Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes und eigenes Einkommen des betreuenden Elternteils
In seiner Entscheidung vom 21.04.2010, XII ZR 134/08, führt der BGH aus, dass Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nur besteht, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.
Ob das Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Elternteil neben der Kinderbetreuung erzielt, nach § 1577 Absatz 2 bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist und in welchem Maße hängt davon ab, in wieweit der Unterhaltsberechtigte nach § 1570 BGB, also wegen der Betreuung eines Kindes, von der Erwerbsobliegenheit befreit ist. Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist der betreuende Elternteil nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Die in dieser Zeit erzielten Einkünfte sind grundsätzlich als überobligatorisch zu bezeichnen. Deshalb kommt eine Anrechnung nur nach den Gegebenheiten des Einzelfalls in Betracht. Den früher üblichen pauschalen Abzug eines Betreuungsbonus’ gibt es nicht mehr.
Ach ja ist ja nicht die Frau, sondern der dumme Mann!!
14.02.2011 - 13:09:48:
Wie sieht es aus wenn Kinder 15 und 16 beoiim Vater bleiben? Der einen befristet höheren Trennungsunterhalt zahlt aber die Ex macht auf k...
14.02.2011 - 12:34:54:
Wie ist das dann wenn Vater Vollzeit und die Kinder 14 und 16 beim Vater sind?Wärend die noch krank macht und kräftig Unterhalt abkassiert?
Autor:
Rotraut Kürten
Kürten Rechtsanwälte
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von diesem Autor:
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