Vertragsfreiheit beim Versorgungsausgleich 
Ein Kernstück des Scheidungsrechts ist seit über 33 Jahren der Versorgungsausgleich. Haben die Ehegatten keine anders lautende ehevertragliche Vereinbarung getroffen, werden anlässlich der Scheidung die in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften ausgeglichen. Dies gilt sowohl für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch für betriebliche und private Versorgungsansprüche.
Bis o1.o9.2oo9 bedurften Vereinbarungen über den Teil- oder Totalausschluss des Versorgungsausgleichs der Genehmigung des Familiengerichts, wenn innerhalb eines Jahres Scheidungsantrag gestellt wurde. Für Scheidungsverfahren, die nach dem o1.o9.2oo9 eingeleitet wurden, gelten erhebliche Erleichterungen. Häufig liegt es nahe, vermögensrechtliche Regelungen, Unterhaltsansprüche sowie den Versorgungsausgleich wirtschaftlich sinnvoll zu kombinieren. Gerade bei betrieblichen Versorgungsanwartschaften und privaten Rentenversicherungen ist es oft ratsam, diese unangetastet zu lassen und stattdessen einen Kapitalausgleich zu schaffen. Denn alle Versorgungsanwartschaften werden sonst im Wege der sogenannten internen Teilung geteilt. Private und betriebliche Versorgungseinrichtungen können die ihnen entstehenden Kosten jeweils zur Hälfte verrechnen.
Die Genehmigung des Familiengerichts ist, gleichgültig wann welche Vereinbarung getroffen wird, nicht erforderlich. Frühzeitige Beratung ist bei dieser komplizierten Materie allerdings unerlässlich, da vielfach auch steuerliche, güterrechtliche und versicherungsrechtliche Aspekte zu klären sind. Haben Sie Fragen? Bei uns steht Ihnen ein Team von Experten rund um die Ehescheidung zur Verfügung.
Peter Hasler,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
802 mal gelesen
Sehr geehrter Herr RA Hasler Ich wurde mit Wirkung 31.10.2004 geschieden. Vom Familiengericht wurde aufgrund einer vorhandenen Betriebliche...
27.12.2010 - 06:44:49:
nur eine frag? hab vom fam. gericht zum versorgungsausgleich 4 fragen bekommen . soll meine ansprüche vom exmann beziffern, kann da...
Autor:
Peter Hasler
Hasler Kinold Rechtsanwälte
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