oftmals wird das Gebot der Rücksichtnahme mit der Unterhaltsfrage bzw. Kreditbedienung gekoppelt. Wenn der Freistellungsgläubiger die Kredite bedient, ergibt sich oftmals kein Unterhaltsanspruch. Die Freistellungsschuldnerin ist angehalten selbst die Kreditraten zu bedienen, um einen entsprechenden Unterhalt zu realisieren. Wenn sich keine entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit abzeichnet kann ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden. Gleiches gilt für ungewisse Zugewinnausgleichsansprüche.

Resumé
Der Freistellungsanspruch beschäftigt die Familiengerichte in einer Vielzahl von Fällen. Angesichts des hohen Streitwerts müssen Vorkehrungen getroffen werden, um den Grundsätzen der Rechtsprechung zu genügen. Rechtsbegriffe wie Scheitern der Ehe und Gebot der Rücksichtnahme mit Interessenabwägung sind von fundamentaler Bedeutung. Der Freistellungsschuldner ist schon kurz nach der Trennung einem erheblichen Druck ausgesetzt, im Hinblick auf Kreditraten, Umschuldung und Verkauf. Gleichwohl muss bei einer Vollfinanzierung und fehlender Leistungsfähigkeit des Freistellungsschuldners die Konsequenz eines Titels betrachtet werden. Die Freistellung wird nach § 887 ZPO vollstreckt, was zu einer Vorauszahlung in Höhe der Freistellung führt. Bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Freistellungsschuldners führt dies zur Zwangsversteigerung und einer weiteren Haftung, die bei einem freihändigen Verkauf abgemildert werden könnte.
Dr.jur Werner Nickl, Fachanwalt für Familienrecht

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<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/freistellung_von_darlehensverbindlichkeiten_bei_familienheim-380.html</link>
<pubDate>Mi, 28 Sep 2011 08:56:35 CEST</pubDate>
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<title>Was geschieht mit dem „nur mitversicherten“ Ehepartner  in privaten Versicherungsverträgen</title>
<description>Im Versicherungsrecht wird generell unterschieden zwischen 

&amp;#61485;	dem Versicherungsnehmer
&amp;#61485;	der mitversicherten Person
&amp;#61485;	der versicherten Person


1.	Der Versicherungsnehmer:

Im Regelfall ist der Vertragspartner der Versicherung der Versicherungsnehmer, der zugleich versicherte Person ist. So schließt z.B. der, der eine private Haftpflichtversicherung, eine Unfallversicherung, eine Rechtsschutzversicherung oder eine Lebensversicherung usw. wünscht, den Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen ab, um sich selbst zu versichern.

Das ist deshalb der Regelfall, weil nur der, der Prämien bezahlt, in den Genuss der Versicherungsleistung im Versicherungsfall kommen will. Der Versicherungsnehmer deckt bei der von ihm und für ihn geschlossenen Versicherung also ein eigenes Interesse für eigene Rechnung ab.


2.	Die, namentlich benannte, (mit)versicherte Person:

Es ist aber auch möglich, dass der Versicherungsnehmer, also die Person die mit der Versicherung den Vertrag schließt, diesen Vertrag nicht für sich selbst, sondern für eine andere Person schließt  -  die versicherte Person. Auch diese Versicherungsform ist gängige Praxis. Zu denken ist hier an den Fall, dass ein Familienangehöriger des Versicherungsnehmers eine private Krankenversicherung benötigt, wobei er aber über keine Einkünfte verfügt. Dann wird das verdienende Familienmitglied den Vertrag mit der Versicherung schließen, wobei aber der Dritte (also z.B. das einkommenslose Familienmitglied) die versicherte Person ist. Der Dritte wird also ausdrücklich als namentlich Benannter versichert, wobei Prämienschuldner weiterhin der Versicherungsnehmer bleibt.


3.	Die, nicht namentlich benannte, mitversicherte Person:

Eine nicht ausdrücklich namentlich im Vertrag benannte Person kann ebenfalls mitversicherte Person sein. So z.B. insbesondere minderjährig Kinder, bzw. Volljährige, die noch in Berufsausbildung sind (der genaue Umfang des Einschlusses ist den dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zu entnehmen). So ist beispielsweise der Ehepartner in der Regel in den Versicherungsschutz einer privaten Haftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung als versicherte Person mit eingeschlossen. (Anders kann z.B. der Fall zu beurteilen sein, wenn der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen seinen Ehegatten verfolgen will, oder umgekehrt).



4.	Die fremde mitversicherte Person:

Auch völlig fremde Personen können Versicherungsschutz aus einem Vertrag beanspruchen, den der Versicherungsnehmer (primär und in erster Linie für sich geschlossen hat). So ist z.B. eine Kfz-Unfallversicherung Eigenversicherung für den Versicherungsnehmer, aber auch Versicherung hinsichtlich aller weiteren Fahrzeuginsassen. (In der Kfz-Haftpflichtversicherung z.B. ist der berechtigte Fahrer mitversichert).


B)

Gemäß Vorstehendem ist im Falle der Scheidung also zu differenzieren in welcher Eigenschaft der Ehepartner in das Versicherungsverhältnis einbezogen ist.

Relativ problemlos ist der Fall für den Ehegatten zu beurteilen, der selbst der Versicherungsnehmer ist. Er bleibt zunächst auch im Scheidungsfall Versicherungsnehmer und er wird  -  wenn nicht wirtschaftliche Gründe dagegen sprechen  -  auch den zu seinen Gunsten bestehenden Vertrag fortführen. 

Für die verschiedenen Versicherungen gelten für den mitversicherten Ehegatten verschiedene Regelungen:


Hausratsversicherung:

Wenn der Ehepartner, der Versicherungsnehmer ist, auszieht, nimmt er den Vertrag mit. Versichertes Objekt ist jetzt die neue Wohnung (bzw. weiterhin die alte Wohnung, wenn der Versicherungsnehmer die Wohnung behält). Der ursprünglich mitversicherte Ehegatte muss sich um einen eigenen Versicherungsschutz bemühen.


Haftpflichtversicherung:

Hier endet der Schutz des bloß mitversicherten Ehegatten mit der Scheidung.

Aber schon für die Zeit davor, ist aber Vorsicht geboten. Denn der Ehegatte, der Versicherungsnehmer ist, kann (theoretisch) den Vertrag quasi hinter dem Rücken des anderen Ehepartners kündigen. Dann steht dieser ohne Versicherungsschutz da.


Rechtsschutzversicherung:

Auch hier gilt, dass die automatische Mitversicherung des Ehegatten, der nicht Versicherungsnehmer ist, mit Scheidung endet.

Manche Rechtsschutzversicherungsverträge sehen vor, dass eine Scheidungsberatung oder Scheidungskosten bis zu einer bestimmten Höhe getragen werden. Wenn der Vertrag keine besondere Regelung enthält, gilt dies in der Rechtsprechung aber nur für den Versicherungsnehmer. D.h. nur er kann die Rechtsschutzversicherung im Scheidungsfall gegen den Ehegatten in Anspruch nehmen.


Lebens-/Rentenversicherung:

In der Regel wird bei intakter Ehe der Versicherungsnehmer seinen Partner als Bezugsberechtigten eingesetzt haben. Diese Bezugsberechtigung ist in der Regel widerruflich und der begünstigte Ehepartner muss damit rechnen, dass er mit Scheidung (wenn nicht schon während der Ehekrise) gegen einen anderen Begünstigten ausgetauscht wird.

Für den plötzlich mit „leeren Händen“ dastehenden Ehepartner wird das aber im Standardfall bei Versicherungen auf Kapitalbasis durch den Zugewinnausgleich gemildert. Der Versicherungsnehmer wird also  -  wirtschaftlich betrachtet  -  in den meisten Fällen nicht in den alleinigen Genuss der „quasi angesparten Versicherungsleistung“ kommen. Bei einer Lebensversicherung, die nur einen Rentenbezug kennt, dürfte diese mit dem Versorgungsausgleich, der Gegenstand des Scheidungsverfahrens ist, „ausgeglichen“ werden. Einzelheiten sind mit einem Fachanwalt für Familienrecht abzuklären.

Eine andere Form der Absicherung für den Ehegatten wäre die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts.


Krankenversicherung:

Hier ist zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten zu unterscheiden.

Für den in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Ehegatten endet diese Mitversicherung mit Rechtskraft der Scheidung.

Der bisher mitversicherte Ehegatte kann also binnen einer 3-Monats-Frist ab Rechtskraft der Scheidung die Aufnahme in ein eigenes Versicherungsverhältnis bei dem gesetzlichen Krankenversicherungsträger verlangen, bei dem er bisher mitversichert war (natürlich gegen Beitragszahlung).

In der privaten Krankenversicherung muss untersucht werden, wie der genaue Vertragsinhalt ist, wenn der Versicherungsnehmer daneben auch noch Familienangehörige als weitere Gefahrenpersonen in einem oder mehreren Verträgen mitversichert hat. Hier sind Besonderheiten zu beachten, so dass frühzeitig (anwaltlicher) Rat eingeholt werden sollte.


Unfallversicherung:

Hier ändert die Scheidung als solche nichts. War der andere Ehegatte in dem Vertrag nicht ausdrücklich mitversichert, besteht die Unfallversicherung sowieso nur mit dem Versicherungsnehmer. 

Ist auch der andere Ehegatte namentlich mitversichert, endet sein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer ihn wieder aus dem Vertrag herausnehmen lässt. Für den Regelfall besteht zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderen Mitversicherten („der Versicherte“) ein Treueverhältnis, aufgrund dessen der Versicherungsnehmer die Leistungen der Versicherung an den mitversicherten weiterzuleiten hat. (Es sind aber Ausnahmekonstellationen denkbar). Auch hier gilt: im konkreten Fall muss anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Hinweis: Die obigen Ausführungen sind als Vorabinformation gedacht und ersetzen nicht die konkrete Abklärung mit einem Anwalt zum jeweiligen Einzelfall.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Fachanwaltskanzlei Willi &amp; Janocha (www.kanzleiwilli.de).</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/was_geschieht_mit_dem_nur_mitversicherten_ehepartner__in_privaten_versicherungsvertrgen-379.html</link>
<pubDate>Do, 14 Jul 2011 03:42:19 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/was_geschieht_mit_dem_nur_mitversicherten_ehepartner__in_privaten_versicherungsvertrgen-379.html</guid>
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<title>Kosten einer Scheidung</title>
<description>Die Kosten eines Scheidungsverfahrens hängen von der Festsetzung des Streitwerts ab. Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen ( FamGKG ) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S.898) geändert wurde, bietet die Rechtsgrundlage. Nach neuer Definition spricht man in Familiensachen nicht mehr vom Streitwert, sondern vom Verfahrenswert.

Die Festsetzung des Verfahrenswertswerts für die Ehesache richtet sich nach § 43 Abs. 1 und 2 FamGKG. Danach ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten nach Ermessen zu bestimmen. 

Für den Regelfall, ohne größere Vermögenswerte der Eheleute, sind die Einkommensverhältnisse maßgebend.  Als Grundlage ist gem. § 43 Abs. 2 FamGKG das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. 

Regelfall :
Nach Angaben der Beteiligten beläuft sich das Einkommen der Ehefrau auf  EUR 2.200,00 netto und das des Antragsgegners auf ca. EUR 3.000,00 netto zum Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrages. 

Das dreifache Gesamtnettoeinkommen beträgt demzufolge EUR 15.600,00.
Aus diesem Verfahrenswert sind dann die Anwaltsgebühren zu berechnen. Grundlage ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ( RVG ), nämlich eine 1,3 Verfahrensgebühr gem.Nr.3100 VV, § 13 RVG und eine Terminsgebühr gem. Nr.3104 VV, § 13 RVG. Hinzu kommen noch eventuelle Fahrtkosten, nach Nr.7003 VV, sowie pauschale Kosten für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr.7002 VV von derzeit pauschal 20 EUR. Schließlich noch Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz ( GKG ), die sich auch nach dem Verfahrenswert richten. Die Terminsgebühr und die Verfahrensgebühr fallen nur einmal an, unabhängig davon, wie viele Schriftsätze gewechselt wurden und Verhandlungen stattgefunden haben. Das Internet bietet auf dieser Grundlage bereits Berechnungsprogramme, um die Kosten zu ermitteln. 

1. Abwandlung :
Nach Angaben der Beteiligten in den gewechselten Schriftsätzen, insbesondere in der Folgesache Güterrecht beläuft sich das bereinigte Endvermögen der Antragstellerin auf EUR 270.000,00. Das Endvermögen des Antragsgegners beläuft sich auf EUR 200.000,00. Die Beteiligten haben noch zwei unterhaltsberechtigte Kinder.

Auch das Vermögen der Ehegatten ist bei der Festsetzung des Verfahrenswerts zu berücksichtigen und orientiert sich am Ertrag aus dem Vermögen. Es muss das Gesamtvolumen der Ehescheidung sowie die Bedeutung der Sache und ihre Schwierigkeit herangezogen werden. Nach einer nachvollziehbaren Methode kann dann das Vermögen um Freibeträge für jede Partei gekürzt und sodann der restliche Wert mit einem Prozentsatz zugrunde gelegt werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2008, 17 WF 83/08; OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2010, 18 WF 71/10). 

Die Vermögenseinkünfte werden mit 5 Prozent des Bruttovermögens geschätzt, vermindert um Freibeträge von EUR 30.000,00 je Ehegatte und EUR 15.000,00 je Kind. Dies ergibt im Beispiel ein Gesamtvermögen von EUR 470.000,00 ( 270.000 + 200.000 ). Nach Berücksichtigung der Freibeträge für Ehegatten und Kinder in Höhe von EUR 90.000,00 ergibt sich ein Betrag in Höhe von EUR 380.000,00. 5 Prozent hiervon betragen EUR 19.000,00. zuzüglich der drei Monatsgehälter der Beteiligten in Höhe von EUR 15.600,00 ergibt sich ein Betrag in Höhe von EUR 34.600.00, der die Grundlage der Anwalts – und Gerichtskosten bildet.


Versorgungsausgleich

2. Abwandlung :
Die Beteiligten haben im Versorgungsausgleich insgesamt 7 Anrechte aus Gesetzlicher Rentenversicherung, Lebensversicherungen und Betrieblicher Altersversorgung. Der Ausgleich erfolgt nach §§ 1 bis 19 VersAusglG mit interner und externer Teilung.

Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs richtet sich die Festsetzung des Verfahrenswertes nach § 50 FamGKG. Gem. § 50 Abs. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen für jedes Versorgungsanrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. 

Für die Bestimmung des Verfahrenswertes beim Versorgungsausgleich ist das Nettoeinkommen ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen und von Vermögen maßgebend (OLG Bamberg, Beschluss vom 11.08.2010, 2 UF 145/10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.2010, NJW 2010, 2221). 

Der Verfahrenswert ist mit 10 % des dreifachen Nettoeinkommens der Parteien je Anrecht anzusetzen. Der Ansatz mit 20 % ist nur dann vorzunehmen, wenn der Versorgungsausgleich nach §§ 20 bis 27 VersAusglG durchgeführt, nicht aber, wenn wie hier ein Ausgleich auf der Grundlage von §§ 1 bis 19 VersAusglG erfolgt (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.05.2010, 7 WF 598/10). 

Das dreifache Einkommen der Eheleute betrug EUR 15.600,00. Für jedes Anrecht sind 10 % des dreifachen Wertes anzusetzen, sodass sich bei 7 Anrechten ein Gegenstandswert für den Versorgungsausgleich von EUR 10.920,00 ergibt. 

Nachehelicher Unterhalt

3. Abwandlung :
Die Beteiligten verhandelten über den nachehelichen Unterhalt, wobei EUR 900,00 beantragt wurden. Durch Scheidungsbeschluss wurden jedoch nur EUR 300,00 zugesprochen.

Der Verfahrenswert der Folgesache nachehelicher Unterhalt richtet sich nach § 51 FamGKG. Gem. § 51 Abs. 1 FamGKG ist in Unterhaltssachen der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. 
Gefordert wurde ein monatlicher Unterhalt in Höhe von EUR 900,00. Es errechnet sich danach ein Verfahrenswert in Höhe von (EUR 900,00 x 12) somit EUR 10.800,00.

Aus den genannten Beispielen ergibt sich unter der Vermögensvariante folgender Verfahrenswert:
Ehescheidung: EUR 34.600,00
Versorgungsausgleich: EUR 10.920,00
Nachehelicher Unterhalt: EUR 10.800,00
Gesamter Verfahrenswert: EUR 56.320,00

Fazit:
In vielen Familiensachen erfolgt die Festsetzung des Verfahrenswerts lediglich nach dem Nettoeinkommen der Beteiligten in 3 Monaten. Bei vermögenden Parteien ist jedoch der Verfahrenswert nach den genannten gerichtlichen Entscheidungen erheblich anzuheben, wobei Freibeträge zu berücksichtigen sind. Der Versorgungsausgleich führt nach der Neuregelung ebenfalls zu gravierenden Änderungen der bisherigen „ Streitwertpraxis“.Selbstverständlich wird der Verfahrenswert durch weitere Folgesachen wie Zugewinnausgleich, elterliche Sorge, Umgang etc. beeinflusst.

Fachanwalt für Familienrecht Dr. Werner Nickl, Eislingen
</description>
<link>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/kosten_einer_scheidung-378.html</link>
<pubDate>Do, 16 Jun 2011 09:26:28 CEST</pubDate>
<guid>http://www.ehescheidung24.de/ratgeber/kosten_einer_scheidung-378.html</guid>
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