Voraussetzungen der Scheidung 5/5

1. Voraussetzungen der Scheidung
Eine Ehe kann durch gerichtliches Urteil geschieden werden, wenn sie gescheitert ist, §§ 1564, 1565 Abs. 1 S. 1 BGB. Der einzige Scheidungsgrund ist also das Scheitern der Ehe. Dies entspricht dem Zerrüttungsprinzip.
§ 1566 Abs. 1 und 2 BGB stellt Vermutungen auf, wann die Ehe gescheitert ist. Es kommt dafür wesentlich auf die Dauer des Getrenntlebens gem. § 1567 BGB an.

Voraussetzungen der Scheidung:

Scheidungsgrund: Scheitern der Ehe

Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten sie wiederherstellen, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB.

Besteht Einverständnis der Ehegatten bezüglich der Scheidung, so wird das Scheitern der Ehe nach einem Getrenntleben von einem Jahr unwiderlegbar vermutet, §§ 1565 Abs. 1 S.2, 1566 Abs. 1 BGB. Die Antragsschrift muss gem. § 630 Abs. 1 Nr. 1 - 3 ZPO auch enthalten:

1. Mitteilung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen oder einen übereinstimmenden Antrag stellen wird.
2. Einvernehmen bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts für gemeinschaftliche Kinder.
3. Einigung der Ehegatten über den nachehelichen Unterhalt und den Kindesunterhalt sowie über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.

Gem. § 630 Abs. 3 ZPO soll das Gericht dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn die Ehegatten über die Unterhaltspflichten sowie die Rechtsverhältnisse an Hausrat und Ehewohnung einen vollstreckbaren Titel herbeigeführt haben.

Die Erfüllung dieser Anforderungen bereitet oft Schwierigkeiten. Diese können umgangen werden, indem die Ehegatten ihren Scheidungsantrag nur auf § 1565 Abs. 1 BGB stützen und nicht auf § 1566 Abs. 1 BGB. Dann muss der Antrag nicht die genannten Angaben enthalten.

Leben die Ehegatten bereits drei Jahre getrennt, so wird das Scheitern der Ehe auch dann unwiderlegbar vermutet, wenn ein Ehegatte noch an der Ehe festhalten will, §§ 1565 Abs. 1 S. 2, 1566 Abs. 2 BGB.

Liegen die Voraussetzungen der Vermutungen des § 1566 nicht vor, so hat das Gericht anhand des Grundtatbestandes (§ 1565 Abs. 1 S. 2 BGB s.o.) die Prüfung des Scheiterns vorzunehmen. Im Rahmen einer Diagnose ist zu prüfen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Dies ist der Fall, wenn sich zumindest ein Ehegatte vom anderen definitiv abgewandt hat. Besteht die Lebensgemeinschaft nicht mehr, so ist im Rahmen einer Prognose zu entscheiden, ob die Lebensgemeinschaft in Zukunft noch hergestellt werden kann.


Trennungsjahr:

Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde, § 1565 Abs. 2 BGB. Die Härte muss sich auf das Weiter-miteinander-verheiratet-sein beziehen und nicht bloß auf die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft

Beispiele: Gewalttätigkeiten, Alkoholmissbrauch.

geschrieben am: 02.03.2007 - 16:58:20 von: vonderwehl in der Kategorie Scheidung
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Fragen und Antworten: 15 Kommentare


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12.11.2013 - 17:27:52:
Hallo. Habe soeben gelesen, das man bei mindestens 3 getrennt Lebenden Jahren,automatisch geschieden ist, bzw. wird ? ... Wie ist das gemein...
30.05.2011 - 09:55:05:
Sehr geehrter Herr RA, Mein Problem ist: ich werde am 16.Juni 2011 auf Antrag des Anwaltes meiner Frau vor dem Amtsgericht geschieden ...
20.05.2011 - 14:14:49:
habe 1300€ Rente soll bei der Scheidung 300€ für den Versorgungsausgleich abgezogen bekommen. verbleiben dann 1000€ (selbstbehalt). M...

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

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