Verwirkung Unterhalt wegen neuer Beziehung 4/5

Das OLG Frankfurt ( in FF Forum Familienrecht 2011, 121) hat dazu eine interessante Entscheidung getroffen. Auch ich lese immer wieder in Schriftsätzen, dass von einer verfestigten neuen Partnerschaft erst dann auszugehen sei, wenn diese Partnerschaft mindestens 2 bis 3 Jahre angedauert hat.

Diese strikte Zeitvorgabe hat das OLG Frankfurt nicht bestätigt.

Es lässt sich dem Wortlaut des § 1579 Nr. 2 BGB nicht entnehmen, wann das Gesetz von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgeht. Dies beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Die Anhaltspunkte dafür sind

- ein über längeren Zeitraum geführter gemeinsamer Haushalt,
- das Erscheinungsbild der Partnerschaft in der Öffentlichkeit,
- größere gemeinsame Investitionen oder
- die Dauer der Verbindung.

Das OLG Frankfurt bestätigt zwar, dass in der Rechtsprechung ein Zeitraum von 2 bis 3 Jahren als Eckpunkt anzunehmen ist, verneint aber, dass dieser Zeitraum schematisch zu beurteilen ist.

Es gibt keine Mindestdauer als Voraussetzung für eine Verfestigung.

Damit legt das OLG fest, dass eine verfestigte Lebens Partnerschaft nicht schon dann verneint werden kann, wenn sie nicht mindestens 2 bis 3 Jahre bestanden hat. Es könnte vielmehr von einer kürzeren Zeitspanne auszugehen sein, wenn die Umstände des Einzelfalles dies ergeben.

Im konkreten Fall war es so, dass die Unterhaltsberechtigte eine neue Beziehung führte, die 1 1/4 Jahr alt war und sie eine kurze Zeit in der Wohnung des neuen Partners gewohnt hatte, um dann mit diesen neuen Partner eine neue gemeinsame Wohnung anzumieten, deren Kosten beide gemeinsam getragen haben.

Zuvor hatte bereits das Familiengericht festgestellt, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau verwirkt sei, da sie in einer neuen verfestigten Partnerschaften leben würde und das OLG hat die Berufung der Ehefrau zurückgewiesen.

geschrieben am: 04.04.2011 - 15:15:46 von: vonderwehl in der Kategorie Unterhalt
(Geändert 04.04.2011 - 15:16:07) 4401 mal gelesen
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