Verwirkung von Unterhaltsansprüchen nach Aufnahme einer neuen Beziehung 4.5/5

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befaßt, ob eine Ehefrau den Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirken kann, wenn sie eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft aufnimmt (Urteil vom 16.04.2008 – XII ZR 7/05).
1. Die Klägerin nimmt ihren Ehemann auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Sie hatte diesen nach etwa 26-jähriger Ehe, aus der fünf Kinder hervorgegangen sind, aufgrund ihrer sexuellen Umorientierung und gleichgeschlechtlichen Neigungen verlassen und war zu einer Freundin gezogen, zu der sie einige Zeit darauf auch eine intime Beziehung aufnahm. Im Zeitpunkt der Trennung lebten die jüngsten Kinder noch im Haushalt der Parteien; sie blieben nach dem Auszug der Klägerin bei dem Beklagten.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Schwedt hat die Klage abgewiesen. Auf ihre Berufung ist der Klägerin der begehrte Trennungsunterhalt teilweise zugesprochen worden (OLG Brandenburg - 10 UF 166/03): Die Inanspruchnahme des Beklagten sei nicht grob unbillig iSd § 1579 BGB. Dabei könne dahinstehen, ob die Ehe beim Auszug der Klägerin bereits zerrüttet gewesen sei; jedenfalls sei die Abkehr der Klägerin von der Ehe nicht ohne objektiven Grund, sondern aus verständlichen Motiven erfolgt, so daß es an der Voraussetzung des »Ausbruchs aus der Ehe« als Anwendungsfall des § 1579 Nr. 7 BGB fehle.
2. Die Revision des Beklagten, mit der er weiterhin Klageabweisung begehrte, hatte Erfolg.
Der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB, der ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei dem Berechtigten liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten voraussetzt, könne erfüllt sein, wenn der Berechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf längere Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt. Darin sei eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen zu sehen, daß nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit, der dem ehelichen Unterhaltsrecht zugrunde liege, die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint. Der entscheidende Gesichtspunkt für die Annahme eines Härtegrundes sei dabei nicht in der Trennung als solcher zu sehen; es stehe dem Unterhaltsberechtigten frei, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzuheben. Wesentlich sei vielmehr, daß er sich zu seinem Verhalten in Widerspruch setzt, wenn er sich einerseits aus den ehelichen Bindungen löst, andererseits aber die eheliche Solidarität durch ein Unterhaltsbegehren einfordert. Insofern werde das Prinzip der Gegenseitigkeit verletzt, wenn der Berechtigte sich gegen den Willen seines Ehegatten einem anderen Partner zuwendet und jenem die dem Ehegatten geschuldete Hilfe und Fürsorge zuteil werden läßt. Eine in dieser Weise erfolgte Abkehr von der Ehe, die vor allem in der Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft oder der Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses liegen kann, führe dazu, daß die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten auf Unterhalt grob unbillig erscheint.
Dabei sei es regelmäßig nicht von Bedeutung, ob der Berechtigte sich im unmittelbaren Anschluß an die Trennung einem anderen Partner in der vorgenannten Art zuwendet, oder ob dies erst zu einem späteren Zeitpunkt des Getrenntlebens geschieht; wesentlich sei vielmehr, ob das Verhalten des Berechtigten für das Scheitern der Ehe ursächlich war. Das wäre etwa dann nicht der Fall, wenn die Aufnahme der Beziehung erst zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Verpflichtete sich seinerseits bereits von seinem Ehegatten abgewandt hatte.
Diese Beurteilung gelte für den Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB unabhängig davon, ob der Berechtigte eine heterosexuelle oder eine gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft begründet oder zu einem Mann oder einer Frau ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis aufnimmt. Das bedeute nicht, daß die sexuelle Umorientierung des Berechtigten unterhaltsrechtlich sanktioniert wird; die Entwicklung gleichgeschlechtlicher Neigungen und die deshalb vorgenommene Trennung blieben dem Berechtigten unbenommen. Die Annahme eines Härtegrundes sei erst dann gerechtfertigt, wenn er sich unter Abkehr von der Ehe einem anderen Partner zuwendet. Insofern gewährleiste § 1579 BGB die Verfassungsmäßigkeit des verschuldensunabhängigen Unterhaltsrechts. Die Grenze der Zumutbarkeit eines schuldunabhängigen Unterhaltsanspruchs sei jedoch dort überschritten, wo ein getrennt lebender oder geschiedener Ehegatte Unterhaltsansprüche seines Partners zu erfüllen hätte, obwohl dieser sich ganz bewußt von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst hat. In einem solchen Fall wäre die mit der Inanspruchnahme verbundene Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen Bereich nicht mehr verfassungsgemäß. Für den Verpflichteten mache es insofern keinen maßgeblichen Unterschied, ob sein Ehegatte eine Beziehung zu einem Mann oder zu einer Frau aufgenommen hat. Andererseits stelle sich das Fehlverhalten des Berechtigten aber auch nicht deshalb in einem milderen Licht dar, weil er einen gleichgeschlechtlichen neuen Partner gewählt hat.
Danach könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Klägerin ein schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt. Hierfür werde es auf die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage ankommen, ob sich die Trennung der Klägerin als Ausbruch aus einer intakten Ehe darstellt, oder ob die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen gescheitert war. Sollte Letzteres der Fall gewesen sein, läge ein schwerwiegendes, eindeutig der Klägerin anzulastendes Fehlverhalten nicht vor.
Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen kann. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß der Tatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB erfüllt ist, werde es in einem weiteren Schritt zu beurteilen haben, inwieweit der Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Ehedauer und der fünf gemeinsamen Kinder, zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen ist.

geschrieben am: 20.04.2008 - 23:39:12 von: MichaelKlein in der Kategorie Unterhalt 2008
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12.06.2014 - 05:30:21:
Das ist ja nett hier! Habe ich mich doch gleich lecnahd festgelesen. Ich komme jetzt gern f6fter mal vorbei, und, wenn es recht ist, richte ...
23.05.2012 - 21:47:53:
Mein geschiedener mann muß mir für 3 jahre unterhalt zahlen.Ich beabsichtige im september zu meinem neuen Freund zu ziehen. Muß mein Exma...
21.01.2009 - 15:50:58:
muss ich für meine Exfrau nachscheidungs unterhalt zahlen,wenn sie mit einen neuen Partner zusammenwohnt

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