Sittenwidrige Eheverträge 1/5

Hinsichtlich der Geltendmachung der Ansprüche aus einem eventuell sittenwidrigen Ehevertrag gibt es verschiedene verfahrensrechtliche Möglichkeiten. So können zum einen die einzelnen sittenwidrigen Regelungen eingeklagt werden, beispielsweise Kindesunterhalt oder Zugewinn. Es besteht aber auch die Möglichkeit auf Feststellung der Sittenwidrigkeit des gesamten Ehevertrags zu klagen. Bei dieser sogenannten Feststellungsklage kommt wegen der Natur der Sache alleine eine Feststellung der Sittenwidrigkeit, nicht jedoch die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB, in Betracht. Dies ist sozusagen ein Weniger zur Zahlungsklage, es geht uns aber hier in erster Linie um die Feststellung der Sittenwidrigkeit und nicht darum, die Ausübung hier feststellen zu lassen.

Es gibt hier einen juristischen Streit, ob die Feststellungsklage ohne eine Scheidungsklage möglich ist. Es gibt hier verschiedene Entscheidungen z.B. OLG Frankfurt vom 10.12.2004, FamRZ 2005 Seite 457. Dies Entscheidung muss der Fachanwalt für den jeweiligen Einzelfall treffen. Für die Feststellungsklage muss ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO vorgetragen werden. Das heißt, es muss begründet werden, dass ein Ehepartner in dem Notarvertrag Rechte abgegeben hat, die ihm zustehen und dass mit Feststellung der Sittenwidrigkeit des Vertrages seine Rechtsposition besser wird.

Die Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen geht vom Bundesverfassungsgericht aus, im Urteil vom 29.03.2001, Aktenzeichen 1 BvR 1766/92 hat das Gericht festgestellt, dass eine Verletzung von Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 6 Abs. 4 Grundgesetz vorliegen kann, wenn beim Vertragsabschluss eines Ehevertrages eine besondere Situation der Gestalt vorliegt, zum Beispiel wenn die Frau schwanger ist. Durch den Ehevertrag muss eine einseitige vertragliche Benachteiligung des einen Vertragsschließenden deutlich erkennbar sein. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2001 - BvR 12/92 - ausgeführt hat, gilt auch für Eheverträge, dass bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner, es zur Wahrung der Grundrechtsposition beider Vertragsparteien aus Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz Aufgabe der Gerichte ist, durch vertragliche Inhaltskontrolle und ggf. durch Korrektur mit Hilfe der zivilrechtlichen Generalklauseln zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt. Eheverträgen sind dort Grenzen zu setzen, wo jene nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln.

Die Eheschließungsfreiheit rechtfertigt keine einseitige ehevertragliche Lastenverteilung. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Schwangere davor zu schützen, dass Sie durch Ihre Situation in Vereinbarungen gedrängt wird, die ihren Interessen massiv zuwiderlaufen. Schwangerschaft bei Abschluss eines Ehevertrages ist allerdings nur ein Indiz für eine mögliche vertragliche Disparität, die Anlass für eine stärkere richterliche Inhaltskontrolle des Ehevertrages gibt. Die Vermögenslage der Schwangeren sowie ihre berufliche Qualifikation und Perspektive sind weitere maßgebliche Faktoren, die ihre Situation bestimmen und bei der gerichtlichen Prüfung, ob sich die Schwangere beim Abschluss des Vertrages in einer unterlegenen Situation befunden hat, zu berücksichtigen sind. Es ist daher besonders vorzutragen, dass die Frau durch mit ihre Schwangerschaft in einer besonderen Situation waren. Dies kann darin liegen, dass sie unbedingt eine schnelle Scheidung wollte, um das Kind nicht in die alte Ehe zu gebären. Das Kind ist dann automatisch eheliches Kind des damaligen Ehemannes und die Vaterschaft des Ehemannes muss in einem Anfechtungsverfahren dann erst beseitigt werden. Dies ist mit Zeit und auch mit finanziellen Verpflichtungen verbunden.


geschrieben am: 08.10.2007 - 09:36:25 von: angelika.nake@gmx.net in der Kategorie Ehevetrag
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Fragen und Antworten: 3 Kommentare


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17.10.2015 - 23:04:56:
Gilt das auch für das niederländische Güterrecht der Gütergemeinschaft?
10.02.2009 - 15:16:11:
Ich habe mich 2004 das erste Mal von meinem Mann getrennt und damals einen Ehevertrag unterschrieben, bei dem ich auf Rentenversorgung verzi...
05.02.2008 - 23:50:19:
ist es möglich bei gütertrennung für geleistete umbauarbeiten eine entschädigung zu bekommen

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