Unterhaltsrechtsreform 5/5

Das von der Bundesregierung initiierte Unterhaltsrechtsabänderungsgesetz sollte ursprünglich zum 01.07.2007 in Kraft treten. Jetzt muss der Rechtsausschuss des Bundestages das gesamte Gesetzeswerk einer erneuten Revision unterziehen, nachdem der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Entscheidung vom 28.02.2007 die geltende Regelung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt zwischen Eltern eines nichtehelichen Kindes für unvereinbar mit Art. 6 V GG erklärte. Das höchste deutsche Gericht hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen zurückgesetzt werde, " weil ihm die Möglichkeit genommen wird, eenso wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen". Dieser Urteilsausspruch war längst überfällig. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist is 31.12.2008 gesetzt. Da das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz eine extrem lange Anlaufzeit hatte, kann und muss erwartet werden, dass die Reform noch in diesem Jahr kommt. Bis dahin wird sich die Praxis mit dem alten Recht begnügen müssen. Jeder Anwalt ist daher gehalten, zweigleisig zu fahren. Er muss sowohl die aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung kennen, als auch bereits jetzt die letzten Änderungen des neuen Rechts in die Beratung mit einbeziehen. Letzteres betrifft insbesondere die Neuordnung der Rangverhältnisse. Nicht nur die Rangfolge der Unterhaltsberechtigten wird sich ändern, sondern auch die Begrenzung und Befristung von Ehegattenunterhalt wird in der Praxis wesentlich mehr Beachtung finden müssen.

geschrieben am: 08.08.2007 - 15:51:52 von: in der Kategorie Aktuelles
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02.10.2007 - 10:03:37:
Hallo, ich bin geschieden, 2 Kinder zahle nur noch Kinderunterhalt ca. 700 €. Mein nettolohn beträgt ca. 2500 €. Meine neue Partnerin ...

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