Verfahren auf Klärung der Abstammung § 1598a BGB 
Die Bundesregierung reagiert auf das Urteil zu heimlichen Vaterschaftstest. Es gibt künftig etwas ganz Neues:
Das Verfahren auf Klärung der Abstammung § 1598a BGB n. F.
Die neue Regelung sieht vor, dass Vater, Mutter und Kind jeweils gegenüber den anderen beiden Familienangehörigen einen Anspruch auf Klärung der Abstammung haben. Das heißt, die Betroffenen müssen in die genetische Abstammungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme der erforderlichen Proben dulden.
Der Anspruch ist im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Auch Fristen sind nicht vorgesehen.
Wird die Einwilligung versagt, kann sie vom Familiengericht ersetzt werden. Um dem Kindeswohl in außergewöhnlichen Fällen (besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen) Rechnung zu tragen, kann das Verfahren ausgesetzt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Anspruch nicht ohne Rücksicht auf das minderjährige Kind zu einem ungünstigen Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
Beispiel: Das Kind ist durch eine Magersucht in der Pubertät so belastet, dass das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens seinen krankheitsbedingten Zustand gravierend verschlechtern könnte (z.B. akute Suizidgefahr). Geht es dem Kind wieder besser, kann der Betroffene einen Antrag stellen, das Verfahren fortzusetzen.
Mußich die Kosten für das Verfahren tragen. ch bin ALG2 Empfänge
28.05.2009 - 09:15:14:
Wie geh ich denn vor wenn ich den Antrag auf Anspruch auf Klärung der Abstammung nach § 1598 a BGB beantragen möchte mfg
18.09.2008 - 09:57:41:
Ihre Frage / Meinung?
Autor:
Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht - Hamburg + Kiel
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