Unterhaltsanspruch während eines freiwilligen sozialen Jahrs
Das OLG Celle hat in Abweichung von der bisheringen obergerichtlichen Rechtsprechung in einem Beschluss vom 06.10.2011 - 10 WF 300/11 - entschieden, dass auch während der Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres ein Anspruch auf Unterhalt zusteht. Bisher wurde hier von der Rechtsprechung ein Unterhaltsanspruch nur bejaht, wenn das freiwillige soziale Jahr Voraussetzung für ein Studium oder eine Ausbildung war. Das OLG Celle hat nur entschieden, dass das freiwillige soziale Jahr unabhängig von dem beabsichtigten weiteren Ausbildungsweg Teil einer angemessenen Berufsausbildung im Sinne von § 1610 Abs. 2 BGB sei. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass das Jugendfreiwilligendienstgesetz zum 16.05.2008 geändert worden sei und das freiwillige soziale Jahr nun als Lerndienst ausgestaltet sei. Anders als früher stehe die Förderung der Bildungs- und Ausbildungsfähigkeit des Jugendlichen, und damit der Ausbildungszweck im Vordergrund. Aus diesem Grund werde von den Eltern Ausbildungsunterhalt geschuldet, unabhängig davon, ob die Ausbildung des Kindes später tatsächlich in einen sozialen Beruf münde.
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Dir steht der Teil zu, den du bezahlt hast . . . da geht es nicht nach Jahren!Wenn das Haus voll fnrznaieit wurde, gehf6rt euch bis jetzt j...
Autor:
Ralf Hein
Kanzlei Thümlein & Kollegen
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von diesem Autor:
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