Volljährig - und was ist jetzt mit dem Unterhalt? 5/5

Ein bestehender Unterhaltsanspruch endet nicht mit der Volljährigkeit.
Allerdings ist jetzt der Volljährige selbst für die Durchsetzung der Ansprüche verantwortlich.
Liegt eine vollstreckbare Urkunde des Jugendamtes vor, ein Urteil oder ein Vergleich so gilt dieser Titel weiter. Ist der Unterhalt darin als Prozentsatz nach der Düss.Tab. festgelegt, kann daraus weiter zwangsvollstreckt werden.

Ab 18 wird auch der bisher betreuende Elternteil unterhaltspflichtig. Der Unterhalt ist abzuändern und ggf. anteilig im Verhältnis der Einkünfte auf beide Eltern zu verteilen. Dabei sind Freibeträge zu berücksichtigen.
Für Volljährige, die nicht mehr zur Schule gehen und zu Hause wohnen, ändert sich der Unterhaltsrang, d.h. Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder und der Ehegatten gehen ihnen vor.


Fachanwältin f. Familienrecht
Rotraut Kürten
Wiesenstraße 15, 42781 Haan
02129/54917
Zweigstelle Solingen-Ohligs
Mankhauserstraße 7A
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geschrieben am: 14.04.2008 - 11:59:45 von: RKürten in der Kategorie Unterhalt Volljähriger
(Geändert 15.04.2008 - 14:13:04) 4193 mal gelesen
Fragen und Antworten: 11 Kommentare


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27.11.2010 - 20:56:13:
wie viel alimente für enkelin muss ich zahlen 1280 netto eigentum 40 kw. m. kalt miete wäre 130 e?
01.08.2010 - 23:17:37:
Sehr geehrte Frau RA Kürten, meine Firma hat mein Gehalt aufgrund der Krise gekürzt. Nun bat ich um Neuberechnung des Unterhaltes für ...
06.05.2010 - 14:51:05:
wiso kann ein gerichtsurteil wonach ich in der dtstand 09 gruppe 4 2301 -2700 einen zuschlag machen von 2 gruppen 3101-3500 ist das rechtens...

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