Unterhaltsleitlinien des OLG Dresden zum 01.04.2010 modifiziert 0/5

Die Familiensenate des OLG Dresden haben die Unterhaltsleitlinien zum 01.04.2010 im Interesse einer weitgehend einheitlichen bundesweiten Handhabung leicht modifiziert. Die Ermittlung des im jeweiligen Einzelfall maßgeblichen Tabellensatzes ist nun auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige lediglich zwei Berechtigten Unterhalt gewährt. Bislang gingen die Unterhaltsleitlinien von drei Berechtigten aus. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Zu- oder Abschläge vorgenommen werden.

Bsp.1:
Der Ehemann muss seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern (erste Altersstufe, 0-5 Jahre) aus seinem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000,00 EUR Unterhalt gewähren. Bei Anwendung der bis 31.03.2010 gültigen Unterhaltstabellen wäre dies der Regelfall gewesen und der Unterhaltsbetrag der beiden minderjährigen Kinder hätte sich aus der Einkommensgruppe (EG) 3 (1901,00 - 2300,00 EUR) bemessen, was zu einem Tabellensatz von 349,00 EUR je Kind abzüglich jeweils 92,00 EUR Kindergeld, mithin je Kind 257,00 EUR geführt hätte. Die monatliche Gesamtbelastung für den Kindesunterhalt hätte somit 514,00 EUR betragen.

Die gleiche Berechnung unter Anwendung der neuen Richtlinien vom 01.04.2010 führt zu dem Ergebnis, dass der Unterhaltsverpflichtete einem Berechtigten mehr zum Unterhalt verpflichtet ist als die Tabellensätze unterstellen, so dass eine Herabstufung in eine niedrigere EG vorzunehmen ist. Der Tabellenbedarfsatz ist somit nicht mehr aus der EG 3, sondern aus der EG 2 (1501,00-1900,00 EUR) zu entnehmen. Der Tabellensatz beträgt dann 333,00 EUR abzüglich 92,00 EUR Kindergeld je Kind, mithin 241,00 EUR. Die monatliche Gesamtbelastung für den Kindesunterhalt beträgt dann nur noch 482,00 EUR. Dies bedeutet eine Besserstellung von monatlich 32,00 EUR zu Gunsten des Unterhaltsverpflichteten.

Bsp.2:
In Abwandlung des vorhergehenden Bsp.1 soll der Ehemann nicht seiner Ehefrau, sondern nur seinen beiden Kindern Unterhalt schulden. Dies hätte nach Anwendung der Unterhaltsleitlinien bis 31.03.2010 bedeutet, dass eine entsprechende Höhergruppierung stattzufinden hat, da er weniger Unterhaltsberechtigten verpflichtet wäre, als die Unterhaltsleitlinien unterstellten. Der Bedarfssatz ist somit aus der EG 4 (2301,00-2700,00 EUR) zu entnehmen. Er betrüge demnach 365,00 EUR abzüglich 92,00 EUR Kindergeld, mithin 273,00 EUR je Kind. Die monatliche Gesamtbelastung für den Kindesunterhalt würde nach dieser alten Berechnungsweise 546,00 EUR betragen.

Nach der seit 01.04.2010 geltenden Regelung entspricht dieser Fall, nunmehr dem Regelfall und der Bedarfsatz ist aus der EG 3 zu ermitteln. Die Gesamtbelastung für den Kindesunterhalt beträgt analog Bsp.1 nach dieser Berechnung monatlich 514,00 EUR. Auch hier ist eine Besserstellung des Unterhaltsberechtigten von 32,00 EUR monatlich zu verzeichnen.

Darüber hinaus haben die Unterhaltsleitlinien die Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen insofern verbessert, als nunmehr nicht lediglich 0,27 EUR pro gefahrenen Kilometer mit dem PKW zur Arbeitsstelle zu berücksichtigen sind, sondern 0,30 EUR.

geschrieben am: 04.05.2010 - 12:19:59 von: rnsch in der Kategorie Kindesunterhalt
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