Schmerzensgeld im Zugewinn 4.4/5

Das Schmerzensgeld ist nach dem BGH in den Zugewinn einzubeziehen. Zur Vermeidung einer besonderen Unbilligkeit bleibt lediglich § 1381 - etwa dann, wenn Schmerzensgeld für dauerhafte Leiden bezahlt wird, der allerdings nur bei einer Leistung von Schmerzensgeld an den ausgleichspflichtigen Ehegatten anwendbar ist.

Soweit der ausgleichsberechtigte Ehegatte Schmerzensgeld (als Abfindung) bezogen hat oder bezieht, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB diese Position aus der güterrechtlichen Betrachtung herauszunehmen.

Die Ansicht des BGH wird in der Lit. überwiegend kritisiert.

Schmerzensgeld dient dem Ausgleich einer beim Verletzten eingetretenen Einschränkung der Lebensfreude. Es ist damit in der Ehe nicht erzielt, worden (§ 1363 Abs. l S. 2); im übrigen entspricht die Einbeziehung eines solchen Vermögensrechts nicht dem Sinn des Zugewinnausgleichs.

Die Rspr. des BGH ermöglicht jedoch dann angemessene Ergebnisse, wenn etwa der andere Ehegatte für den geschädigten Ehegatten über viele Jahre hinweg umfangreiche Betreuungs- und Pflegeleistungen erbracht hat.

geschrieben am: 05.03.2007 - 11:35:50 von: vonderwehl in der Kategorie Zugewinnausgleich
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Fragen und Antworten: 17 Kommentare


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14.11.2013 - 11:49:38:
zu #14: mein Fall liegt genau so. Gibt es schon irgendetwas neues?? Oder Antworten????
05.11.2013 - 08:50:02:
Sehr geehrter Herr Wehl, nach unserer Eheschkießung (2002) habe ich 160000€ Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall im Jahr 2005 bekomm...
01.11.2013 - 20:06:34:
Wenn ich aufgrund eines Arztfehlers bei Entbindung Schden genommen habe, d. h. Stuhlinkontinent bin, ist dieses Schmerzensgeld wirklich dem ...

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