Verpflichtung zur Vorlage einer Jugendamtsurkunde 4.67/5

Selbst wenn der Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle einvernehmlich festgelegt und pünktlich gezahlt wird, hat das minderjährige Kind einen Anspruch auf Errichtung einer vollstreckbaren Urkunde über diesen Unterhalt. So die einhellige Rechtsprechung der OLGs.
Wenn die Möglichkeit besteht, eine Vollstreckungsurkunde kostenfrei erstellen zu lassen, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht ohne Folgen weigern.
Seine Weigerung wird dann nämlich so verstanden, als dass er sich nicht rechtlich binden will. Daraus wird die Besorgnis abgeleitet, dass die bislang freiwillige Zahlung eingestellt werden könnte.
Diese Besorgnis rechtfertigt bereits die Klageerhebung.
Selbst wenn der Unterhaltspflichtige den Unterhaltsanspruch im Gerichtsverfahren unverzüglich anerkennt, werden ihm doch die Kosten des Verfahrens auferlegt
(§93 ZPO), denn er hat durch sein Verhalten Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Es ist daher jedem Unterhaltsschuldner anzuraten, beim zuständigen Jugendamt eine vollstreckbare Urkunde errichten zu lassen, sobald er dazu von der Gegenseite aufgefordert wurde.
Eine Weigerung kann ihn teuer zu stehen kommen.


geschrieben am: 26.02.2008 - 17:01:07 von: RKürten in der Kategorie Unterhalt Minderjähriger
17851 mal gelesen
Fragen und Antworten: 15 Kommentare


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14.02.2012 - 20:52:59:
Hallo, ich habe seit zwei Jahren eine Urkunde für den Unterhalt. Meine Tochter ist nun in eine andere Altersstufe gekommen, somit ändert ...
14.02.2012 - 20:42:43:
Hallo, ich habe seit 2 Jahren eine Urkunde.Meine Tochter ist jetzt in eie andere Altersstufe gekommen, somit ändert sich der Anspruch erheb...
30.07.2011 - 13:11:38:
was ist, wenn ich den Unterhaltspflichtigen aufgefordet habe (auch schriftlich) sich die Urkunde zu besorgen und es ihm "egal" ist, ...

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