Unterhaltsberechnung bei volljährigen Kindern 
Wenn ein Kind volljährig wird, gibt es bei der Unterhaltsbemessung folgende gravierende Änderungen:
1. Für den Unterhaltsbedarf haften nun beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen (§ 1606 III BGB). Dies gilt auch dann, wenn das Kind noch die Schule besucht und im Haushalt eines Elternteils wohnt. Der Unterhaltsbedarf wird also auf Grundlage der Düsseldorfer Tabelle nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern ermittelt. Hat das Kind schon einen eigenen Hausstand, gilt ein Regelbedarf von 640 €.
2. Auf den Unterhaltsbedarf wird das Kindergeld in voller Höhe angerechnet.
3. Eine Ausbildungsvergütung wird (nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen) in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, ebenso BaföG-Leistungen
4. Der Selbstbehalt (= Existenzminimum) des unterhaltspflichtigen Elternteils liegt bei 1.100 €. Befindet sich das Kind noch in allgemeiner Schulausbildung und wohnt bei einem Elternteil, liegt der Selbstbehalt allerdings weiterhin bei 900 €.
5. Im Mangelfall ist das volljährige Kind nachrangig gegenüber minderjährigen Geschwistern und unterhaltsberechtigten Ehegatten. Ein Mangelfall liegt vor, wenn die Differenz zwischen dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners und dem ihm zustehenden Selbstbehalt nicht ausreicht, um die Unterhaltsansprüche aller Berechtigter in voller Höhe abzudecken. In diesem Fall werden also zunächst die Ansprüche der vorrangigen Unterhaltsberechtigten abgedeckt. Das volljährige Kind erhält nur noch einen gekürtzten Unterhalt oder, wenn der Selbstbehalt schon erreicht ist, gar nichts mehr.
6. Berechnungsbeispiel:
Vater (V) verdient monatlich netto 2.400 €, Mutter (M) verdient monatlich netto 1.600 € und bezieht das Kindergeld. Kind (K) wohnt noch bei M und befindet sich in Ausbildung. Die Ausbildungsvergütung beträgt nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen 400 €.
Zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs ist zunächst das Einkommen beider Eltern zu addieren: 2.400 € + 1.600 € = 4.000 €.
Mit diesem Einkommen ergibt sich nach Einkommensgruppe 12/Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle ein Tabellenunterhalt von 629 €.
Hiervon abzuziehen ist das Kindergeld in Höhe von 154 € sowie die Ausbildungsvergütung in Höhe von 400 €, insgesamt also 554 €.
Es verbleibt also ein ungedeckter Unterhaltsbedarf von 629 € - 554 € = 75 €. Für diesen Betrag haften nun die Eltern anteilig nach ihrem Einkommen, also im Verhältnis 2/3 zu 1/3.
V muss alos 50 € Unterhalt bezahlen, M 25 €. M kann ihre Barunterhaltsverpflichtung aber natürlich mit dem von ihr geleisteten Naturalunterhalt (Kost und Unterkunft)verrechnen.
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meine frage , mein kind möchte studieren , hat aber noch einen 400 € job und er sagt nun das dieses geld nicht bei der unterhaltsberechnung ...
17.08.2011 - 03:48:18:
meine frage hab drei kinder mein älterster 18j. lebt bei mir hatt eine ausbildung angefangen,sein bruder 17 lebt bei der mutter.hab das letz...
07.07.2011 - 11:26:05:
Muß ich auch Unterhalt für meinen 18 jährigen Sohn bezahlen,wenn er in der Ausbildung vom ersten Lehrjahr an 1770 Euro brutto verdient und b...
Autor:
Ralf Hein
Kanzlei Thümlein & Kollegen
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