Schmerzensgeld im Zugewinn  5

Das Schmerzensgeld ist nach dem BGH in den Zugewinn einzubeziehen. Zur Vermeidung einer besonderen Unbilligkeit bleibt lediglich § 1381 - etwa dann, wenn Schmerzensgeld für dauerhafte Leiden bezahlt wird, der allerdings nur bei einer Leistung von Schmerzensgeld an den ausgleichspflichtigen Ehegatten anwendbar ist.

Soweit der ausgleichsberechtigte Ehegatte Schmerzensgeld (als Abfindung) bezogen hat oder bezieht, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB diese Position aus der güterrechtlichen Betrachtung herauszunehmen.

Die Ansicht des BGH wird in der Lit. überwiegend kritisiert.

Schmerzensgeld dient dem Ausgleich einer beim Verletzten eingetretenen Einschränkung der Lebensfreude. Es ist damit in der Ehe nicht erzielt, worden (§ 1363 Abs. l S. 2); im übrigen entspricht die Einbeziehung eines solchen Vermögensrechts nicht dem Sinn des Zugewinnausgleichs.

Die Rspr. des BGH ermöglicht jedoch dann angemessene Ergebnisse, wenn etwa der andere Ehegatte für den geschädigten Ehegatten über viele Jahre hinweg umfangreiche Betreuungs- und Pflegeleistungen erbracht hat.

geschrieben am: 05.03.2007 - 02:35:50 von: vonderwehl in der Kategorie Zugewinnausgleich
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Guten Morgen-mein Mann möchte sich nach 17 Jahren scheiden lassen. Durch einen Behandlungsfehler habe ich vor einigen Jahren 100.000 Euro Sc...
26.05.2010 - 03:46:59:
Hallo Herr Wehl, mit Interesse 'mußte' ich leider Ihre Seiten verfolgen... Ich bin vor ca 13 Jahren zu 100% schwerbehindert geworde...
20.11.2009 - 05:25:57:
Sehr geehrte Damen und Herren, mit großer Aufmerksamkeit habe ich ihren Beitrag bez. Schmerzensgeld im Zugewinn gelesen, da evtl. in dem Be...

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