Verringert Kirchensteuer den Unterhalt?
Grundsätzlich natürlich schon. Der BGH hatte aber den Fall zu entscheiden, dass der Mann während der Ehe nie in der Kirche war und erst nach Scheidung in die Kirche eingetreten ist. Die Frau war der Meinung, es entsprach nicht den ehelichen Lebensverhältnissen und sei daher nicht zu berücksichtigen.
Das sah der BGH zu Recht anders. Er prägte den Begriff der „wandelbaren Lebensverhältnisse“. Die Frau habe keine durch die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert zu bleibende Lebensstandardgarantie. Auch bei fortbestehender Ehe hätte sie den Kircheneintritt und die Verringerung der Finanzmasse hinnehmen müssen.
Dies ist alles unproblematisch bei 8 oder 9% Kirchensteuer, wie die Staatskirchen es verlangen. Man darf aber gespannt sein auf eine Entscheidung, wenn der Mann nach Scheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt und dort 20 oder 30 % seines Einkommens (freiwillig) abgibt oder spendet. Ich wage die Prognose, dass Gerichte dies nicht akzeptieren werden.
Autor:
Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht - Hamburg + Kiel
Ähnliche Fachartikel
- Unterhalt bei Auslandsstudium
- Umschulung und Unterhalt
- BGH-Urteil vom 28.03.07 zum Unterhalt
- Unterhalt und Zugewinnausgleich
- Spesen und Unterhalt
-
von diesem Autor:
- Goodwill freiberufliche Praxis - Doppelverwertungsverbot?
- Verwirkung Unterhalt wegen neuer Beziehung
- keine starre Umgangsregelung bei einem 16-jährigen Kind
- Wegfall Unterhaltspflicht wegen sittlichen Verschuldens - Alkohol- und Drogensucht
- Kindesunterhalt auch im Berufsgrundbildungsjahr